Abschnitt 1 AbSHARdErl
Bibliographie
- Titel
- Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- AbSHARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Je nach Schulform, Schulbereich, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf
die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken,
die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und -abschnitte oder
die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen
ausgerichtet sein.
Die Gesamtkonferenz entscheidet über Grundsätze für Hausaufgaben (Art und Umfang) sowie deren Koordinierung (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b NSchG).
Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 Satz 1 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis ein.
Außer Kraft am 1. Oktober 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 16. Mai 2024 (SVBl. S. 383)