Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.01.2007, Az.: L 9 U 477/02
Anerkennung einer Hepatitis-C Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 3101 Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV); Bestehen eines wesentlichen Ursachenzusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit im Gesundheitswesen und der Entstehung der Infektionskrankheit; Vorliegen einer wesentlich beruflich verursachten Infektionskrankheit bei Aussetzen gegenüber einer über das allgemeine Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr; Besondere Gefahr der Ansteckung mit Hepatitis-C bei einer Beschäftigung in Pflegeeinrichtungen von Altenheimen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 22.01.2007
- Aktenzeichen
- L 9 U 477/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 49823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0122.L9U477.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 09.10.2002 - AZ: S 11 U 68/01
Rechtsgrundlagen
- § 551 Abs. 1 RVO
- § 1 Abs. 1 SGB IV
- § 3 Nr. 1 SGB IV
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Hepatitis - C - Erkrankung des Berufungsklägers als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten- verordnung (BKV).
Der am 02. Januar 1944 in Vietnam geborene Berufungskläger kam 1982 als Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland. Zuvor hatte er in Vietnam während des Vietnamkrieges von 1966 bis 1974 in Militärkrankenhäusern in Saigon und Dalat, in denen zahlreiche Schwerstverwundete versorgt wurden, in der Arzneimittelverwaltung und als Pfleger gearbeitet. Danach hatte er von 1976 bis 1981 vor dem neuem Regime versteckt im Untergrund gelebt.
Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik hielt sich der Berufungskläger bis 1983 im Lager Friedland auf. Ab April 1983 arbeitete er zunächst bis Oktober 1983 als Krankenpfleger im Krankenhaus C., ab Oktober 1983 als Altenpfleger im Alten- und Pflegeheim St. D. in C ...
Ab etwa 1994 verspürte der Berufungskläger eine allgemeine Leistungsminderung; nach Überweisung in Universitätsklinik E. wurde dort eine dort Hepatitis - C - Infektion diagnostiziert.
Mit Anzeige vom 12. Oktober 1999 äußerte die Betriebsärztin des Alten- und Pflegeheims St. D., Dr. F., gegenüber der Berufungsbeklagten den Verdacht einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV (im Folgenden: BK 3101). In einer gutachtlichen Stellungnahme hielt sie es für wahrscheinlich, dass sich der Berufungskläger in dem Alten- und Pflegeheim angesteckt habe. Erst seit 1994 bestünden Krankheits- symptome wie Abgeschlagenheit. Der Berufungskläger habe vorwiegend chronisch Kranke und Schwerstpflegebedürftige betreut. Ein Kontakt mit Blut und Körperflüssigkeiten sei dabei unvermeidbar gewesen. Zwar lägen Erkenntnisse über das Vorkommen von Hepatitis - C in der Bewohnerschaft des Heimes nicht vor. Wegen des relativ häufigen Vorkommens von operativen Eingriffen, die mit der Verabreichung von Blutkonserven ohne geklärten Hepatitis - C Status verbunden seien, könne aber von einer erheblichen Dunkelziffer ausgegangen werden. In Ermangelung anamnestischer Anhaltspunkte für eine außerberuflich erworbene Hepatitis - C sei daher mit Wahrscheinlichkeit von einer Ansteckung bei der versicherten Tätigkeit i.S. einer BK 3101 auszugehen.
Die Berufungsbeklagte zog einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. G. vom 21.12.1999 mit Anlagen bei und forderte Arbeitsgeberauskünfte des Krankenhauses C. vom 10. Januar 2000 sowie des Altenheims St. D. vom gleichen Tage an. Danach wurde der Berufungskläger wegen des Fehlens einer krankenpflegerischen Ausbildung und mangelnder Sprachkenntnisse im Krankenhaus C. ausschließlich als Pflegehelfer im Allgemeinen Pflegedienst auf der chirurgischen Männerstation eingesetzt. An invasiven Tätigkeiten mit Kontakten zu Blut oder Körpersekreten war er dabei nicht beteiligt. Im Altenheim St. D. war er in der stationären Altenpflege von 6 bis 10 schwerstpflegebedürftigen Patienten eingesetzt, wobei durchschnittlich etwa 2-mal täglich mit Injektionskanülen zu hantieren, in gleicher Häufigkeit Dekubitusversorgungen vorzunehmen und gelegentlich allgemeine Wundversorgungen durchzuführen waren. Weitere Hepatitis - C - Fälle waren nach den erteilten Arbeitgeberauskünften während der Beschäftigungszeit des Berufungsklägers weder im Krankenhaus C. noch im Alten- und Pflegeheim St. D. bekannt geworden.
In einem von der Berufungsbeklagten eingeholten Gutachten nach Aktenlage vertrat Prof. Dr. H. zum Ergebnis der arbeitsplatzbezogenen Ermittlungen unter dem 15. Februar 2000 die Auffassung, dass der Berufungskläger im Krankenhaus C. einer eher geringen Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei, während im Alten- und Pflegeheim St. D. eine vermehrte Infektionsgefahr angenommen werde müsse. Für die Abschätzung der Infektionsrisiken in Vietnam sei eine Genotypisierung des Hepatitis - C - Virus von Interesse, mit dem sich der Berufungskläger infiziert habe. Vorbehaltlich solcher näheren Erkenntnisse sei von einer besonderen Gefährdungslage in der Altenpflege auszugehen, so dass eine Anerkennung als Berufskrankheit empfohlen werde.
Die Berufungsbeklagte holte sodann ein auf körperlicher Untersuchung und Anamneseerhebung beruhendes Gutachten von Prof. Dr. I. vom 22. August 2000 ein, in dem dieser mitteilte, die chronische Hepatitis - C - Infektion zeige gegenwärtig nur eine sehr geringe Aktivität. Die Virämie liege unter der Nachweisgrenze. Dieser Befund könne Folge einer 1998 durchgeführten Kombinationstherapie mit Interferon und Ribavirin sein. Eine Bestimmung des Genotyps sei danach nicht möglich, weil keine spezifische Aktivität vorliege und keine Virus - RNA zu gewinnen sei. Bei der vorliegenden serologischen Konstellation lasse sich kein Rückschluss auf einen bestimmten Infektionszeitraum oder die Erkrankungsdauer ziehen. Auch weitere Befunderhebungen ließen eine solche Klärung nicht erwarten. Bei der Erstdiagnose im Februar 1994 habe sich der Berufungskläger seit 11 Jahren in Deutschland aufgehalten. In dieser Zeit habe er auch Kontakt zu Schwerstpflegebedürftigen gehabt. Konkrete Verletzungen als Ursache einer Infektion seien aus dieser Zeit aber weder dokumentiert noch dem Berufungskläger selbst erinnerlich. In Vietnam habe er eine große Anzahl Soldaten mit schwersten Verletzungen betreut und zahlreiche Blutkontakte gehabt. Da auch die Durchseuchung der vietnamesischen Bevölkerung mit Hepatitis - C mit 1 bis 9 Prozent signifikant höher sei als in Deutschland mit 0,2 bis 0,8 Prozent, sei die HCV - Exposition in Vietnam sehr viel größer gewesen als in Deutschland. Hier sei die Infektionsrate bei Pflegepersonal auch nicht höher als im Bevölkerungsdurchschnitt. Der Umstand, dass auch die Ehefrau des Klägers HCV - positiv sei, weise im Übrigen auf außerberufliche Infektionsrisiken hin.
In einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme nach Aktenlage stimmte Prof. Dr. H. unter dem 18. September 2000 dieser Auffassung zu.
Mit Bescheid vom 09. Oktober 2000 lehnte daraufhin die Berufungsbeklagte die Anerkennung einer BK 3101 ab. Den hiergegen am 24. Oktober 2000 erhobenen Widerspruch, zu dessen Begründung der Berufungskläger im Wesentlichen auf die Intensität seines Kontaktes mit Körperflüssigkeiten bei der Tätigkeit im Alten- und Pflegeheim St. D. hinwies, wies die Berufungsbeklagte nach Einholung einer weiteren Arbeitgeberauskunft vom 21. November 2000 sowie einer dritten Stellungnahme des Prof. Dr. H. vom 19. Dezember 2000 mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2001 zurück.
Am 30. April 2001 ist Klage erhoben worden, mit der der Berufungskläger begehrt hat, die Berufungsbeklagte zur Anerkennung einer BK 3101 zu verurteilen. Zur Begründung hat sich der Berufungskläger auf eine ergänzende arbeitsmedizinische Stellungnahme der Frau Dr. F. vom 18. Mai 2001 bezogen. Frau Dr. F. hat darin mitgeteilt, gegen die Einschätzung von Prof. Dr. I. ergäben sich anamnestische Einwände. Soweit der Berufungskläger von 1968 bis 1975 in Militärkrankenhäusern in Saigon und Dalat gearbeitet habe, sei er im Wesentlichen mit der Verwaltung der Arzneimittelbestände befasst gewesen. Arbeiten mit besonderem Infektionsrisiko durch Kontakt mit Blut und Körpersekreten habe er nicht verrichtet. Demgegenüber gehöre es im Alten- und Pflegeheim St. D. zu seinen Aufgaben, die Wundversorgung von Patienten mit Dekubitus und Unterschenkelgeschwüren vorzunehmen und auch Frischoperierte zu versorgen. Zudem lasse sich eine gegenüber den Verhältnissen in der Bundesrepublik signifikant höhere HCV - Durchseuchungsrate in Vietnam für die Zeit bis zur Ausreise des Berufungsklägers im Jahr 1982 nicht belegen. Die von Prof. Dr. I. zitierten Ergebnisse epidemiologischer Studien mit einer Infektionsrate von 1 bis 9 Prozent stammten aus den neunziger Jahren und spiegelten die gesundheitlichen Auswirkungen der Kriegsfolgen wieder. Zudem sei der Berufungskläger bis 1994 ohne Krankheitssymptome gewesen. Die zu dieser Zeit erhobenen Hepatitis - B - Marker und der Verlauf der zusätzlich zu der Infektion mit Hepatitis - C vorliegenden, mit lebenslangem Schutz ausgeheilten Hepatitis - B ohne schwergradige Leberentzündung sprächen entscheidend dagegen, dass eine Infektion mit Hepatitis - C noch in Vietnam stattgefunden habe.
Die Berufungsbeklagte ist dieser Auffassung unter Bezugnahme auf eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. I. vom 31. Juli 2001 entgegen getreten. Darin hat dieser unter anderem ausgeführt, es sei für den Verlauf einer Hepatitis - C typisch, dass diese ohne signifikante Symptome beginne. Eine Gelbsucht trete überhaupt nur in 20 v.H. aller Fälle auf. Im Übrigen bleibe er dabei, dass der Durchseuchungsgrad in Vietnam auch schon vor der Ausreise des Berufungsklägers signifikant höher gewesen sei als in Deutschland. In der Wissenschaft werde vermutet, dass sich der Hepatitis - C - Erreger überhaupt von Asien aus verbreitet habe. Ihm gegenüber habe der Berufungskläger auch ausdrücklich darüber berichtet, dass er in Vietnam an der Versorgung Schwerverletzter beteiligt gewesen sei. Demgegenüber habe er im Alten- und Pflegeheim St. D. typische pflegerische Tätigkeiten an wenigen Pflegebedürftigen mit langer, meist über viele Monate dauernder Liegezeit wahrgenommen. Ein ursächlicher Zusammenhang der Hepatitis - C - Erkrankung mit der versicherten Tätigkeit lasse sich weiterhin nicht wahrscheinlich machen.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Sachaufklärung auf Antrag des Berufungsklägers das arbeitsmedizinische Fachgutachten des Prof. Dr. J. vom 06. Februar 2002 erstatten lassen. Dieser hat das Risiko, an einer Hepatitis - C zu erkranken, bei im Gesundheitsdienst beschäftigen Personen unter Hinweis auf verschiedene Studien aus europäischen Ländern, Japan und den USA als gegenüber der Allgemeinbevölkerung um den Faktor 3 erhöht beurteilt und hinsichtlich der Verhältnisse in Vietnam ausgeführt, die jüngere der beiden von Prof. Dr. I. zitierten Studien belege für die zweite Hälfte der neunziger Jahre noch eine Infektionsrate von einem Prozent der ländlichen Bevölkerung, während der Prozentsatz von neun einer früheren Arbeit entstamme. Da jedoch das Hepatitis - C - Virus erst Ende der achtziger Jahre entdeckt worden sei, fehle es für den Zeitraum bis zur Ausreise des Berufungsklägers an Daten. Solche hätten aus Serumsammlungen rekonstruiert werden können; jedoch diesbezüglich Untersuchungen nicht erfolgt. Der Umstand, dass die Hepatitis - C - Infektion des Berufungsklägers bis zuletzt einen eher symptomarmen Verlauf genommen habe und noch 1994 mit einer Interferontherapie erfolgreich behandelbar gewesen sei, spreche gegen eine vertikale Infektion des Berufungsklägers durch die Eltern. Entsprechendes gelte für seine ebenfalls mit dem HCV infizierte Ehefrau. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass die drei Söhne nicht mit dem HCV infiziert seien, ergebe sich das Bild, dass die Erkrankung im privaten Umfeld des Berufungsklägers keine bedeutende Rolle gespielt habe. Dies lasse die beruflichen Ursachen in das Blickfeld rücken, bei denen der zeitliche Hauptakzent auf der versicherten Tätigkeit in Deutschland liege. Ein ursächlicher Zusammenhang sei insoweit wahrscheinlich.
In einer von der Berufungsbeklagten beigebrachten Stellungnahme vom 27. Februar 2002 hat Prof. Dr. I. hierzu unter anderem angemerkt, dass die vertikale Übertragungsrate der Hepatitis - C von Müttern auf ihre Kinder mit lediglich 4,6 v.H. gering sei. Der Schluss, dass die Ehefrau des Berufungsklägers sich erst nach der Geburt der Söhne angesteckt habe, sei deshalb nicht möglich. Andererseits sei in Betracht zu ziehen, dass der Berufungskläger sich bei seiner Ehefrau angesteckt habe. Der langjährige Sexualkontakt unter Eheleuten stelle ein signifikant höheres Infektionsrisiko dar als die Tätigkeit in der Altenpflege in Deutschland.
In einer weiteren Stellungnahme vom 15. Mai 2002 hat Prof. Dr. J. zur Wahrscheinlichkeit einer familiären Ansteckung, zur Verbreitung des HCV nach Europa sowie zu weiteren Einzelheiten nochmals ergänzend Stellung genommen.
Mit Urteil vom 09. Oktober 2002 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine BK 3101 nicht anzuerkennen sei, weil sich für die Zeit der versicherten Tätigkeit des Berufungsklägers in Deutschland weder ein konkretes Infektionsereignis noch ein besonderes, über das normale Maß hinausgehendes Infektionsrisiko nachweisen lasse. Selbst wenn ein solches bestanden habe, sei es jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit für die Erkrankung des Berufungsklägers an einer Hepatitis - C wesentlich ursächlich geworden; denn angesichts des Ausmaßes der unterdessen mit 1 bis 9 v.H. nachgewiesenen Durchseuchungsrate in der vietnamesischen Bevölkerung und angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger dort nach eigenem Bekunden unter Kriegsbedingungen an der Wundversorgung Schwerverletzter teilgenommen habe, sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger sich in Vietnam angesteckt habe, höher zu veranschlagen als die Wahrscheinlichkeit einer Infektion bei versicherter Tätigkeit in Deutschland. Hierfür spreche im Übrigen auch die zwischenzeitlich ausgeheilte Infektion mit einer Hepatitis - B.
Mit seiner am 11. November 2002 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Er hält es für wahrscheinlich, dass er sich bei seiner beruflichen Tätigkeit im Alten- und Pflegeheim St. D. angesteckt habe und beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, seine Hepatitis - C - Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen, 2. das Urteil des Sozialgerichts K. vom 28. Oktober 2002 sowie den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 9. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2001 aufzuheben, soweit sie dem entgegen stehen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 3101 weiterhin für nicht gegeben.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung das virologische Fachgutachten des Prof. Dr. L. vom 31. Januar 2005 erstatten lassen, wegen dessen Ergebnis auf Blatt 178 bis 190 der Gerichtsakten verwiesen wird. Der Gutachter hat für die versicherte Tätigkeit des Berufungsklägers im Alten- und Pflegeheim St. D. ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung höchstens auf das 2 - bis 3 - fache, wahrscheinlich jedoch in einem geringeren Ausmaß erhöhtes Infektionsrisiko angenommen. Für die Tätigkeit des Berufungsklägers in Militärkrankenhäusern in Saigon von 1966 bis 1968 und in Dalat von 1968 bis 1973 sowie die Zeit bis zu seiner Ausreise 1981, während dessen der Berufungskläger im Untergrund in Saigon gelebt hat, hat der Sachverständige ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung in Deutschland insgesamt höchstens auf das 2 - bis 4 - fache erhöhtes Infektionsrisiko angenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Berufskrankheiten - Akten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil des Berichterstatters als Einzelrichter (§ 124 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Berufungsbeklagte seine Hepatitis - C - Erkrankung als BK 3101 der Anlage zur BKV anerkennt.
Der Anspruch des Berufungsklägers richtet sich noch nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO), da die geltend gemachte Hepatitis - C spätestens mit ihrer gesicherten Diagnose im Jahr 1994, noch vor Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997, aufgetreten ist (Art. 36 des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes, § 212 SGB VII). Nach § 551 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine Berufskrankheit (BK). BKen sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 551 Abs. 1 Satz 3 RVO). Davon hat die Bundesregierung mit der BKV Gebrauch gemacht.
Nach 3101 der Anlage zur BKV ist eine Infektionskrankheit dann eine BK, wenn der Versicherte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen ist.
Beim Berufungskläger sind die Voraussetzungen einer solchen BK zunächst insoweit gegeben, als es sich bei der geltend gemachten Hepatitis - C um eine Infektionskrankheit handelt und der Berufungskläger während seiner beruflichen Tätigkeit im Krankenhaus M. sowie im Alten- und Pflegeheim St. Jacobi in M. versicherten Beschäftigungen gem. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 3 Nr. 1 SGB IV nachgegangen ist, bei denen es sich um Tätigkeiten im Gesundheitswesen im Sinne der Nr. 3101 der Anlage zur BKV gehandelt hat. Soweit der Berufungskläger demgegenüber in Vietnam in Militärkrankenhäusern eingesetzt gewesen ist, hat es sich unabhängig von der genauen Art der Beschäftigungsverhältnisse schon deshalb nicht um versicherte Tätigkeiten gehandelt, weil diese im Ausland bestanden haben (§ 3 Nr. 1 SGB IV).
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Hepatitis - C - Erkrankung als Berufskrankheit wäre indessen das Bestehen eines wesentlichen Ursachenzusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit im Gesundheitswesen und der Entstehung der Infektionskrankheit (haftungsausfüllende Kausalität). Um diese zu bejahen, reicht im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die hinreichende Wahrscheinlichkeit der wesentlichen (Mit-) Verursachung aus. Sie ist gegeben, wenn nach dem naturwissenschaftlichen Kenntnisstand mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernstliche Zweifel ausscheiden (vgl. im Einzelnen BSG, Urt. v. 9. Mai 2006, Az. B 2 U 1/05 R). Allerdings beschränkt sich dieser Beweismaßstab auf die Bewertung der Ursächlichkeit als solcher; alle tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen sind mit dem Beweismaßstab des Vollbeweises nachzuweisen. Dies bezieht sich auch auf die zur Beurteilung der Ursächlichkeit maßgeblichen Anknüpfungstatsachen (vgl. BSG, Urt. v. 28. August 1990, Az. 2 RU 64/89).
Vom Vorliegen einer wesentlich beruflich verursachten Infektionskrankheit kann hiernach nur dann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Anspruchsteller bei seiner versicherten beruflichen Tätigkeit einer besonderen, über das allgemeine Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt war (BSG, Urt. v. 28. August 1990, Az 2 RU 64/89; Urt. v. 30. Mai 1988, Az. 2 RU 33/87). Dieser Nachweis kann im Fall der Hepatitis - C zunächst dadurch geführt werden, dass ein nachweislicher mittelbarer oder unmittelbarer beruflicher Kontakt zu an Hepatitis - C Erkrankten bestand (vgl. zu dieser Alternative BSG, Urt. v. 24. Februar 2004, Az. B 2 U 13/03 R; Urt. v. 30. Mai 1988, Az. 2 RU 33/87). Ist ein solcher konkreter Nachweis, wie im Falle der Berufungsklägers, in dem Erkenntnisse über einen weiteren Infektionsfall an dessen Arbeitsplatz nicht vorliegen, nicht erbracht, so kann von einer über das allgemeine Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr noch dann ausgegangen werden, wenn der prozentuale Anteil infektiöser Patienten in der Gruppe der beruflichen Kontaktpersonen deutlich höher ist als in der Allgemeinbevölkerung oder die Art der Tätigkeit besonders infektionsgefährdend war (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 24. Februar 2004, Az. B 2 U 13/03 R zur Hepatitis - B, davor Urt. v. 11. Juni 1993, Az. 2 BU 46/93). Unter solchen Umständen ist dann der Nachweis einer konkreten Infektionsquelle nicht erforderlich (BSG, 28.09.1972, Az.: 7 RU 34/72).
In Anwendung dieser Grundsätze kann im Fall des Berufungsklägers schon nicht davon ausgegangen werden, dass dieser an seinen Arbeitsplätzen im Krankenhaus M. sowie im Alten- und Pflegeheim St. D. von 1983 bis 1994 Arbeitsbedingungen ausgesetzt gewesen ist, die im Vergleich zum Risiko der deutschen Allgemeinbevölkerung, an Hepatitis - C zu erkranken, mit einer wesentlich höheren Infektionsgefahr verbunden gewesen sind. Für die Tätigkeit im Krankenhaus M. kann eine solche Gefährdungslage bereits deshalb nicht angenommen werden, weil der Berufungskläger dort an Behandlungsmaßnahmen mit Kontakt zu Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten nicht beteiligt gewesen ist. Mit Recht haben deshalb die im Verfahrensverlauf gehörten Gutachter ihr Augenmerk im Wesentlichen auf die Arbeitsbedingungen im Alten- und Pflegeheim St. D. konzentriert. Dort hat der Berufungskläger mit der Verabreichung von Injektionen, der Versorgung von Decubitus - Patienten sowie dem Verbinden gelegentlich aufgetretener sonstiger Verletzungen durchaus regelmäßig, wenn auch in zahlenmäßig begrenztem Umfang Tätigkeiten verrichtet, die ein erhöhtes Risiko des Kontakts mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten mit sich gebracht haben. Für die Beurteilung der maßgeblichen Infektionsgefahr ist dies indessen nicht der einzige wesentliche Gesichtspunkt. Da allein der Kontakt mit Blut und Körperflüssigkeiten eines Virusträgers zur Infektion führen kann, hängt die Bewertung des Infektionsrisikos auch wesentlich davon ab, mit welchem Durchseuchungsgrad bei den vom Berufungskläger versorgten, pflegebedürftigen Bewohnern zu rechnen ist. Soweit sich die Betriebsärztin Dr. F. insoweit darauf bezogen hat, dass angesichts der relativen Häufung chirurgischer, gegebenenfalls mit Bluttransfusionen verbundener Eingriffe bei pflegebedürftigen Heimbewohnern von einer erheblichen, im Einzelnen unbekannten Erkrankungsrate auszugehen sei, ist allerdings der Nachweis einer besonderen Prävalenz der Hepatitis - C mit dem Hinweis auf eine vermutlich erhebliche Dunkelziffer gerade nicht erbracht. Die Existenz eines allgemeinen Erfahrungssatzes, dass die Beschäftigung in Pflegeeinrichtungen von Altenheimen besonders hepatitisgefährdend sei, ist bislang auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt worden (BSG, Urt. 30.05.1988, 2 RU 33/87). In seinem vom Senat eingeholten Gutachten vom 31. Januar 2005 hat allerdings Prof. Dr. L. festgestellt, dass sich ein etwa um den Faktor 2 bis 3 erhöhtes Erkrankungsrisiko von Pflegepersonal aus mehreren Studien über das Vorkommen von Hepatitis - C in dieser Berufgruppe ableiten lasse. Zwar wiesen Studien über die Verbreitung (Prävalenz) von Hepatitis - C bei medizinischem Personal keinen erhöhten Wert gegenüber der Allgemeinbevölkerung aus; Studien über die Neuerkrankungsraten (Inzidenz) in diesen Berufsgruppen belegten für die achtziger und frühen neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts jedoch eine etwa auf das dreifache erhöhte Häufigkeit von Neuinfektionen. Damit befindet sich Prof. Dr. L. in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Gutachten des Prof. Dr. J., der in seinem Gutachten vom 6. Februar 2002 das relative HCV - Infektionsrisiko von medizinischem Personal in Deutschland - allerdings anhand der prozentualen Durchseuchungsrate und lediglich unter Hinweis auf eine einzige, eigene Studie - mit 3,3 veranschlagt hat (vgl. Seite 5 des Gutachtens). Bezogen auf die Arbeitsbedingungen des Berufungsklägers im Alten- und Pflegeheim St. D. in M., deren Einfluss auf das Infektionsrisiko Prof. Dr. J. nicht näher quantifiziert hat, hat indessen Prof. Dr. L. überzeugend ausgeführt, dass der Berufungskläger mit Wahrscheinlichkeit einem geringeren als um den Faktor 2 bis 3 erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen sei, da sich die von ihm durchgeführten Behandlungsmaßnahmen auf einige weniger gefährdende Tätigkeiten wie Injektionen mit dünnen Subkutankanülen, Blutzuckertests und die Pflege von Decubitusulcera beschränkt und den wesentlich stärker gefährdenden Umgang mit zu tiefen Stich- und Schnittverletzungen geeigneten Werkzeugen nicht eingeschlossen habe. Dementsprechend könne sich der Berufungskläger auch nur an das Vorkommen oberflächlicher Hautverletzungen erinnern.
Vom Nachweis einer erheblichen, die Wahrscheinlichkeit der beruflichen Verursachung begründenden Risikoerhöhung kann hiernach im Fall des Berufungsklägers im Ergebnis nicht ausgegangen werden. Bei der Bewertung abstrakter beruflicher Erkrankungsrisiken, die im Fall des Berufungsklägers in Ermangelung jedes konkreten Nachweises für einen tatsächlichen Kontakt mit HCV - Trägern alleinige Grundlage für die Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität sein können, ist es nämlich zu berücksichtigen, wenn die als Berufskrankheit geltend gemachte Krankheit, wie die Hepatitis - C, auch in der Allgemeinbevölkerung präsent ist und insoweit auch bei dem Versicherten auf außerberuflichen Ursachen beruhen kann. Die Angehörigen einer Berufsgruppe mit spezifischem beruflichen Erkrankungsrisiko teilen dann nämlich zugleich das außerberufliche Erkrankungsrisiko der Allgemeinheit. Von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung kann deshalb in einem solchen Fall ohne den Nachweis einer konkreten beruflichen Schadensursache nur dann ausgegangen werden, wenn sich das im Faktor "1" ausgedrückte Erkrankungsrisiko der Allgemeinbevölkerung unter den zusätzlich hinzutretenden berufsspezifischen Einflüssen mehr als verdoppelt; denn nur in einem solchen Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden ist, höher als die Wahrscheinlichkeit einer außerberuflichen Verursachung. Der Nachweis einer entsprechenden, auf mehr als das zweifache erhöhten Infektionsgefahr ist nach den gutachtlichen, auch von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Prof. Dr. L., von denen das Gericht ausgeht, bei dem Berufungskläger nicht gelungen; denn danach hat die Gefahr einer Ansteckung mit dem HCV bei ihm den für medizinische Pflegeberufe insgesamt bestehenden Risikofaktor von 2 bis 3 nicht erreicht. Vielmehr hat Prof. Dr. L. das Erkrankungsrisiko, dem der Berufungskläger von 1983 bis 1994 unter den Arbeitsbedingungen des Alten- und Pflegeheims St. D. ausgesetzt gewesen ist, ausdrücklich als nur geringfügig erhöht beurteilt (vgl. Seite 5 des Gutachtens).
Dessen ungeachtet kann jedenfalls der erforderliche wesentliche Ursachenzusammenhang zwischen der Hepatitis - C - Erkrankung des Berufungsklägers und seiner versicherten Tätigkeit auch deshalb nicht als wahrscheinlich festgestellt werden, weil in seinem Fall zusätzlich auch noch die Möglichkeit einer Ansteckung in Vietnam in Betracht zu ziehen und bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines auf der versicherten Tätigkeit beruhenden Kausalverlaufs zu berücksichtigen ist. Der Zeitpunkt der Infektion des Berufungsklägers mit dem HCV hat sich auch retrospektiv nicht überzeugend eingrenzen lassen. Schon der Gutachter Prof. Dr. I. hat insoweit in seinem Gutachten für die Berufungsbeklagte vom 22. August 2000 dargelegt, dass die vorliegende serologische Konstellation, die durch das Fehlen spezifischer Virusaktivitäten gekennzeichnet sei und selbst eine Bestimmung des Genotyps nicht zulasse, Rückschlüsse auf den Infektionszeitraum oder die Dauer der Erkrankung nicht ermögliche. Soweit demgegenüber insbesondere die Betriebsärztin Dr. F. den Umstand, dass die Hepatitis C des Berufungsklägers bei ihrer Diagnose 1994 noch ohne schwere Krankheitssymptome, namentlich im Bereich der Leber gewesen ist und sich erfolgreich hat behandeln lassen, als Indiz für eine zum Zeitpunkt der Diagnose eher noch junge Infektion herangezogen und auch der Gutachter Prof. Dr. J. dieses Argument zunächst im Sinne eines ergänzenden Gesichtspunktes aufgegriffen hat, folgt das Gericht dieser Auffassung mit Rücksicht auf den von Prof. Dr. I. in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2001 unter Hinweis auf die Fachliteratur hervorgehobenen Umstand, dass Hepatitis - C - Erkrankungen sehr häufig einen symptomarmen Verlauf ohne Leberzirrhose bei sogar normwertigen Leberfunktionsparametern nehmen, nicht, zumal der Gutachter Prof. Dr. J. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2002 dem Hinweis von Prof. Dr. I. auf die Häufigkeit blander Verläufe der Hepatitis - C im Kern zugestimmt hat (Ziff. 5). Der Symptomarmut der Erkrankung des Berufungsklägers bei ihrer Diagnose im Jahr 1994 kommt vor diesem Hintergrund keine für den Infektionszeitpunkt beweisende Bedeutung zu.
Soweit Prof. Dr. I. in seinem Gutachten vom 22. 08. 2000 auf dieser Grundlage weiterhin angenommen hat, dass der Durchseuchungsrad mit dem HCV in der vietnamesischen Bevölkerung signifikant höher sei als in der Allgemeinbevölkerung in Deutschland, und dass demzufolge auch die pflegerische Hepatitis C - Exposition des Berufungsklägers in den Militärkrankenhäusern in Saigon und Dalat signifikant höher veranschlagt werden müsse als diejenige im Krankenhaus C. und im Alten- und Pflegeheim St. D., hat diese Auffassung allerdings durch die Gutachten des Prof. Dr. J. vom 6. Februar 2002 und das Gutachten des Prof. Dr. L. vom 31. Januar 2005 eine gewisse Relativierung erfahren. Danach lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitfaktors gerade für die Zeit des Vietnamkrieges die prozentuale Erkrankungsrate an Hepatitis - C in der vietnamesischen Bevölkerung nicht sicher quantifizieren, weil der HCV erst Ende der achtziger Jahre entdeckt worden ist und Studien auf der Grundlage vorhandener Serum - Sammlungen nicht durchgeführt worden sind. Der hieraus von Prof. Dr. J. gezogene Schluss, dass der Berufungskläger die Hepatitis - C - Infektion mit Wahrscheinlichkeit erst in der Bundesrepublik erworben habe und hierbei vor allem sein berufliches Umfeld in den Blick gerate, überzeugt gleichwohl nicht. Prof. Dr. J. hat nämlich keine nachvollziehbaren Gründe dafür benannt, dass sich die nach Entdeckung des HCV in den neunziger Jahren mit 1 bis 9 v.H. bestimmte Erkrankungsrate in der vietnamesischen Allgemeinbevölkerung erst nach den sechziger und siebziger Jahren wesentlich erhöht oder damals nicht wenigstens bereits dem später in der Bundesrepublik Deutschland mit 0,2 bis 0,8 bestimmten Durchseuchungsgrad entsprochen hat. Zudem lässt Prof. Dr. Hofmann bei seiner Argumentation unberücksichtigt, dass der Berufungskläger auch in Vietnam von 1966 bis 1974 unter Kriegsbedingungen in Einrichtungen des Gesundheitswesens pflegerisch gearbeitet hat, für die nicht minder als für das Alten- und Pflegeheim St. D. eine gewisse Risikoerhöhung hinsichtlich einer Ansteckung mit dem HCV angenommen werden kann. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion gerade in Deutschland kann sich insoweit erst als Resultat einer Gegenüberstellung derjenigen Risiken ergeben, denen der Berufungskläger einerseits in den Militärhospitälern in Saigon und Dalat sowie während der Zeit seines Lebens im vietnamesischen Untergrund und andererseits bei seiner Beschäftigung im Alten- und Pflegeheim St. D. in M. ausgesetzt gewesen ist. Das zuletzt vom Senat eingeholte virologische Gutachten des Prof. Dr. L. vom 31. Januar 2005 hat zwar ergeben, dass sich die Infektionsrisiken des Berufungsklägers in Vietnam und Deutschland lediglich im Sinne möglicher Höchstwerte abschätzen und gegenüberstellen lassen. Indessen hat sich hierbei kein Anhaltspunkt dafür gewinnen lassen, dass der Berufungskläger bei seiner versicherten Tätigkeit in Deutschland einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen ist als während seines Aufenthalts in Vietnam. Da Prof. Dr. L. das Infektionsrisiko des Berufungsklägers im Alten- und Pflegeheim St. D. mit dem zwei- bis dreifachen und sein Infektionsrisiko in Vietnam mit dem zwei- bis vierfachen des Infektionsrisikos in der Deutschen Allgemeinbevölkerung veranschlagt hat, ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung bei versicherter Tätigkeit in Deutschland bereits mit Rücksicht auf das konkurrierende Infektionsrisiko in Vietnam nicht zu begründen. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung des zusätzlich konkurrierenden, bereits erläuterten Infektionsrisikos der Deutschen Allgemeinbevölkerung, an dem der Berufungskläger, wie dargelegt, ebenfalls Anteil gehabt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.