Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.08.2016, Az.: 1 Ws 373/16; 1 Ws 374/16; 1 Ws 375/16

Formerfordernis für die Einwilligung in eine Strafrestaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.08.2016
Aktenzeichen
1 Ws 373/16; 1 Ws 374/16; 1 Ws 375/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 29715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0825.1WS373.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 30.06.2016 - AZ: 75 StVK 64/16
LG Hannover - 30.06.2016 - AZ: 75 StVK 65/16
LG Hannover - 30.06.2016 - AZ: 75 StVK 66/16

Amtlicher Leitsatz

Die Einwilligung in eine Strafrestaussetzung zur Bewährung und ihre Rücknahme bedürfen nicht der Schriftform. Diese Erklärungen können mündlich, und zwar auch telefonisch, gegenüber dem zuständigen Gericht abgegeben werden.

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover die Vollstreckung der Reste der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. März 2012 (20 KLs 5302 Js 8668/11 (11/12)), der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 25. Juli 2013 (9 Ds 9103 Js 7328/13 (167/12)) und der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 29. Januar 2015 (9 Ds 9202 Js 14409/14 (420/14)) gemäß § 57 Abs. 2 StGB zum gemeinsamen Halbstrafenzeitpunkt am 13. August 2016 zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der der Staatsanwaltschaft Lüneburg am 5. Juli 2016 zugestellt worden ist, wendet sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 8. Juli 2016, die am selben Tag beim Landgericht Hannover eingegangen ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die weitere Vollstreckung der betreffenden Freiheitsstrafen anzuordnen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der angefochtene Beschluss kann ungeachtet der Frage, ob angesichts der jüngeren Entwicklung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), keinen Bestand haben. Denn die Strafvollstreckungskammer hat vor ihrer Entscheidung die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend erforderliche mündliche Anhörung des Verurteilten unterlassen.

Zwar hatte sich die JVA H. in einer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 zunächst für eine Strafrestaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt ausgesprochen und hatte die Staatsanwaltschaft Hannover eine solche mit Zuschrift an die Strafvollstreckungskammer vom 21. Juni 2016 zunächst beantragt. Dementsprechend hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover in Anwendung des § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StPO von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen und mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2016 eine Aussetzung der Vollstreckung der Reste der vorgenannten Freiheitsstrafen zur Bewährung zum gemeinsamen Halbstrafenzeitpunkt gemäß § 57 Abs. 2 StGB beschlossen. Dieses Vorgehen war indes fehlerhaft.

Denn im Anschluss an die positive Stellungnahme der JVA vom 9. Juni 2016 und die eine Halbstrafenaussetzung befürwortende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Hannover vom 21. Juni 2016 stellte sich heraus, dass der Verurteilte, der sich im offenen Vollzug in der JVA H. befand, massives Fehlverhalten gezeigt hatte, weshalb er aus dem offenen Vollzug abgelöst wurde, in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt wurde und alle ihm gewährten Vollzugslockerungen widerrufen wurden. Ausweislich einer neuerlichen Stellungnahme der JVA H. vom 24. Juni 2016 hat der Verurteilte, der sich im Rahmen des offenen Vollzugs in einem freien Beschäftigungsverhältnis befand, wiederholt seine Arbeitsstelle vorzeitig verlassen und ist nicht - wie ihm auferlegt worden war - unverzüglich in die JVA zurückgekehrt, sondern hat er sich vermehrt in Spielhallen aufgehalten. Die JVA hat mitgeteilt, der Verurteilte habe bei einer Anhörung in der JVA eingeräumt, sich immer wieder in Spielhallen aufgehalten zu haben. Es liege eine beginnende Spielsucht vor. Der Verurteilte habe, um sein Fehlverhalten zu verdecken, überdies in den Zeitnachweisen der JVA falsche Arbeitszeiten eingetragen und sich mit dieser Manipulation etwa 90 zusätzliche Freistunden erschlichen.

Dementsprechend hat die JVA H. in einer neuerlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Lüneburg und die Strafvollstreckungskammer vom 24. Juni 2016 ihre ursprüngliche positive Stellungnahme revidiert und eine Strafrestaussetzung nunmehr ausdrücklich nicht mehr befürwortet. Diese neuerliche Stellungnahme der JVA H. ging am 27. Juni 2016 beim Landgericht Hannover ein, blieb jedoch von der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Beschlussfassung am 30. Juni 2016 aus nicht ersichtlichen Gründen offensichtlich unbeachtet.

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Strafvollstreckungskammer lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StPO deshalb nicht mehr vor. Unerheblich ist, ob dies der Strafvollstreckungskammer bei der Beschlussfassung bekannt war oder nicht beziehungsweise bekannt sein konnte oder nicht.

2. Dieser vom Beschwerdegericht nicht zu behebende Verfahrensmangel führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. KK-StPO-Appl, 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 37 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 309 Rn. 8, § 454 Rn. 47, jeweils m.w.N.).

Vorliegend hat es allerdings hat es mit der Aufhebung des angefochtenen Strafrestaussetzungsbeschlusses sein Bewenden. Denn der Berichterstatter des Senats hat am heutigen Tage mit dem Verurteilten telefoniert. Dabei hat der Verurteilte mündlich gegenüber dem Berichterstatter erklärt, ihm sei bewusst, dass seine Entlassung aus der Strafhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht komme. Er nehme deshalb seine Einwilligung in eine Strafrestaussetzung zur Bewährung zurück.

Eine Rücknahme der Einwilligung in eine Strafrestaussetzung zur Bewährung ist auch noch im Beschwerdeverfahren statthaft und wirksam (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 1 Ws 959/94, ; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 1980 - 1 Ws 679/80, ). Da die Einwilligung formlos erklärt werden kann (MK-StGB-Groß, Bd. 2, 2. Aufl. 2012, § 57 Rn. 13), bedarf es zu ihrer Rücknahme ebenfalls nicht der Schriftform. Damit kommt eine Strafrestaussetzung zur Bewährung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht und bedarf es insofern keiner gerichtlichen Entscheidung (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 57 Rn. 19a m.w.N.).

Der Verurteilte ist in dem Telefonat vom Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass er jederzeit einen neuen Antrag auf Strafrestaussetzung zur Bewährung stellen kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO analog.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).