§ 5 Nds. AG SGB II - Landeszuschuss
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit jährlich 136 Mio. Euro.
(2) Eine Hälfte des Zuschusses wird entsprechend der jährlichen Mehrbelastung der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch das Inkrafttreten des Artikels 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) gemäß der Anlage verteilt.
(3) Im Übrigen wird der Zuschuss entsprechend den Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende von der zuständigen Behörde jährlich vor Beginn des Zahlungsjahres festgesetzt. Der Festsetzung legt sie die Ausgaben der kommunalen Träger ab Mitte des vorvergangenen Jahres bis zur Mitte des Jahres, das dem Festsetzungszeitraum vorangeht, zugrunde. Abweichend von Satz 2 setzt sie den Zuschuss für das Jahr 2007 auf der Grundlage der Ausgaben für das Jahr 2006 fest.
(4) Die zuständige Behörde zahlt den Landeszuschuss in gleichen monatlichen Beträgen an die kommunalen Träger aus. Für das Jahr 2007 werden die Monatsbeträge, die auf Zeiträume bis zur Festsetzung entfallen, nachgezahlt.