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§ 5 Nds. AG SGB II - Landeszuschuss

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Das Land beteiligt sich an den Kosten der kommunalen Träger in Höhe eines Betrages, der sich aufgrund der Minderausgaben des Landes infolge von Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) abzüglich der Belastung des Landes durch Artikel 30 des genannten Gesetzes und zuzüglich der infolge des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs ersparten Leistungen des Landes für die Eingliederung Arbeitsloser ergibt. Die Verteilung des Landeszuschusses auf die kommunalen Träger erfolgt jeweils nach dem im vorvergangenen Jahr bestehenden Verhältnis der Gesamtausgaben für Leistungen nach dem Wohngeldgesetz des Trägers zu den Gesamtausgaben des Landes für diese Leistung. (1) Die zuständige Behörde zahlt die zu leistenden Beträge in gleichen monatlichen Teilbeträgen an die kommunalen Träger aus. Abweichend von Satz 2 wird der Landeszuschuss für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2006 nach Maßgabe der Anlage verteilt.

(1) Red. Anm.:

Gemäß § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358) tritt § 5 Satz 2 am 1. Januar 2007 außer Kraft.