Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.08.2016, Az.: 1 Ws 297/16

Abzug von Pausen von über einer Stunde bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer für die Entscheidung über einen Längenzuschlag zur Terminsgebühr des Verteidigers; Berücksichtigung der Zeit einer Mittagspause bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer unabhängig von der Pausendauer; Ansatz des terminierten Verhandlungsbeginns am Sitzungstag; Prägung der Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) durch eine sehr starke Pauschalisierung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.08.2016
Aktenzeichen
1 Ws 297/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 22903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0812.1WS297.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 24.05.2016 - AZ: 46 KLs 32/14

Fundstellen

  • AnwBl 2017, 672
  • BRAK-Mitt 2017, 115
  • JurBüro 2016, 574-578
  • NStZ-RR 2016, 358-360
  • Rpfleger 2017, 238-241
  • ZAP EN-Nr. 748/2016
  • ZAP 2016, 1112

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer für die Entscheidung über einen Längenzuschlag zur Terminsgebühr des Verteidigers sind Pausen von über einer Stunde Dauer in Abzug zu bringen. Sitzungsunterbrechungen bis zu einer Dauer von einer Stunde bleiben demgegenüber mit Ausnahme der Mittagspause unberücksichtigt.

  2. 2.

    Die Zeit einer Mittagspause ist bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer unabhängig von der Pausendauer stets in Abzug zu bringen.

  3. 3.

    Als Beginn der Hauptverhandlung ist bei der Entscheidung über einen Längenzuschlag der terminierte und nicht der tatsächliche Verhandlungsbeginn am Sitzungstag anzusetzen.

In der Strafsache
gegen V. K. u.a.
wegen schweren Raubes
hier: Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung des Verteidigers
Rechtsanwalt Dr. E. A.
K., B.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. A. aus B. gegen den Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2016 durch den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxx am 12. August 2016
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben.

Die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Hannover vom 27. April 2016 über die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung für den Beschwerdeführer wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer über den bereits zuerkannten Betrag hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 256,- € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. A. aus B., war in einem Verfahren vor der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover als Pflichtverteidiger tätig und nahm als solcher unter anderem an den Hauptverhandlungen am 30. März 2016 und 31. März 2016 teil.

Mit Schreiben vom 6. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 30. März 2016 einen Längenzuschlag in Höhe von 256,- € nach Nr. 4117 VV-RVG, weil die Hauptverhandlung von 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr und damit auch unter Herausrechnung der Mittagspause von 37 Minuten länger als acht Stunden, nämlich acht Stunden und 53 Minuten, gedauert habe. Für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 31. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer einen Längenzuschlag in Höhe von 128,- € nach Nr. 4116 VV-RVG, weil die Hauptverhandlung an diesem Tag von 9.00 Uhr bis 17.18 Uhr und damit unter Herausrechnung der Mittagspause, die 97 Minuten dauerte, länger als fünf Stunden, nämlich sechs Stunden und 41 Minuten, gedauert habe.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Hannover erkannte die beantragten Längenzuschläge nicht an. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 30. März 2016 billigte er dem Verteidiger lediglich einen Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV-RVG in Höhe von 128,- € zu. Für die Hauptverhandlung am 31. März 2016 erkannte der Urkundsbeamte keinen Längenzuschlag, sondern nur die einfache Terminsgebühr an.

Der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. April 2016 liegen folgende zeitliche Abläufe zu Grunde, die als solche unstreitig sind:

Für den Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung am 30. März 2016 waren die Verfahrensbeteiligten auf 9.00 Uhr geladen worden. Die Hauptverhandlung begann tatsächlich um 9.06 Uhr. Die Hauptverhandlung endete an diesem Tag um 18.30 Uhr. Seiner Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag hat der Urkundsbeamte den terminierten Beginn um 9.00 Uhr zu Grunde gelegt, so dass er im Ansatz von einer Hauptverhandlungsdauer von 570 Minuten ausgegangen ist. Hiervon hat er dann jedoch zum einen die Mittagspause von 12.00 Uhr bis 12.37 Uhr (= 37 Minuten) in Abzug gebracht. Zum anderen hat er die Zeiten sämtlicher sonstiger Unterbrechungen in Abzug gebracht. Dies waren an diesem Sitzungstag Pausen mit einer Länge von 11 Minuten, 28 Minuten, 19 Minuten, 21 Minuten und 13 Minuten. Über die Mittagspause hinaus hat der Urkundsbeamte mithin weitere 92 Minuten Pausenzeiten in Abzug gebracht. Im Ergebnis hat der Urkundsbeamte eine tatsächliche Hauptverhandlungsdauer am 30. März 2016 von 441 Minuten, also 7 Stunden und 21 Minuten, errechnet und seiner Festsetzung zu Grunde gelegt, womit sich lediglich ein Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV-RVG für eine länger als fünf Stunden aber nicht über acht Stunden dauernde Hauptverhandlung ergab.

Für den Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung am 30. März 2016 waren die Verfahrensbeteiligten ebenfalls auf 9.00 Uhr geladen worden. Die Hauptverhandlung begann tatsächlich um 9.24 Uhr. Die Hauptverhandlung endete an diesem Tag um 17.18 Uhr. Seiner Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag hat der Urkundsbeamte wiederum den terminierten Beginn um 9.00 Uhr zu Grunde gelegt, so dass er im Ansatz von einer Hauptverhandlungsdauer von 498 Minuten ausgegangen ist. Hiervon hat er dann jedoch zum einen die Mittagspause von 12.35 Uhr bis 14.12 Uhr (= 97 Minuten) in Abzug gebracht. Zum anderen hat er die Zeiten sämtlicher sonstiger Unterbrechungen in Abzug gebracht. Dies waren an diesem Sitzungstag Pausen mit einer Länge von 56 Minuten, 67 Minuten, 23 Minuten, 14 Minuten und 4 Minuten. Über die Mittagspause hinaus hat der Urkundsbeamte mithin weitere 164 Minuten Pausenzeiten in Abzug gebracht. Im Ergebnis hat der Urkundsbeamte eine tatsächliche Hauptverhandlungsdauer am 31. März 2016 von 261 Minuten, also 4 Stunden und 21 Minuten, errechnet und seiner Festsetzung zu Grunde gelegt, womit sich kein Längenzuschlag ergab.

Gegen die Pflichtverteidigergebührenfestsetzung des Urkundsbeamten vom 27. April 2016 erhob der Pflichtverteidiger wegen Gewährung eines Längenzuschlages lediglich nach Nr. 4116 VV-RVG für die Hauptverhandlung am 30. März 2016 und Nichtgewährung eines Längenzuschlags für die Hauptverhandlung am 31. März 2016 Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG. Diese Erinnerung hat die 12. große Strafkammer des Landgerichts Hannover mit Beschluss vom 24. Mai 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die Strafkammer hat die Vergütungsfestsetzung durch den Urkundsbeamten als rechtskonform erachtet. In ihrem Beschluss führt die Strafkammer aus, nicht nur die Mittagspausen, sondern sämtliche Pausen - auch kürzeste Sitzungsunterbrechungen - seien bei der Berechnung der Sitzungsdauer in Abzug zu bringen. Denn die Längenzuschläge (nach Nr. 4116 und Nr. 4117 VV-RVG) würden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung gewährt. Diese Voraussetzung sei jedoch während Pausen nicht erfüllt, denn während einer Pause finde eine Hauptverhandlung nicht statt. Eine Differenzierung zwischen abzuziehenden längeren Pausen und nicht in Abzug zu bringenden kürzeren Pausen sei weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Gesetzes veranlasst.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 7. Juni 2016, die am selben Tag beim Landgericht Hannover einging.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Zwar befindet sich kein Empfangsbekenntnis des Verteidigers über den Erhalt des Beschlusses der Strafkammer vom 24. Mai 2016 bei den Akten, den Akten ist indes zu entnehmen, dass der Beschluss am 27. Mai 2016 an den Beschwerdeführer abgesandt wurde. Seine am 7. Juni 2016 beim Landgericht eingegangene Beschwerde ist damit auf jeden Fall fristgemäß beim Gericht eingelegt worden. Der Beschwerdewert von 200,- € (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist überschritten.

Zwar hat die Strafkammer kein Abhilfeverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG durchgeführt, ein solches ist indes auch in Verfahren der vorliegenden Art keine Sachentscheidungsvoraussetzung für eine Beschwerdeentscheidung (vgl. zur parallelen Rechtslage bei Beschwerden nach §§ 304 ff. StPOMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 306 Rn. 10; KK-StPO-Zabeck, 7. Aufl. 2013, § 306 Rn. 19).

2. Der Senat entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hannover in der Besetzung mit drei Richtern erging, nachdem der zunächst mit der Sache befasste Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2016 auf die Strafkammer übertragen hatte (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, ; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 2 Ws 70/06, NJW 2006, 1149; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 Ws 118/05, StV 2006, 200).

3. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Hannover und die 12. große Strafkammer des Landgerichts Hannover haben dem Pflichtverteidiger zu Unrecht für den Hauptverhandlungstag am 30. März 2016 eine Gebühr nach Nr. 4117 VV-RVG (Längenzuschlag für eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als acht Stunden) und für den Hauptverhandlungstag am 31. März 2016 eine Gebühr nach Nr. 4116 VV-RVG (Längenzuschlag für eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf und bis zu acht Stunden) versagt. Dem Beschwerdeführer stehen diese Gebühren zu, weshalb an ihn antragsgemäß weitere 256,- € (nebst Umsatzsteuer) zu zahlen sind (für den 30. März 2016: 256,- € Gebühr nach Nr. 4117 VV-RVG abzüglich gezahlter 128,- € Gebühr nach Nr. 4116 VV-RVG; für den 31. März 2016: 128,- € Gebühr nach Nr. 4116 VV-RVG).

b) Das RVG enthält keine Regelung, wie die Dauer der Teilnahme an einer Hauptverhandlung zu berechnen ist. Der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 224 f.) ist zum Sinn der Regelung der Nrn. 4116, 4117 VV-RVG (wie auch der Nrn. 4110, 4111 und 4122, 4123 VV-RVG) zu entnehmen, dass dem Pflichtverteidiger bei langen Hauptverhandlungen ein fester Zuschlag zur Terminsgebühr gewährt werden soll, um den besonderen Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit in der Hauptverhandlung angemessen zu honorieren und hierdurch zugleich die Zahl der Fälle zu verringern, in denen eine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden muss (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14, NdsRpfl. 2014, 217; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391). Abzustellen ist daher bei der Berechnung auf die Zeit, die der Verteidiger für seine Verteidigungstätigkeit in Form einer Mitwirkung an der Hauptverhandlung aufgebracht hat. Verteidigungstätigkeiten am Rande einer Hauptverhandlung, etwa Beratungsgespräche mit dem Angeklagten oder das Verfassen von Anträgen, werden dagegen von der Terminsgebühr und damit auch den Längenzuschlägen zur Terminsgebühr nicht erfasst (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359). Dementsprechend ist nach dem Wortlaut der Nrn. 4116, 4117 VV-RVG (wie auch der Nrn. 4110, 4111 und 4122, 4123 VV-RVG) die Zeit der tatsächlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung zu vergüten. Dies führt dazu, dass im Ausgangspunkt bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer die Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen die Hauptverhandlung tatsächlich stattgefunden hat.

Der Wortlaut der Gebührentatbestände zwingt jedoch nicht dazu, ausnahmslos nur die Zeiten zu berücksichtigen, in denen die Hauptverhandlung tatsächlich stattgefunden hat, und damit auch kürzeste Pausen in Abzug zu bringen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 Ws 166/12, StraFo 2014, 39). Denn von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung - als einer "gerichtlichen Veranstaltung" - kann begrifflich auch dann gesprochen werden, wenn diese etwa kurzzeitig - zum Beispiel für eine Beratung des Spruchkörpers - unterbrochen ist, der Verteidiger sich aber ohne anderweitiges Tätigwerden zur Verfügung hält und wartet, um bei der alsbaldigen Fortsetzung der Verhandlung an dieser wieder mitwirken zu können. Sinn und Zweck der Gebührentatbestände der Längenzuschläge, den besonderen Zeitaufwand für eine anwaltliche Tätigkeit zu vergüten, gebieten deshalb eine Auslegung dahingehend, dass eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht nur vorliegt, wenn und solange tatsächlich verhandelt wird, sondern auch dann, wenn die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat oder unterbrochen ist, der Verteidiger sich aber am Ort der Hauptverhandlung ohne die Möglichkeit der sinnvollen Entfaltung einer anderen anwaltlichen oder sonstigen Tätigkeit bereit hält - und als zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung verpflichteter notwendiger Verteidiger auch bereit halten muss -, um in der (fortgesetzten) Hauptverhandlung (wieder) tätig werden zu können.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geprägt sind durch eine sehr starke Pauschalisierung. Eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Betrachtung des konkreten anwaltlichen Aufwandes ist den Gebührentatbeständen fremd, was sich unter anderem daran zeigt, dass Längenzuschläge pauschal ab einer Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf beziehungsweise mehr als acht Stunden gewährt werden und nicht etwa pro Hauptverhandlungsminute ein bestimmter Betrag angesetzt wird. Der Gesetzgeber hat sich nicht zuletzt im Interesse einer einfachen Handhabbarkeit der Vergütungsfestsetzung für ein vom Einzelfall unabhängiges, diffizile Differenzierungskriterien außer Acht lassendes Vergütungsmodell entschieden. Das die Gebührentatbestände bestimmende Merkmal der Pauschalisierung ist daher bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Pausen bei der Berechnung der Dauer einer Hauptverhandlung in Abzug zu bringen ist, mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. insofern auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 Ws 132/14, ).

Bei der Berechnung der Dauer einer Hauptverhandlung für die Bestimmung eines Längenzuschlages nach Teil 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist daher von folgenden Grundsätzen auszugehen:

aa) Der für die Berechnung von Längenzuschlägen maßgebliche Beginn der Hauptverhandlung ist die Uhrzeit, auf die der Beginn des Sitzungstages vom Vorsitzenden terminiert worden ist, also die Zeit, auf die die Verfahrensbeteiligten geladen worden sind. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Hauptverhandlung am betreffenden Tag ist dagegen nicht abzustellen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 Ws 166/12, StraFo 2014, 39; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, ; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07, ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 Ws 118/05, StV 2006, 200; KG Berlin, Beschluss vom 8. November 2005 - 4 Ws 127/05, ; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV-RVG 4108-4111, Rn. 25; Kremer, in: Riedel/Sußbauer RVG, 10. Aufl. 2015, VV-RVG Nr. 4110 Rn. 6. Hierzu tendierend bereits OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391. Anderer Ansicht OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. Februar 2006 - 1 Ws 5/06, NStZ-RR 2006, 191). Denn in den Fällen, in denen eine Hauptverhandlung - wie dies auch im vorliegenden Verfahren der Fall war - später als terminiert beginnt, hält sich der rechtzeitig erschienene Verteidiger typischerweise bis zum tatsächlichen Sitzungsbeginn im Sitzungssaal auf und wartet auf den aus seiner Sicht jederzeit bevorstehenden Sitzungsbeginn, ohne sinnvoll einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen zu können und ohne selbst Grund für den verspäteten Sitzungsbeginn gegeben zu haben. Er stellt mithin seine Dienstleistung als Verteidiger bereits zur Verfügung, und zwar zu dem vom Gericht bestimmten Zeitpunkt. Es widerspräche daher der Intention der Längenzuschläge nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG, eine solche nicht im Verantwortungsbereich des Verteidigers liegende Wartezeit bis zum tatsächlichen Sitzungsbeginn bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer in Abzug zu bringen. Lediglich dann, wenn der den Vergütungsanspruch geltend machende Verteidiger erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem terminierten Sitzungsbeginn erschienen ist, ist auf den Zeitpunkt seines Erscheinens abzustellen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 - 1 Ws 342/06 , NStZ-RR 2006, 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 Ws 118/05, StV 2006, 200; Kremer, in: Riedel/Sußbauer RVG, 10. Aufl. 2015, VV-RVG Nr. 4110 Rn. 6).

bb) Die Zeit einer Mittagspause ist bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung stets in vollem Umfang in Abzug zu bringen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 Ws 132/14, ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - 1 Ws 153/14, ; OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14, NdsRpfl. 2014, 217; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 Ws 150/08 (K), ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 1 Ws 541/07, ; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07, ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 - 1 Ws 342/06 , NStZ-RR 2006, 392; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 2 Ws 70/06, NJW 2006, 1149; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 - Ws 676/05, . Anderer Ansicht OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 Ws 166/12, StraFo 2014, 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 5 Ws 33/12, StraFo 2012, 384). Dies gilt ohne Differenzierung nach ihrer angeordneten oder tatsächlichen Länge (OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14, NdsRpfl. 2014, 217; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391). Denn die Mittagspause dient der Nahrungs- und Getränkeaufnahme sowie Erholung. Sie steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Hauptverhandlung, sondern dient der Befriedigung von Bedürfnissen, welche von der Hauptverhandlung und überhaupt von der Tätigkeit als Strafverteidiger losgelöst sind. Auch begrifflich kann für die Zeit einer Mittagspause nur schwerlich von einer Teilnahme an einer Hauptverhandlung gesprochen werden.

Als Mittagspause in diesem Sinne hat dabei eine zumindest teilweise in die Mittagszeit (12.00 Uhr bis 14.00 Uhr) fallende Unterbrechung der Hauptverhandlung zu gelten. Irrelevant ist, um dem pauschalierenden Charakter der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen, wie die Pause bei ihrer Anordnung vom Vorsitzenden bezeichnet worden ist, auf welchen Zeitraum sie sich nach der Anordnung des Vorsitzenden erstrecken sollte, wie diese Pause vom Verteidiger tatsächlich genutzt worden ist und ob er im Einzelfall tatsächlich die Gelegenheit gehabt hat, Nahrung oder Getränke zu sich zu nehmen (vgl. insofern auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - 1 Ws 153/14, ; OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14, NdsRpfl. 2014, 217). Lediglich Unterbrechungen, die zwar in den vorgenannten Zeitraum fallen, jedoch von ihrer Länge her oder aus anderen klar zu Tage liegenden Gründen zur Nahrungsaufnahme oder zumindest Erfrischung offensichtlich nicht geeignet oder intendiert waren (etwa Unterbrechungen im Anschluss an eine bereits stattgehabte Mittagspause oder für nur wenige Minuten), stellen keine als Mittagspause in Abzug zu bringende Unterbrechung dar.

cc) Hinsichtlich sonstiger Pausen wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend differenziert zwischen kürzeren Pausen, die nicht von der Hauptverhandlungsdauer abzuziehen seien, und längeren Sitzungsunterbrechungen, die bei der Berechnung der Sitzungsdauer in Abzug zu bringen seien (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 Ws 150/08 (K), ; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07, ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 - 1 Ws 342/06 , NStZ-RR 2006, 392; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 2 Ws 70/06, NJW 2006, 1149; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 - Ws 676/05, ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 Ws 118/05, StV 2006, 200. Weitere Nachweise bei Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV-RVG 4108-4111, Rn. 26; Burhoff, in: ders. [Hrsg.], RVG, 2. Aufl. 2007, Nr. 4110 VV-RVG Rn. 12). Wann eine irrelevante kürzere und wann eine relevante längere Pause vorliegt, wird allerdings vielfach offen gelassen.

Dieser Auffassung tritt der Senat im Ausgangspunkt bei. Während kürzerer Pausen, etwa Unterbrechungen zur Beratung des Gerichts über einen Antrag eines Verfahrensbeteiligten, kann der Verteidiger typischerweise nicht sinnvoll einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen, sondern verbleibt er regelmäßig wartend im Sitzungssaal oder in dessen Nähe, zumal wenn - wie das vielfach der Fall ist - die Sitzungsunterbrechung nicht von vornherein für eine bestimmte Zeitspanne verfügt worden ist, also der Verteidiger jederzeit mit einer Fortsetzung der Hauptverhandlung zu rechnen hat. In einem solchen Fall ist es nicht sachgerecht, die auch durch die unterbrochene Sitzung an diesem Tag faktisch weiterhin beanspruchte Arbeitszeit des Verteidigers durch Herausrechnung der Pause aus der Dauer der Hauptverhandlung von einer Vergütung auszuschließen. Während längerer Pausen - etwa einer längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen Nichterscheinens eines Zeugen bis zu der Uhrzeit, zu der der nächste Zeuge geladen wurde - kann der Verteidiger dagegen darauf verwiesen werden, die Zeit für andere berufliche oder auch private Aktivitäten zu nutzen, etwa für - von der Terminsgebühr von vornherein nicht erfasste - Besprechungen mit dem Mandanten oder für die Bearbeitung anderer Mandate. Da auch längere (unvorhergesehene) Sitzungspausen zum typischen Alltag eines Strafprozesses gehören, kann - insbesondere im heutigen Zeitalter der Mobiltelefonie und Laptopnutzung - von jedem Verteidiger erwartet werden, sich entsprechend zu rüsten.

Bei der Beantwortung der verbleibenden Frage, wann eine in Abzug zu bringende längere Pause und wann eine irrelevante kürzere Pause vorliegt, ist wiederum der pauschalisierende Charakter der Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu beachten. Dieser verbietet es, auf die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles abzustellen. Ohne Bedeutung ist daher beispielsweise, ob der Verteidiger im konkreten Einzelfall in der Lage war, die Zeit der Sitzungsunterbrechung für eine andere Tätigkeit zu nutzen oder nicht, und ob er in der Pause Verteidigertätigkeiten für das betreffende Verfahren entfaltet hat (so auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17. August 2015 - 2 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 128; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, ). Es kommt nicht darauf an, ob der Verteidiger genügend Zeit hatte, seine Kanzlei aufzusuchen, oder ob er sich in eine Bibliothek oder ein Anwaltszimmer zurückziehen konnte. Maßgebliches Unterscheidungskriterium kann - auch angesichts des Umstandes, dass die Gebührentatbestände über Längenzuschläge allein auf die Zeitdauer der Hauptverhandlung abstellen - ausschließlich die retrospektiv festgestellte tatsächliche Unterbrechungsdauer sein. Unberücksichtigt bleiben muss auch, um dem Pauschalisierungsgedanken hinreichend Rechnung zu tragen, für welche Zeitdauer eine Pause zu ihrem Beginn vom Vorsitzenden verfügt worden war (insofern a. A. KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07, ).

Auf der anderen Seite ist aber gerade wegen dieser pauschalisierenden Betrachtungsweise zu Gunsten des vergütungsberechtigten Verteidigers ein großzügiger zeitlicher Maßstab anzulegen, um einerseits dem legitimen Vergütungsinteresse des Verteidigers gerecht zu werden und andererseits kleinliche Auseinandersetzungen über Pausenzeiten zu vermeiden. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Sitzungsunterbrechungen während eines Hauptverhandlungstages, namentlich deren Beginn und Ende, nach der Strafprozessordnung nicht in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. Februar 2006 - 1 Ws 5/06, NStZ-RR 2006, 191; Kremer, in: Riedel/Sußbauer RVG, 10. Aufl. 2015, VV-RVG Nr. 4110 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 272 Rn. 3). Eine eher großzügige Grenzziehung entlastet daher die an einer Hauptverhandlung Mitwirkenden weitgehend davon, Unterbrechungszeiten exakt zu notieren. Dies gilt insbesondere für den Urkundsbeamten, der sinnvollerweise vergütungsrechtlich relevante längere Sitzungspausen ebenso wie Mittagspausen mit den genauen Uhrzeiten im Hauptverhandlungsprotokoll vermerken wird, hinsichtlich kürzerer Unterbrechungen dagegen auf eine Protokollierung verzichten oder sich darauf beschränken kann, die Unterbrechung als solche ohne Zeitangabe zu protokollieren.

Die vorstehenden Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass Sitzungsunterbrechungen bis zu einer Zeitdauer von einer Stunde bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Unterbrechungen ab einer tatsächlichen Dauer von mehr einer Stunde - also Pausen mit einer Dauer von 61 Minuten oder länger - sind demgegenüber (ebenso wie die gesondert zu behandelnde Mittagspause) in voller Länge von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen (wie hier auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17. August 2015 - 2 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 128; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, . Ebenso auf eine Stunde als Schwelle abstellend KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2009 - (1) 1 StE 2/08 - 2 (21/08), ; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07, ). Überschreitet die einzelne Unterbrechung eine Stunde, ist sie gänzlich in Abzug zu bringen; nicht angängig wäre es nach dem Vorstehenden, lediglich den eine Stunde überschreitenden Anteil von der Hauptverhandlungsdauer abzuziehen (so auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, ).

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

aa) Für die Hauptverhandlung am 30. März 2016 ist rechnerisch zunächst von einer Hauptverhandlungsdauer von 570 Minuten auszugehen, weil die Hauptverhandlung an diesem Tag auf 9.00 Uhr terminiert war und bis 18.30 Uhr dauerte. In Abzug zu bringen ist die Mittagspause, die an diesem Tag 37 Minuten dauerte. Weitere Pausen beziehungsweise Unterbrechungen sind, da diese jeweils nicht länger als 60 Minuten waren, nicht in Abzug zu bringen. Die gebührenrechtlich maßgebliche Hauptverhandlungsdauer betrug mithin 533 Minuten, also 8 Stunden und 53 Minuten. Damit hat der Beschwerdeführer für diesen Hauptverhandlungstag Anspruch auf eine Gebühr nach Nr. 4117 VV-RVG.

bb) Für die Hauptverhandlung am 31. März 2016 ist rechnerisch zunächst von einer Hauptverhandlungsdauer von 498 Minuten auszugehen, weil die Hauptverhandlung an diesem Tag auf 9.00 Uhr terminiert war und bis 17.18 Uhr dauerte. In Abzug zu bringen ist die Mittagspause, die an diesem Tag 97 Minuten dauerte. Zudem ist eine weitere Pause von 67 Minuten in vollem Umfang in Abzug zu bringen, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls von 11.21 Uhr bis 12.28 Uhr dauerte. Die weiteren Pausen beziehungsweise Unterbrechungen an diesem Sitzungstag sind dagegen, weil diese jeweils nicht länger als 60 Minuten dauerten, nicht in Abzug zu bringen. Die gebührenrechtlich maßgebliche Hauptverhandlungsdauer betrug mithin 334 Minuten, also 5 Stunden und 34 Minuten. Damit hat der Beschwerdeführer für diesen Hauptverhandlungstag Anspruch auf eine Gebühr nach Nr. 4116 VV-RVG.

III.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.