Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.08.2016, Az.: 2 Ss 93/16

Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und Kunden eines Anbieters von Bezahlfernsehen (Pay-TV); Ermöglichung der unbefugten Entschlüsselung von Sendesignale mit Pay-TV-Programmen gegen Bezahlung über den eigenen Server; Strafbarkeit des sogenannten Card-Sharings beim Bezahlfernsehen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
31.08.2016
Aktenzeichen
2 Ss 93/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 26155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0831.2SS93.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 10.02.2016 - AZ: 14 Ns 1/14

Fundstellen

  • CR 2017, 130-133
  • ITRB 2017, 6-7
  • K&R 2016, 843-847
  • MMR 2017, 342-344
  • NJW-Spezial 2016, 761
  • StRR 2017, 20-21
  • StV 2017, 120
  • StraFo 2017, 76-79
  • ZAP EN-Nr. 851/2016
  • ZAP 2016, 1281
  • wistra 2017, 116-120

Amtlicher Leitsatz

1. Der Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers, der selbst Kunde eines Anbieters von Bezahlfernsehen (Pay-TV) ist und es Dritten gegen Bezahlung ermöglicht, über seinen Server unbefugt Sendesignale mit Pay-TV-Programmen zu entschlüsseln, erfüllt die Tatbestände des Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB und des unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

2. Eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten gemäß § 202a Abs. 1 StGB scheidet für den Betreiber eines Card-Sharing-Servers regelmäßig aus, da er selbst als Kunde des Pay-TV-Anbieters zum Entschlüsseln dessen Sendesignals berechtigt ist. Er kann sich jedoch strafbar machen wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten durch hierzu nicht befugte Dritte, denen er mithilfe seines Card-Sharing-Servers die Möglichkeit gibt, Pay-TV-Programme zu entschlüsseln.

3. Regelbeispiele entfalten lediglich eine indizielle Wirkung, die durch andere Strafzumessungsfaktoren dergestalt kompensiert werden kann, dass letztlich auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen ist. Bei der vorzunehmenden Prüfung hat der Tatrichter die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu würdigen und vor dem Hintergrund dieser Würdigung zu entscheiden, ob die Regelwirkung als entkräftet anzusehen ist.

In der Strafsache
gegen O. W. W.,
geboren am xxxxxx 1962 in N.,
wohnhaft F.-L.-J.-Straße, L.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt P., H. -
wegen Computerbetruges u. a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer - kleine Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Verden vom 10. Februar 2016 nach Anhörung und teilweise auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Amtsgericht xxxxxx am 31. August 2016 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte sich strafbar gemacht hat wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Beihilfe zum Ausspähen von Daten und unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen in 65 Fällen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Verden zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Stolzenau - erweitertes Schöffengericht - hat den Angeklagten am 18. Dezember 2013 wegen gemeinschaftlichen Computerbetruges in Tateinheit mit Ausspähen von Daten, Verrats von Betriebsgeheimnissen und unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Daneben wurde die Einziehung verschiedener technischer Geräte nebst Zubehör angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hob das Landgericht Verden - 14. kleine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer - das Urteil des Amtsgerichts am 10. Februar 2016 auf und verurteilte den Angeklagten wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Ausspähen von Daten und unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen in 65 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf eine Rückgabe der technischen Geräte, deren Einziehung das Amtsgericht angeordnet hatte, hatte der Angeklagte in der Berufungsverhandlung weitgehend verzichtet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Person des Angeklagten hat dieser den Beruf des Radio- und Fernsehtechnikers erlernt. Aktuell ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Er wurde seit 1998 unter anderem wegen Computerbetruges, Betruges, Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen und falscher Versicherung an Eides statt jeweils zu Geldstrafen verurteilt.

Zuletzt wurde der Angeklagte am 7. Dezember 2011 vom Amtsgericht Stolzenau wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 60,00 Euro verurteilt, außerdem am 4. Dezember 2014 vom Landgericht Verden wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 4 Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 8,00 Euro. Zur Geldstrafe aus der Entscheidung vom 4. Dezember 2014 wird im angefochtenen Urteil mitgeteilt, dass diese ihm Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits vollständig vollstreckt war.

Dem Verfahren gegen den Angeklagten haben sich die Unternehmen N. S. A., eine Anbieterin von digitalen Verschlüsselungssystemen, sowie die im Folgenden als Firma S. bezeichnete S. D. GmbH & Co. KG, eine Anbieterin von Bezahlfernsehen ("Pay-TV"), die Verschlüsselungssysteme der N. S. A. zur Verschlüsselung ihrer Pay-TV-Programme nutzt, als Nebenkläger angeschlossen.

Den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nach verschlüsselt die Software der N. S. A. das Fernsehprogramm der Firma S. derart, dass nur berechtigte Fernsehzuschauer, die über ein entgeltliches Abonnement verfügen, die Verschlüsselung aufheben und das Pay-TV-Programm anschauen können. Nach Abschluss eines entsprechenden Abonnementvertrags mit der Firma S. erhält der Abonnent von dieser einen Receiver und eine sogenannte Smartcard. Beides ist nach Vertragsende zurückzugeben. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Abonnent verpflichtet, die Smartcard ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu nutzen. Die von der Firma S. angebotene Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Bei einer solchen Vertragslaufzeit waren ab dem 4. Juli 2009 monatlich 59,90 Euro zu entrichten, ab dem 18. Oktober 2011 monatlich 65,90 Euro und ab dem 1. Oktober 2012 monatlich 66,90 Euro.

Der technische Ablauf beim Empfang von Pay-TV-Programmen nach Abschluss eines Vertrags mit der Firma S. ist derart ausgestaltet, dass der Abonnent zunächst - wie jeder andere Fernsehempfänger - das von der Firma S. unter Verwendung eines sogenannten Kontrollworts verschlüsselte und damit verzerrte Fernsehprogramm empfängt. Das verschlüsselte Fernsehprogramm wird von der Firma S. zusammen mit dem ebenfalls verschlüsselten Kontrollwort an alle Empfangsgeräte versandt. Bei den Abonnenten der Firma S. zerlegt der ihnen zur Verfügung gestellte Receiver das Sendesignal in das verschlüsselte Fernsehprogramm und das verschlüsselte Kontrollwort. Das verschlüsselte Kontrollwort wird an die in den Receiver eingesteckte Smartcard des Abonnenten übertragen, auf der die Berechtigungsdaten des Abonnenten gespeichert sind. Bei entsprechender Berechtigung für das betroffene Programm entschlüsselt die Smartcard das Kontrollwort, welches sodann zur Entschlüsselung des Fernsehprogramms verwendet wird. Das entschlüsselte Programm wird vom Receiver auf das an ihn angeschlossene Fernsehgerät übertragen und ist dort für den Abonnenten sichtbar.

Der Angeklagte betrieb jedenfalls seit März 2009 einen sogenannten Card-Sharing-Server, mit dessen Hilfe er Dritten, sogenannten Card-Sharing-Kunden, gegen Zahlung eines Entgelts ermöglichte, ohne Abschluss eines Abonnementvertrags mit der Firma S. deren verschlüsselte Pay-TV-Programme entschlüsselt zu empfangen. Hierbei verwendeten die Card-Sharing-Kunden von der Firma S. nicht autorisierte Receiver mit modifizierter Software, durch die das Sendesignal - wie bei den vertraglich an die Firma S. gebundenen Kunden - in das verschlüsselte Fernsehprogramm und das verschlüsselte Kontrollwort zerlegt wurde. Über das Internet, mit dem die Receiver verbunden waren, wurden sodann die verschlüsselten Kontrollwörter über einen im Ausland befindlichen sogenannten Proxyserver an den Card-Sharing-Server des Angeklagten übermittelt. Der Card-Sharing-Server war mit vom Angeklagten rechtmäßig durch den Abschluss von Pay-TV-Verträgen erworbenen Smartcards verbunden, durch die die übermittelten Kontrollwörter entschlüsselt wurden. Die entschlüsselten Kontrollwörter wurden anschließend über das Internet an die Receiver der Card-Sharing-Kunden zurückgesandt und dort zur Entschlüsselung des Pay-TV-Programms verwendet, das so von den Card-Sharing-Kunden angeschaut werden konnte, ohne dass diese einen Abonnementvertrag mit der Firma S. abgeschlossen hatten.

Der Angeklagte akquirierte seine Card-Sharing-Kunden über mehrere Internetseiten, insbesondere zwei in deutscher Sprache abgefasste Seiten, wobei er in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinwies, dass die von seinem Card-Sharing-Server entschlüsselten Kontrollwörter nur außerhalb der Europäischen Union verwendet werden dürften. Innerhalb der Europäischen Union dürften mit den Kontrollwörtern keine Pay-TV-Programme entschlüsselt werden, da dies den Tatbestand des Betruges erfüllen könne. Die zum Zerlegen des Sendesignals benötigten Receiver lieferte der Angeklagte seinen Card-Sharing-Kunden und bot auf seiner Internetseite einen Link an, unter dem sich Hinweise zur notwendigen Modifikation fanden. Der Angeklagte offerierte unterschiedlich lange Zeiträume, sogenannte Lines, für die Nutzung seines Angebots, wobei die an den Angeklagten zu leistenden Zahlungen jeweils geringer waren als die Beträge, die für ein reguläres Abonnement bei der Firma S. zu entrichten gewesen wären. Hierbei waren an den Angeklagten zu entrichten für eine auf 1 Jahr angelegte sogenannte CCCam Shareline 89,00 Euro, für eine sogenannte CCCam Shareline XXL 89,00 Euro bis 99,00 Euro, für eine sogenannte Schnupper-Line 14,95 Euro bis 90,00 Euro, für eine sogenannte L-Line 19,00 Euro bzw. 39,00 Euro, für eine sogenannte XXL-Line 98,00 Euro, für eine sogenannte Giga-Line 85,00 Euro bis 119,00 Euro, für eine sogenannte Chrismas-Line 85,00 Euro, für eine sogenannte Quarter-Line 45,00 Euro und für eine sogenannte Apocalypse-Line 75,00 Euro.

Der Angeklagte ließ sich von seinen Card-Sharing-Kunden das jeweilige Entgelt teilweise auf ein Konto in Dänemark überweisen, wobei die entsprechenden Kontounterlagen im Rahmen einer Durchsuchung beim Angeklagten am 17. Juli 2012 sichergestellt werden konnten. Teilweise ließ der Angeklagte sich auch anonym über Internet-Bezahldienstleister entlohnen. Für die Verwaltung seiner Kundendaten und der Bestellvorgänge nutzte der Angeklagte eine softwaregestützte Datenbank, die am 17. Juli 2012 ebenfalls sichergestellt und später durch die Ermittlungsbehörden ausgewertet wurde. Ebenfalls konnte am 17. Juli 2012 in einer Gartenhütte auf dem Hausgrundstück des Angeklagten der von ihm betriebene Card-Sharing-Server mitsamt sieben verbundenen Smartcards sichergestellt werden. Nach Auswertung der sichergestellten Kontounterlagen und der Datenbank des Angeklagten zeigte sich, dass dieser im Zeitraum von März 2009 bis März 2012 65 ausnahmslos mit inländischen Adressen angemeldete Personen zur Nutzung seines Card-Sharing-Servers nach Entrichtung des Entgelts für eine der angebotenen sogenannten Lines freigeschaltet und ihnen so die Entschlüsselung der zur Entschlüsselung des Pay-TV-Programms der Firma S. benötigten Kontrollwörter ermöglicht hatte.

Aus dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil ergibt sich weiter, dass der Angeklagte in der Berufungsverhandlung den Betrieb des Card-Sharing-Servers und die Lieferung von zu manipulierenden Receivern an seine Card-Sharing-Kunden eingeräumt hat. Soweit er von seinen Kunden Geld vereinnahmt habe, habe er die meisten dieser Einnahmen benötigt, um seine Unkosten zu decken. Er habe die zum Betrieb des Card-Sharing-Servers benötigte Hardware anschaffen müssen, auch habe er mehrere Abonnementverträge mit der Firma S. abgeschlossen. Soweit er Gewinne erzielt habe, hätten diese in keinem Verhältnis zum Aufwand gestanden. Er sei nicht davon ausgegangen, jemanden zu betrügen, weil er seine Dienstleistung nur Personen aus Ländern angeboten habe, in denen die Firma S. keine Sendelizenz besitze. Soweit er Card-Sharing-Kunden aus dem Inland gehabt habe, habe er darin keinen Betrug gesehen, weil diese ohne sein Angebot sowieso keinen Abonnementvertag mit der Firma S. abgeschlossen hätten.

Im angefochtenen Urteil des Landgerichts Verden wird weiter ausgeführt, dass der Angeklagte sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts strafbar gemacht habe wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB in 65 Fällen, wobei er mit dem jeweiligen Card-Sharing-Kunden gemeinschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB gehandelt habe. Tateinheitlich im Sinne des § 52 StGB trete hinzu jeweils ein Ausspähen von Daten gemäß § 202a Abs. 1 StGB sowie ein unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, zugrunde gelegt, weil für den Angeklagten insgesamt von einem gewerbsmäßigen Handeln im Sinne der §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB auszugehen sei. Im Rahmen seiner Erwägungen zur Strafzumessung weist das Landgericht darauf hin, dass durch die Taten nicht nur ein geringwertiger Vermögensschaden verursacht worden sei. Hierbei sei nicht darauf abzustellen, was der Angeklagte durch die Taten erlangt habe, sondern darauf, welcher Schaden der Firma S. durch die entgangenen Abonnementgebühren entstanden sei. Insofern seien jeweils die Kosten für ein Jahresabonnement zugrunde zu legen. Für die 65 Taten hat das Landgericht jeweils auf Einzelstrafen von 6 Monaten Freiheitsstrafe erkannt, hieraus unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass mit der bereits vollstreckten Geldstrafe aus der Entscheidung des Landgerichts Verden vom 4. Dezember 2014 keine Gesamtstrafenbildung mehr erfolgen kann, gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gebildet, deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen das Urteil des Landgerichts Verden richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG in 65 Fällen hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. In diesem Umfang verwirft der Senat die Revision als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Soweit das Landgericht den Angeklagten weiterhin wegen tateinheitlich begangenen Ausspähens von Daten gemäß § 202a Abs. 1 StGB verurteilt hat, konnte das Urteil insoweit keinen Bestand haben, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen einen Schuldspruch wegen Ausspähens von Daten gemäß § 202a Abs. 1 StGB durch den Angeklagten als Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 StGB nicht tragen. Der Angeklagte hat sich aufgrund des - rechtsfehlerfrei - festgestellten Sachverhalts jedoch tateinheitlich zum Computerbetrug und den unerlaubten Eingriffen in technische Schutzmaßnahmen strafbar gemacht wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß §§ 202a Abs. 1, 27 StGB.

a) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht das Tatgeschehen als Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 StGB in 65 Fällen gewürdigt. Nach § 263a Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Verwendung von Daten beeinflusst.

aa) Unter Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB sind kodierte Informationen in einer im Wege automatisierter Verarbeitung nutzbaren Darstellungsform zu verstehen, als Datenverarbeitung alle automatisierten Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 263a Rn. 3; LK-Tiedemann/Valerius, 12. Auflage 2012, § 263a Rn. 21f.). Hiernach handelte es sich vorliegend sowohl bei dem - verschlüsselt - gesendeten eigentlichen Pay-TV-Fernsehprogramm der Firma S. um Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB, als auch bei dem zusammen mit dem Programm übertragenen - ebenfalls verschlüsselten - Kontrollwort. Eine Datenverarbeitung fand sowohl im Card-Sharing-Server des Angeklagten bei der Entschlüsselung der Kontrollwörter mittels der auf den Smartcards des Angeklagten gespeicherten Informationen statt, als auch bei der Entschlüsselung des Pay-TV-Programms durch die vom Card-Sharing-Server des Angeklagten an seine Kunden übermittelten entschlüsselten Kontrollwörter.

bb) Das Tatbestandsmerkmal der unbefugten Verwendung von Daten ist betrugsspezifisch auszulegen, erforderlich ist, dass die Verwendung der Daten gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (vgl. BGHSt 38, 121; 47, 160; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; LK-Tiedemann/Valerius, § 263a Rn. 44). Eine Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs durch eine unbefugte Verwendung von Daten setzt voraus, dass die Verwendung zumindest mitursächlich für das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs ist (vgl. Fischer a. a. O., § 263a Rn. 20; LK-Tiedemann/Valerius, § 263a Rn. 68). Eine unbefugte Verwendung von Daten kann insbesondere auch bei der Eingabe von Zugangscodes gegen den Willen des Berechtigten vorliegen (vgl. Fischer a. a. O., § 263a Rn. 11a), im Bereich des Bezahlfernsehens dann, wenn das verschlüsselt ausgestrahlte Pay-TV-Programm durch Manipulation an einer Smartcard oder unter Einsatz einer unbefugt hergestellten sogenannten Piratenkarte entschlüsselt und damit sichtbar gemacht wird (vgl. LK-Tiedemann/Valerius, § 263a Rn. 59; Dressel, Strafbarkeit von Piraterie-Angriffen gegen Zugangsberechtigungssysteme von Pay-TV-Anbietern, MMR 1999, 390 (392); Beucher/Engels, Harmonisierung des Rechtsschutzes verschlüsselter Pay-TV-Dienste gegen Piraterieakte, CR 1998, 101 (104); Scheffler, Einsatz einer Pay-TV Piraten-SmartCard - strafrechtliche Würdigung, CR 2002, 151 (152); a. A.: Planert, "Einer zahlt, viele genießen" - Die Strafbarkeit von Cardsharing, StV 2014, 430 (432)). Vorliegend wurde das vom Angeklagten nach der erfolgten Entschlüsselung im Card-Sharing-Server über das Internet an die Card-Sharing-Kunden übertragene Kontrollwort von diesen unbefugt, weil sie keine Abonnenten der Firma S. waren, eingesetzt, um die zur Verschlüsselung des Pay-TV-Programms verwendete Software zur unmittelbaren Freigabe des Programms zu veranlassen. Auch der Angeklagte hat bei der Weiterleitung bzw. Rücksendung der - nunmehr entschlüsselten - Kontrollwörter an seine Card-Sharing-Kunden unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB gehandelt, weil er aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit der Firma S. zwar berechtigt war, die ihm zur Verfügung gestellten Smartcards zum Entschlüsseln von Kontrollwörtern der Firma S. einzusetzen, jedoch nicht berechtigt war, entschlüsselte Kontrollwörter über das Internet an Dritte zu übertragen.

cc) Als Folge des Ergebnisses des beeinflussten Datenverarbeitungsvorgangs muss sich beim Geschädigten unmittelbar ein Vermögensschaden einstellen (vgl. Fischer a. a. O., § 263a Rn. 22). Als Vermögen ist hierbei die Summe aller geldwerten Güter einer natürlichen oder juristischen Person nach Abzug aller Verbindlichkeiten anzusehen (vgl. BGHSt 3, 102 [BGH 10.07.1952 - 5 StR 358/52]; Fischer a. a. O., §§ 263a Rn. 22; 263 Rn. 91; Sch/Sch-Perron, 29. Auflage 2014, §§ 263a Rn. 24; 263 Rn. 80).

(1) Insofern wird im angefochtenen Urteil des Landgerichts durchaus zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der unbefugten Verwendung der entschlüsselten Kontrollwörter den Card-Sharing-Kunden des Angeklagten die Möglichkeit gegeben wurde, das entschlüsselte Pay-TV-Programm der Firma S. anzuschauen, ohne hierfür Geld an die Firma S. zu zahlen. Zutreffend ist auch der Hinweis im angefochtenen Urteil, wonach bei einer unentgeltlichen Inanspruchnahme einer Leistung, für die üblicherweise ein Entgelt zu entrichten ist, ein Schaden sich insofern ergeben kann, als auf Seiten des Geschädigten eine Geltendmachung des Anspruchs auf das eigentlich vorgesehene Entgelt nicht erfolgt, wonach vorliegend im Ergebnis der Firma S. ein geldwerter wirtschaftlicher Gewinn entgeht (vgl. hierzu Scheffler a. a. O., 153). Gleichwohl kann sich vorliegend unter diesem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns keine Strafbarkeit wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB ergeben. § 263a Abs. 1 StGB setzt vielmehr voraus, dass die unbefugte Verwendung der betroffenen Daten zu einer unmittelbaren Vermögensminderung des Tatopfers führt (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2341 [OLG Hamm 09.03.2006 - 1 Ss 58/06]; Sch/Sch-Perron, § 263a Rn. 21; LK-Tiedemann/Valerius, § 263a Rn. 65). Hieran fehlt es in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in der das unmittelbare Ergebnis der Verwendung des vom Angeklagten mithilfe seines Card-Sharing-Servers entschlüsselten Kontrollworts allein in der Entschlüsselung und damit Sichtbarmachung des Pay-TV-Programms der Firma S. bestand (vgl. Fischer a. a. O., § 263a Rn. 17; LK-Tiedemann/Valerius, § 263a Rn. 59; Beucher/Engels a. a. O., 104).

(2) Gleichwohl ist vorliegend unmittelbar ein Vermögensschaden entstanden und zwar insofern, als bereits das Pay-TV-Programm der Firma S. selbst, also das durch den Einsatz des Kontrollworts entschlüsselte und so als Fernsehprogramm sichtbar gemachte Sendesignal als Bestandteil des Vermögens der Firma S. anzusehen ist. Es ist anerkannt, dass eine bloße Exspektanz bereits als Vermögensbestandteil anzusehen ist, wenn sich die Erwerbsaussicht soweit konkretisiert hat, dass ihr im allgemeinen Geschäftsverkehr bereits für die Gegenwart ein wirtschaftlicher Wert beigemessen wird (vgl. Scheffler a. a. O., 153; Sch/Sch-Perron, § 263 Rn. 87). Wenn Urheberrechte, zum Beispiel an Filmwerken, durch die Gewährung von Nutzungsrechten konkretisiert und auf Dritte, insbesondere Programmanbieter wie die Firma S., gegen ein Entgelt übertragen werden, hat sich die Gewinnchance auf Seiten des Urhebers bereits realisiert. Auf Seiten desjenigen, dem das Nutzungsrecht übertragen wird, hat sich die Aussicht auf Erzielung eines geldwerten Gewinns bereits mit der Übertragung zumindest derart verfestigt, dass der allgemeine Rechtsverkehr dem einen wirtschaftlichen Wert beimisst; Rechte im Handel mit Filmrechten sind heute bereits allgemein als wirtschaftliche Güter anerkannt (vgl. Scheffler a. a. O., 153). Wenn - wie vorliegend bei den Card-Sharing-Kunden des Angeklagten - das Sendesignal eines Pay-TV-Anbieters wie der Firma S. unbefugt entschlüsselt und das Programm sichtbar gemacht wird, handelt es sich um eine Kopie des entschlüsselten Programminhalts im logischen Sinne, wodurch das beim Pay-TV-Anbieter liegende Nutzungsrecht an den Programminhalten angegriffen wird (vgl. Scheffler a. a. O., 154). Je größer der Kreis derer ist, die derart Kopien unbefugt herstellen und das Programm eines Pay-TV-Anbieters unbefugt sichtbar machen, als desto weniger geldwert wird das Nutzungsrecht des Pay-TV-Anbieters an seinen Programminhalten anzusehen sein. Existieren sehr viele Kopien eines digitalen Inhalts, wird der Wert gegen null tendieren können (vgl. Scheffler a. a. O., 153). Je mehr Fernsehempfänger die Möglichkeit haben und nutzen, das Pay-TV-Programm der Firma S. unbefugt ohne Abschluss eines Abonnementvertrags anzuschauen, als desto weniger geldwert werden die Nutzungsrechte der Firma S. an ihren Programminhalten anzusehen sein. Danach muss davon ausgegangen werden, dass bereits mit der unbefugten Entschlüsselung des Programms der Firma S. durch die Card-Sharing-Kunden des Angeklagten bei der Firma S. unmittelbar ein Vermögensschaden entstanden ist.

dd) Da es dem Angeklagten darauf ankam, von seinen Card-Sharing-Kunden die für seine Dienstleistung versprochenen Entgelte zu erhalten, wofür er sich im Gegenzug verpflichtet hatte, ihnen unbefugten Zugriff auf das Pay-TV-Programm der Firma S. zu verschaffen, handelte der Angeklagte auch in der Absicht, seinen Kunden als Dritten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil, nämlich das Anschauen-Können des entschlüsselten Pay-TV-Programms ist auch stoffgleich mit dem bei der Firma S. entstandenen Schaden, der entsprechend den vorstehenden Darlegungen bereits durch das Entschlüsseln des Programms unmittelbar entsteht.

ee) Soweit das Landgericht bei der Bestimmung der Schadenshöhe auf den für ein Jahresabonnement bei der Firma S. zu entrichtenden Geldbetrag abgestellt hat, begegnet dies keinen Bedenken. Auch wenn die Card-Sharing-Kunden des Angeklagten dessen Angebot unterschiedlich abgestuft für kürzere Laufzeiten als die Mindestabonnementzeit der Firma S. von 12 Monaten in Anspruch genommen haben, hätten sie, um das Programm der Firma S. auch nur kurzzeitig befugt anschauen zu können, die Regelung akzeptieren müssen, wonach zumindest ein 12-monatiges Abonnement abzuschließen ist. Sie können sich nicht - und damit auch nicht der Angeklagte - darauf berufen, die Firma S. müsse den konkreten Geldwert der tatsächlich unbefugt erfolgten einzelnen Entschlüsselungen benennen. Vielmehr ist der vorliegende Fall insofern vergleichbar mit den Fällen, in denen eine Leistung von bekanntem Preis kostenlos erschlichen wird, etwa der Zugang zu einem Konzert ohne den Erwerb einer Eintrittskarte. Der Schaden ist dann der Höhe nach an dem bekannten Preis, also dem vorgesehenen Eintrittspreis, festzumachen, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich das gesamte Konzert oder nur Teile desselben von dem unbefugten Zugang betroffen waren (vgl. auch - für den in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall der unbefugten Inanspruchnahme von Einrichtungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn für private Zwecke oder Nebentätigkeiten - BGH NStZ 1994, 189 [BGH 14.09.1993 - 1 StR 546/93]).

ff) Der Einwand des Angeklagten, er habe ohne Betrugsvorsatz gehandelt, weil er das Card-Sharing nur Personen aus Ländern angeboten habe, in denen die Firma S. keine Sendelizenz besitzt, kann der Feststellung eines vorsätzlichen Handelns schon insofern nicht entgegenstehen, als der Angeklagte die von den vorliegend 65 verfahrensgegenständlichen Taten betroffenen Kunden mit Namen und Anschriften in seiner Kundendatei erfasst hatte und es sich ausnahmslos um Kunden aus dem Bundesgebiet, also dem Sendebereich der S. D. GmbH & Co. KG, gehandelt hat.

gg) Der Angeklagte hat beim Computerbetrug mit seinen Card-Sharing-Kunden gemeinschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB als Mittäter gehandelt, nicht etwa nur Beihilfe im Sinne des § 27 StGB geleistet. Insofern ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände (vgl. BGHSt 28, 346; 48, 52; NStZ 1987, 364) zu beachten, dass der Angeklagte seinen Kunden bereits die zur Aufspaltung des Sendesignals der Firma S. benötigten Receiver geliefert und Anleitung zu deren Modifikation gegeben hat, sodann mit der Entschlüsselung der zur Sichtbarmachung des Pay-TV-Programms benötigten Kontrollwörter einen wesentlichen, nicht nur untergeordneten, Tatbeitrag geleistet hat, zudem die entschlüsselten Kontrollwörter unbefugt an seine Card-Sharing-Kunden übersandt hat. Er hat auch insgesamt ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg gehabt, da er seinerseits die ihm von seinen Kunden als Gegenleistung versprochenen Geldbeträge erhalten wollte.

Zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Landgericht Verden danach eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB bejaht (ebenso für einen in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall AG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2015, 106 Ls 67/15, vgl. auch - eine Strafbarkeit nach § 263a Abs. 1 StGB beim Einsatz einer sogenannten Piratenkarte ebenfalls bejahend - Scheffler a. a. O., 155, vgl. auch Dressel a. a. O., 392).

b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Tatgeschehen tateinheitlich zum Computerbetrug als unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewürdigt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützten Werk oder einem anderen geschützten Schutzgegenstand zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht, es sei denn, die Tatbegehung erfolgt ausschließlich zum privaten Gebrauch des Täters oder einer ihm nahestehenden Person.

aa) Bei der von der Firma S. zur Verschlüsselung ihres an alle Fernsehempfänger versandten Pay-TV-Programms eingesetzten Verschlüsselungstechnologie der Firma N. S. A. handelt es sich entsprechend der Legaldefinition des § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG um eine technische Maßnahme im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, nämlich eine Technologie, die die nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 88ff., 95 UrhG geschützten Fernsehprogramme der Firma S. vor Handlungen, namentlich einer ungenehmigten Entschlüsselung und Kenntnisnahme, schützen soll. Diese technische Maßnahme ist vom Angeklagten umgangen worden. Der Begriff der Umgehung im Sinne des § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist weit dahingehend zu fassen, dass jedes Verhalten ausreicht, durch das eine Nutzung ermöglicht wird, die ohne ein solches Verhalten gerade wegen der bestehenden technischen Maßnahme nicht möglich gewesen wäre (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Auflage 2013, § 108b UrhG Rn. 4). Insofern kommt insbesondere auch die Entschlüsselung eines digitalen Signals durch ein Entschlüsselungsprogramm in Betracht (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel a. a. O., § 95a UrhG Rn. 28). Vorliegend hat der Angeklagte durch den Betrieb seines Card-Sharing-Servers für seine Kunden die Verschlüsselung der Kontrollwörter der Firma S. aufgehoben und seinen Kunden so ein unbefugtes Anschauen des Pay-TV-Programms der Firma S. ermöglicht. Das Pay-TV-Programm der Firma S. enthält Filmwerke und Laufbilder und damit nach §§ 88 ff., 95 UrhG geschützte Werke (Planert, a. a. O., 435). Dies geschah ohne die Zustimmung der Firma S. als Inhaberin der geschützten Rechte am betroffenen Pay-TV-Programm.

bb) Weil es dem Angeklagten hierbei darauf ankam, die ihm von seinen Kunden versprochene Entlohnung zu erhalten, was wiederum davon abhing, dass der Angeklagte seinerseits wie versprochen den Kunden unbefugten Zugriff auf das Pay-TV-Programm der Firma S. verschaffte, handelte der Angeklagte auch in der Absicht - insofern bedarf es eines absichtlichen Handelns im Sinne eines dolus directus ersten Grades (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 2. Auflage 2012, § 108b UrhG Rn. 6; Planert, a. a. O., 435) -, Dritten, nämlich seinen Card-Sharing-Kunden, Zugang zum Pay-TV-Programm zu ermöglichen. Der Angeklagte handelte auch gerade nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch oder ihm persönlich verbundener Personen, vielmehr hat er das Card-Sharing über das Internet einem unbestimmten Kreis ihm unbekannter Personen angeboten.

Zutreffend hat danach das Landgericht das Betreiben des Card-Sharing-Servers durch den Angeklagten zum Zwecke der Entschlüsselung der für eine Nutzung des Pay-TV-Programms der Firma S. benötigten Kontrollwörter als einen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewürdigt (ebenso für einen in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall AG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2015, 106 Ls 67/15; vgl. auch - ebenso eine Strafbarkeit nach § 108b Abs. 1 Nr.1 UrhG bejahend - Planert a. a. O., 435f.).

c) Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Ausspähens von Daten gemäß § 202a Abs. 1 StGB tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen demgegenüber nicht.

aa) Das Landgericht stellt insofern in seiner rechtlichen Würdigung darauf ab, dass der Angeklagte den Card-Sharing-Kunden Zugang zu den entschlüsselten Kontrollwörtern verschafft habe, obwohl diese nicht für die Card-Sharing-Kunden bestimmt waren, da allein dem Angeklagten durch die Firma S. die vertragsgemäße Verwendung der entschlüsselten Kontrollwörter übertragen worden war. Die Verschlüsselung der Kontrollwörter stelle eine Zugangssicherung im Sinne des § 202a Abs. 1 StGB dar, die der Angeklagte durch den Einsatz der an seinen Card-Sharing-Server angeschlossenen Smartcards überwunden habe.

Bei dieser Würdigung übersieht das Landgericht, dass Tatobjekt des § 202a Abs. 1 StGB, bei dem es sich um ein negatives Sonderdelikt handelt, nur gerade nicht für den Täter bestimmte Daten sein können. Das bloße zweckwidrige Verwenden von Daten durch einen grundsätzlich berechtigten Verwender wird von § 202a Abs. 1 StGB nicht erfasst, anders als § 108b UrhG ist § 202a StGB gerade keine Urheberschutzvorschrift (vgl. Fischer a. a. O., § 202a Rn. 7; LK-Hilgendorf, § 202a Rn. 22, 39; Planert a. a. O., 433). Der Angeklagte hatte jedoch mit der Firma S. Abonnementverträge abgeschlossen und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen seine Smartcards erhalten. Diese Karten waren dafür vorgesehen, die verschlüsselten Kontrollwörter der Firma S. zu entschlüsseln. Hierfür hat der Angeklagte die Karten auch eingesetzt. Zwar wäre er nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma S. verpflichtet gewesen, die Smartcards ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu nutzen. Dementsprechend hat er sich durch das Verwenden der Karten und der auf diesen gespeicherten Informationen zum Entschlüsseln der an seinen Server durch die Card-Sharing-Kunden übermittelten Kontrollwörter gegenüber der Firma S. vertragswidrig verhalten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er als Abonnent der Firma S. und somit zur Datenentschlüsselung Berechtigter als Täter eines Ausspähens von Daten im Sinne des § 202a Abs. 1 StGB zum Nachteil der Firma S. nicht in Betracht kommen kann.

bb) Der Angeklagte hat sich jedoch strafbar gemacht wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß §§ 202a Abs. 1, 27 StGB, wobei er als Gehilfe seiner Card-Sharing-Kunden gehandelt hat, die ihrerseits rechtswidrige Taten des Ausspähens von Daten begangen haben. Obwohl der Angeklagte selbst im Verhältnis zur Firma S. als zur Entschlüsselung ihrer Kontrollwörter Berechtigter anzusehen ist und danach eine Täterschaft nach § 202a Abs. 1 StGB für ihn entsprechend den vorstehenden Darlegungen ausscheidet, kann er sich wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten strafbar gemacht haben. Eine Teilnahme an einer Tat nach § 202a StGB ist nämlich auch durch berechtigte Personen möglich (vgl. Fischer a. a. O., § 202a Rn. 14; Bosch in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 1. Auflage 2009, § 202a Rn. 11). Dies entspricht der heute in Rspr. und Lit. herrschenden akzessorietärsorientierten Verursachungstheorie zum Strafgrund der Teilnahme, nach der es nicht darauf ankommt, dass das vom Täter angegriffene Rechtsgut auch gegenüber dem Teilnehmer geschützt ist (vgl. dazu SK-Hoyer, StGB, vor § 26 RN 15; BGHSt 17, 369).

(1) Die Card-Sharing-Kunden des Angeklagten haben sich in mehrfacher Hinsicht gemäß § 202a Abs. 1 StGB Zugang zu nicht für sie bestimmte und gegen unberechtigten Zugang besonders gesicherten Daten der Firma S. unter Überwindung einer Zugangssicherung verschafft. Unter Daten sind in diesem Zusammenhang codierte Informationen über eine außerhalb des verwendeten Zeichensystems befindliche Wirklichkeit zu verstehen (vgl. Fischer a. a. O., §§ 202a Rn. 3; 268 Rn. 6; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, §§ 202a Rn. 2; 263a Rn. 3), wobei § 202a Abs. 1 StGB einschränkend entsprechend der Legaldefinition des § 202a Abs. 2 StGB nur solche Daten erfasst, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Vorliegend enthielt das an sämtliche Fernsehempfänger ihres Sendegebiets übermittelte Sendesignal der Firma S. in mehrfacher Hinsicht Daten im Sinne des § 202a StGB. Es handelte sich sowohl bei dem eigentlichen - zunächst verschlüsselten und nicht erkennbaren - Pay-TV-Programm um Daten, als auch bei dem ebenfalls zunächst verschlüsselten, nach seiner Entschlüsselung zur Sichtbarmachung des Programms eingesetzten Kontrollwort. Beide sind nicht unmittelbar wahrnehmbar, auch nicht das letztlich entschlüsselte Pay-TV-Programm, das erst durch die Verwendung eines Fernsehempfangsgeräts unmittelbar wahrnehmbar wird. Die jeweiligen Verschlüsselungen des Programms und des Kontrollworts der Firma S. stellen sich als Zugangssicherungen im Sinne des § 202a Abs. 1 StGB dar. Insofern reicht jedwede Vorkehrung, die getroffen wird, den unbefugten Zugriff auszuschließen oder erheblich zu erschweren (vgl. Fischer a. a. O., § 202a Rn. 8; Sch/Sch-Lenckner/Eisele, § 202a Rn. 14), insbesondere auch eine Datenverschlüsselung oder ein Passwort (vgl. Fischer a. a. O., § 202a Rn. 9a; Sch/Sch-Lenckner/Eisele, § 202a Rn. 14).

(2) Die Card-Sharing-Kunden des Angeklagten haben die von der Firma S. zur Verhinderung eines unbefugten Zugriffs auf ihr Pay-TV-Programm getroffenen Vorkehrungen überwunden, indem sie zunächst unter Verwendung der ihnen vom Angeklagten zur Verfügung gestellten und nach dessen Vorgaben modifizierten Receiver das Sendesignal der Firma S. in das verschlüsselte Programm und das ebenfalls verschlüsselte Kontrollwort zerlegt haben, dann über das Internet das Kontrollwort zum Zwecke der Entschlüsselung an den Card-Sharing-Server des Angeklagten übermittelt haben, schließlich mit dem entschlüsselten Kontrollwort das Pay-TV-Programm entschlüsselt haben, um das Programm auf ihren Fernsehgeräten anschauen zu können. Hierzu waren die Card-Sharing-Kunden nicht befugt, da sie keinen Abonnementvertag mit der Firma S. abgeschlossen hatten.

(3) Soweit vertreten wird, dass ein illegales Betrachten von Pay-TV-Programmen nach unbefugter Entschlüsselung des Programms nicht unter § 202a Abs. 1 StGB subsumiert werden könne, weil es an einem Sich-Verschaffen der Daten, also des Pay-TV-Programms, das immerhin an sämtliche Fernsehempfänger, wenngleich verschlüsselt, ausgesendet werde, fehle (so MüKoStGB/Graf, 2. Auflage 2012, § 202a Rn. 94), überzeugt dies nicht. Vielmehr genügt es dem Wortlaut des § 202a Abs. 1 StGB nach bereits, dass der Täter sich Zugang zu nicht für ihn bestimmten Daten verschafft, so dass gerade auch das Eindringen in die Zugangsberechtigungssysteme von Pay-TV-Anbietern als ein Ausspähen von Daten im Sinne des § 202a Abs. 1 StGB angesehen werden kann (vgl. LK-Hilgendorf, § 202a Rn. 17; Dressel a. a. O., 394). Um gerade ein solches Eindringen in das Zugangsberechtigungssystem der Firma S. hat es sich vorliegend bei dem Tun der Card-Sharing-Kunden des Angeklagten gehandelt. Sie haben zunächst das Sendesignal der Firma S. unter Einsatz eines nicht autorisierten Receivers aufgespalten, anschließend die Verschlüsselung des vom eigentlichen Programmsignal isolierten Kontrollworts unter Verwendung des Card-Sharing-Servers des Angeklagten aufgehoben, um sodann unter Verwendung des Kontrollworts das verschlüsselte Pay-TV-Programm, zu dem sie sich so Zugang verschafft haben, zu entschlüsseln.

(4) Der Angeklagte hat seinen Card-Sharing-Kunden hierbei in Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände wesentliche Hilfestellungen gegeben, indem er die zur Aufspaltung des Sendesignals benötigten Receiver geliefert hat, Anleitungen zur Modifizierung dieser Receiver gegeben hat und mit seinem Card-Sharing-Server das von den Kunden übermittelte Kontrollwort entschlüsselt und ihnen anschließend zur Verfügung gestellt hat. Hiermit hat er im Sinne des § 27 StGB Beihilfe zum rechtswidrigen Tun der Card-Sharing-Kunden geleistet.

Unter Verwerfung der Revision im Übrigen war der Schuldspruch des angefochtenen Urteils danach dahingehend umzustellen, dass der Angeklagte sich tateinheitlich zum Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 StGB und zum unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG strafbar gemacht hat jeweils wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß §§ 202a Abs. 1, 27 StGB. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO trotz des Wechsels der für den Angeklagten einschlägigen Beteiligungsform nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Rechtsfolgenausspruch, namentlich die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung, hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383). In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat und das Revisionsgericht bei mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen die vorgenommene Auswahl des letztlich zugrunde gelegten Strafrahmens nachvollziehen und auf mögliche Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. BGH NJW 1978, 174 [BGH 14.09.1977 - 3 StR 220/77 (S)]; wistra 1982, 225; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 337 Rn. 35). Zudem müssen in die Ausführungen des Tatgerichts zur Strafzumessung die wesentlichen Strafzumessungstatsachen eingestellt und bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sein (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2012, 59), ohne dass insofern Widersprüche erkennbar sind (vgl. BGHSt 16, 360; OLG Köln VRS 58, 23; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., § 337 Rn. 35). Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts Verden nicht gerecht.

aa) Das Landgericht ist angesichts der festgestellten gewerbsmäßigen Begehungsweise des Computerbetruges im Sinne der §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zwar zutreffend zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgegangen. Das Landgericht hat es jedoch unterlassen, sich im angefochtenen Urteil mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nicht trotz des festgestellten gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten der Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB heranzuziehen sein könnte. Regelbeispiele entfalten lediglich eine indizielle Wirkung, die durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, dergestalt kompensiert werden kann, dass letztlich auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2001, 3 StR 36/01; Beschluss vom 28. Mai 2015, 2 StR 23/15; OLG Celle, Beschlüsse vom 19. November 2015, 2 Ss 176/15; 10. September 2012, 32 Ss 108/12). Im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung hat der Tatrichter deshalb grundsätzlich alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu würdigen und vor dem Hintergrund dieser Würdigung zu entscheiden, ob die Regelwirkung als entkräftet anzusehen und der Normalstrafrahmen heranzuziehen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. November 2015, 2 Ss 176/15). Der Senat vermag den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass das Landgericht Verden dies bedacht hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der dargestellten Grundsätze den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und auf mildere Strafen erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als letztlich für alle 65 Taten nur auf die Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe aus dem Rahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB erkannt worden ist, wobei sich erheblich strafmildernd das Geständnis des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten bereits längere Zeit zurück liegen, auswirken sollen.

bb) Zudem stellen sich die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB für alle 65 der Verurteilung zugrunde liegenden Taten als widersprüchlich dar. Die Annahme besonders schwerer Fälle des Computerbetruges ist zwar insofern nicht zu beanstanden, als trotz der teilweise im Sinne der §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 4, 243 Abs. 2 StGB nur geringwertigen vom Angeklagten vereinnahmten Beträge die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht ausgeschlossen ist. Denn die Taten haben sich nicht auf das von den Card-Sharing-Kunden an den Angeklagten gezahlte Entgelt bezogen, sondern auf den den Card-Sharing-Kunden als aus Sicht des Angeklagten Dritten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB verschafften Vorteil, ohne Abschluss eines Abonnementvertrags mit der Firma Sky deren Pay-TV-Programm anschauen zu können. Dieser Vorteil ist jedoch unabhängig von den an den Angeklagten geleisteten Zahlungen nicht als geringwertig anzusehen, vielmehr ist insofern entsprechend den obigen Darlegungen der - nicht mehr geringwertige - Preis für zumindest das günstigste Abonnement der Firma S. anzusetzen.

Hierzu setzt sich das Landgericht Verden jedoch selbst in Widerspruch, indem es unbeschadet der Heranziehung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB für alle 65 Taten im Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu § 263a Abs. 1 StGB ausführt, dass für einige Taten - gemeint sein können insofern nur die Taten, bei denen von den Card-Sharing-Kunden nur geringwertige Geldbeträge an den Angeklagten gezahlt worden sind - die Stellung eines Strafantrags gemäß §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 4, 248a StGB erforderlich gewesen sei und dass dieser gestellt worden sei. Hiernach wäre dann aber die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gemäß §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 4, 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen gewesen.

Das angefochtene Urteil musste danach im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Verden zurückverwiesen werden.

b) Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass sich auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage möglicher Gesamtstrafenbildungen im angefochtenen Urteil als lückenhaft darstellen dürften. Zutreffend ist zwar das am 4. Dezember 2014 und damit nach der Begehung sämtlicher vorliegend zugrunde liegender 65 Taten ergangene Urteil des Landgerichts Verden als im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB frühere Verurteilung erkannt worden und wegen der bereits erfolgten vollständigen Vollstreckung der Geldstrafe und der deshalb nicht mehr möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung bei der Strafzumessung ein Härteausgleich vorgenommen worden.

Auch bei der Entscheidung des Amtsgerichts Stolzenau vom 7. Dezember 2011 handelt es sich jedoch im Verhältnis zum angefochtenen Urteil um eine frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB, wobei eine Gesamtstrafenfähigkeit zumindest mit den 62 der 65 verfahrensgegenständlichen Taten gegeben ist, die bereits vor dem 7. Dezember 2011 begangen worden sind. Dementsprechend hätte es auch hierzu im Berufungsurteil des Landgerichts Verden einer Darlegung der für eine mögliche Gesamtstrafenbildung maßgeblichen Umstände bedurft, insbesondere der Mitteilung des Vollstreckungsstandes der am 7. Dezember 2011 vom Amtsgericht Stolzenau verhängten Geldstrafe (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 307 [BGH 08.06.2011 - 4 StR 249/11]; OLG Celle, Beschluss vom 20. Juni 2016, 2 Ss 68/16; Fischer a. a. O., § 55 Rn. 34). Der Tatrichter darf die Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 1. März 2016, 2 Ss 9/16; Fischer a. a. O., § 55 Rn. 34f.). Wenn die Strafe aus der Entscheidung vom 7. Dezember 2011 noch nicht vollstreckt ist, käme eine Gesamtstrafenbildung mit den verhängten Strafen für die 62 vor dem 7. Dezember 2011 begangenen Taten in Betracht, wohingegen sich für die drei verbleibenden, zeitlich nach dem 7. Dezember 2011 liegenden Taten eine Zäsurwirkung ergeben würde und insofern auf eine gesonderte Gesamtstrafe zu erkennen wäre (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2014, 2 Ss 9/14; Fischer a. a. O., § 55 Rn. 9). Sofern die Geldstrafe aus der Entscheidung vom 7. Dezember 2011 bereits vollstreckt ist, wäre auch insofern ein Härteausgleich vorzunehmen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. Juni 2016, 2 Ss 68/16; Fischer a. a. O., § 55 Rn. 21).

Zudem dürfte im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, dass neben der Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB und unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Ausspähens von Daten gemäß § 202a Abs. 1 StGB entfallen ist und der Angeklagte insofern allein als Gehilfe im Sinne des § 27 StGB gehandelt hat.