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  • ab 01.10.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AbSHARdErl

Bibliographie

Titel
Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Je nach Schulform, Schulbereich, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf

  • die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken,

  • die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und -abschnitte oder

  • die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen

ausgerichtet sein.

Die Gesamtkonferenz entscheidet über Grundsätze für Hausaufgaben (Art und Umfang) sowie deren Koordinierung (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b NSchG).

Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 Satz 1 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis ein.

Außer Kraft am 1. Oktober 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 16. Mai 2024 (SVBl. S. 383)