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§ 34 NSchG - Gesamtkonferenz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.

(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, über

  1. 1.

    das Schulprogramm,

  2. 2.

    die Schulordnung,

  3. 3.

    die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,

  4. 4.

    den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie

  5. 5.

    Grundsätze für

    1. a)

      Leistungsbewertung und Beurteilung und

    2. b)

      Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.