Abschnitt 10 KGAErRdErl - Geschäftsprüfungen; Rückforderung überzahlter Beträge
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- KGAErRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100020030001
10.1
Das Land führt weiter Geschäftsprüfungen durch, die auch Zeiträume vor Inkrafttreten des AufnG umfassen. Der Prüfungsturnus soll zwei Jahre betragen.
10.2
Die Geschäftsprüfungen für Zahlungszeiträume nach dem Inkrafttreten des AufnG beziehen sich insbesondere auf die richtige Feststellung der Personenzahl und Kontrolle, ob die AZR-Daten zeitnah und richtig eingegeben sowie die Berichtigung unrichtiger Daten veranlaßt wurde. Für die "spitz" abzurechnenden Positionen wie Krankheitskosten, Kostenerstattung für Bürgerkriegsflüchtlinge, Krankheitskosten für sonstige Bürgerkriegsflüchtlinge etc. sind weiterhin Leistungsakten zu führen, die - ebenso wie die Leistungsakten von ausländischen Flüchtlingen für Zahlungszeiträume bis zum 30.6.1997 - weiterhin zu prüfen sind.
10.3
Berechnungen der Erstattungsbeträge, die auf unzutreffenden Bemessungsgrundlagen (z.B. bei Bereinigung von AZR-Daten) beruhen, sind zu berichtigen. Nr. 4.3 Satz 9 bleibt unberührt.
10.4
Die Erstattungsregelungen des AufnG begründen ein Erstattungsverhältnis eigener Art zwischen dem Land und den kommunalen Körperschaften. Die Rückforderung überzahlter Erstattungen resultiert unmittelbar aus dem AufnG und stellt eine bloße Rückabwicklung der zu Unrecht erstatteten Kosten dar.