Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.09.2016, Az.: 2 Ws 119/16

Begründung eines Beschlusses, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet wird; eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts bei funktioneller Unzuständigkeit des Ausgangsgerichts; Prüfungsumfang bei einer sofortigen Beschwerde gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung; zum Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit eines Verletzten gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.09.2016
Aktenzeichen
2 Ws 119/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 33184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0905.2WS119.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 28.06.2016 - AZ: 20 KLs 8/15

Fundstelle

  • NStZ 2017, 495-496

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Begründung des Beschlusses, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet wird, ist nur dann entbehrlich, wenn die Staatsanwaltschaft die Eröffnung vor dem Gericht niedrigerer Ordnung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.

2. Bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Beschluss eines funktional unzuständigen Spruchkörpers des Ausgangsgerichts hat die eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts Vorrang vor einer Zurückverweisung an den funktional zuständigen Spruchkörper, wenn das Beschwerdegericht auch zuständig gewesen wäre für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Beschluss des funktional zuständigen Spruchkörpers des Ausgangsgerichts.

3. Bei einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet worden ist, beschränkt sich die Prüfung des Beschwerdegerichts nicht auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für die Durchführung der Hauptverhandlung. Vielmehr ist diese umfassend vorzunehmen und auch auf die Frage des Bestehens eines hinreichenden Tatverdachts zu erstrecken.

4. Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit eines Verletzten einer Straftat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG Anklage vor dem Landgericht, so hat sie die dieses Zuständigkeitsmerkmal begründenden Umstände bei Anklageerhebung darzulegen, ansonsten spätestens im Beschwerdeverfahren nachzuholen, es sei denn, die Umstände sind offensichtlich.

5. Die besondere Schutzbedürftigkeit eines Verletzten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG ist individuell-konkret zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen, wenn die mit einer zweiten Tatsacheninstanz verbundene erneute Beweisaufnahme dem Opferzeugen erhebliche psychische Beeinträchtigungen bescheren würde. Bei kindlichen Opfern von Sexualdelikten sind regelmäßig keine allzu hohen Anforderungen an die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit zu stellen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Juni 2016 aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 30. April 2015 wird zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das Hauptverfahren wird vor der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg eröffnet.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg legt dem Angeklagten mit der zum Landgericht Lüneburg - große Jugendkammer - erhobenen Anklage vom 30. April 2015 zur Last, in der Zeit zwischen Mitte August 2013 und Mitte Mai 2014 in S. und W. (L.) durch 8 Straftaten jeweils sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen zu haben. Hierbei soll der Angeklagte die am 11. August 2006 geborene Nebenklägerin F. R. im Genital- und Analbereich geleckt haben, mit einer Walkie-Talkie-Antenne, seinem Finger und einem vibrierenden Gegenstand im Genital- und Analbereich der Nebenklägerin, insbesondere auch im Bereich der Schamlippen bzw. der Klitoris, manipuliert haben, mit der Spitze seines Penis den Genital- und Analbereich der Nebenklägerin berührt haben, außerdem die Nebenklägerin veranlasst haben, seinen Penis anzufassen.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, dabei abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet, dass die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lüneburg - Jugendschöffengericht - stattfinden soll.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den ihr am 4. Juli 2016 zugestellten Beschluss mit am 5. Juli 2016 beim Landgericht eingegangener Verfügung sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde beigetreten und hat beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und das Hauptverfahren wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Nebenklägerin vor der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg zu eröffnen.

Dem Angeklagten und der Nebenklägerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Der Angeklagte hat sich nicht geäußert, die Nebenklägerin hat mitteilen lassen, dass sie die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft unterstütze.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie erweist sich auch in der Sache als begründet.

Der entgegen §§ 34, 210 Abs. 2 StPO mit keiner Begründung versehene Beschluss des Landgerichts - die Begründung eines die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnenden Beschlusses ist nur dann entbehrlich, wenn die Staatsanwaltschaft die Eröffnung vor dem Gericht niedrigerer Ordnung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat (vgl. KK-Schneider, StPO, 7. Auflage, § 209 Rn. 11) - vom 28. Juni 2016 musste schon deshalb der Aufhebung unterliegen, weil mit der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg ein funktional unzuständiger Spruchkörper des Landgerichts über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat. Die Anklage ist erhoben worden zur großen Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg. Dementsprechend sind auch die Zulassung der Nebenklage und die Anordnung der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens gemäß § 202 StPO am 26. August 2015 jeweils durch die 1. große Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg beschlossen worden. Der danach am 28. Juni 2016 von der unzuständigen 3. großen Strafkammer erlassene Beschluss ist zwar als wirksam anzusehen (vgl. OLG Koblenz GA 1977, 374; BayObLG JR 1975, 200 [BGH 09.10.1974 - VIII ZR 215/73]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 207 Rn. 11, KK-Schneider, StPO, 7. Auflage, § 207 Rn. 29), konnte jedoch auf die Beschwerde hin mangels funktioneller Zuständigkeit dieses Spruchkörpers keinen Bestand haben und war aufzuheben.

Gleichwohl kam eine Zurückverweisung der Sache durch den Senat zu neuer Entscheidung an die zuständige 1. große Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg nicht in Betracht. Der Senat wäre nämlich geschäftsplanmäßig auch zuständig gewesen für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedrigerer Ordnung beschlossen worden wäre. In einer solchen Konstellation hat die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts Vorrang vor einer Zurückverweisung an den funktional zuständigen Spruchkörper des Ausgangsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2016, 2 Ws 118/16; OLG Köln StraFo 2011, 402 [OLG Köln 11.08.2011 - 2 Ws 411/11]; KG Berlin NStZ 2007, 422 [KG Berlin 26.09.2005 - 1 AR 1033/05 - 5 Ws 430/05]; NStZ 1994, 255 [KG Berlin 05.01.1994 - 5 Ws 4/94]; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326 [OLG Bamberg 12.03.2013 - 2 Ws 19/13]; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 309 Rn. 6; KK-Zabeck, StPO, 7. Auflage, § 309 Rn. 10). Bei seiner Prüfung im Rahmen der eigenen Sachentscheidung ist der Senat vorliegend nicht auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für die Durchführung der Hauptverhandlung beschränkt, vielmehr hat er diese umfassend vorzunehmen und auch auf die Frage des Bestehens eines hinreichenden Tatverdachts zu erstrecken (vgl. BGHSt 53, 238; 54, 275; BayObLG NJW 1987, 511 [BayObLG 07.11.1986 - 3 St ObWs 1/86]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 210 Rn. 2; KK-Schneider, StPO, 7. Auflage, § 210 Rn. 10).

In der Sache konnte - bei insbesondere in Ansehung der Ausführungen im vorbereitenden schriftlichen Gutachten der Sachverständigen F.-Fr. vom 13. November 2015 und der Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei bestehendem hinreichenden Tatverdacht - die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Lüneburg schon insofern keinen Bestand haben, als entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft Lüneburg in ihrer sofortigen Beschwerde überhaupt keine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg besteht. Der Angeklagte ist im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Winsen (Luhe) wohnhaft, die Taten sollen in W. (L.) und S. begangen worden sein, wonach sich sowohl unter dem Gesichtspunkt des Gerichtstandes des Tatortes gemäß § 7 StPO, als auch unter dem Gesichtspunkt des Gerichtsstandes des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes des Angeklagten gemäß § 8 StPO allenfalls eine örtliche (amtsgerichtliche) Zuständigkeit des Amtsgerichts Winsen (Luhe) hätte ergeben können.

Unzutreffend ist jedoch auch die (nicht weiter ausgeführte) Einschätzung im angefochtenen Beschluss, wonach abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft eine amtsgerichtliche Zuständigkeit anstatt der vorgesehenen landgerichtlichen Zuständigkeit bestehe. Zuständig für die Durchführung der Hauptverhandlung ist vorliegend entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2015 wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der nunmehr 10-jährigen Nebenklägerin gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 26, 74b GVG die große Jugendkammer - als Jugendschutzkammer - des Landgerichts Lüneburg.

Bei dem Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen, im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654 [OLG Hamburg 04.03.2005 - 2 Ws 22/05]; OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479 [OLG Karlsruhe 18.01.2011 - 2 Ws 17/11]; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 24 GVG Rn. 3). Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen einer von ihr erkannten besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten einer Straftat Anklage vor dem Landgericht, so hat sie die dieses Zuständigkeitsmerkmal begründenden Umstände grundsätzlich bei Anklageerhebung darzulegen, ansonsten dies spätestens im Beschwerdeverfahren nachzuholen, es sei denn, die Umstände sind offensichtlich (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654 [OLG Hamburg 04.03.2005 - 2 Ws 22/05][OLG Hamburg 04.03.2005 - 2 Ws 22/05]; LG Ravensburg NStZ-RR 2014, 90; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 24 GVG Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 24 GVG Rn. 5). Die besondere Schutzbedürftigkeit eines Verletzten ist individuell-konkret zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen, wenn die mit einer zweiten Tatsacheninstanz verbundene erneute Beweisaufnahme dem Opferzeugen erhebliche psychische Beeinträchtigungen bescheren würde (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479 [OLG Karlsruhe 18.01.2011 - 2 Ws 17/11]; LG Ravensburg NStZ-RR 2014, 90; LG Hechingen NStZ-RR 2006, 51 [LG Hechingen 28.11.2005 - 1 AR 31/05]). Im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen, mit der durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 1354) in der Nr. 3 des § 24 Abs. 1 Satz 1 GVG neu eingeführten Fallgruppe besonders kindlichen Opfern von Sexualdelikten das Durchleben von mehreren Tatsacheninstanzen möglichst zu ersparen (vgl. BR-Drucksache 829/03, Seite 43), sind in derartigen Fallkonstellationen regelmäßig keine allzu hohen Anforderungen an die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit zu stellen. Insbesondere in Strafverfahren, die die Tatbestände des § 176 StGB betreffen, würde das mit dem Opferrechtsreformgesetz maßgeblich verfolgte Ziel, Kindern die Vernehmungen in zwei Instanzen zu ersparen, regelmäßig verfehlt, wenn deren besondere Schutzbedürftigkeit nur in Ausnahmefällen bejaht würde (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479 [OLG Karlsruhe 18.01.2011 - 2 Ws 17/11]).

Hiernach ist vorliegend von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Nebenklägerin und einer Zuständigkeit der Jugendschutzkammer des Landgerichts Lüneburg gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 26, 74b GVG auszugehen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung am 30. April 2015 zunächst Umstände, die eine von ihr erkannte besondere Schutzbedürftigkeit der Nebenklägerin begründen, nicht dargelegt. Im Beschwerdeverfahren ist jedoch zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Nebenklägerin 9 bzw. jetzt gerade 10 Jahre alt ist und unter Berücksichtigung ihrer Unreife und dem daraus resultierenden Fehlen ihrer Fähigkeit zur Einordnung der Taten von einer besonderen Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Auch ist zu beachten, dass die Nebenklägerin angesichts des Bestreitens der Tatbegehungen durch den Angeklagten unter Umständen zu sämtlichen acht der Anklage zugrunde liegenden Vorwürfen umfassend und detailliert als Zeugin zu befragen sein wird, im Falle einer Verhandlung vor dem Amtsgericht voraussichtlich über zwei Tatsacheninstanzen hinweg. Gegenstand der Vernehmung werden hierbei auch Details aus dem höchstpersönlichen Intimbereich der Nebenklägerin sein können. Für die Nebenklägerin ist aufgrund ihres noch kindlichen Alters davon auszugehen, dass eine solche Befragung sie psychisch erheblich belasten wird, wobei ihre Vernehmung wegen der nach Aktenlage gegebenen Sprachentwicklungsverzögerung sich als besonders anstrengend wird erweisen können. Danach sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG erfüllt, wonach als für die Hauptverhandlung zuständiges Gericht das Landgericht Lüneburg zu bestimmen war.

Die Besetzungsentscheidung gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, 33b Abs. 2 Satz 1 JGG bleibt Entscheidung der Jugendkammer (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654 [OLG Hamburg 04.03.2005 - 2 Ws 22/05]; KK-Diemer, StPO, 7. Auflage, § 76 GVG Rn. 2).

III.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats ist nicht veranlasst, da wegen der weiterhin bestehenden Rechtshängigkeit dieser Beschluss das Verfahren nicht im Sinne des § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO abschließt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654 [OLG Hamburg 04.03.2005 - 2 Ws 22/05]; OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479).