§ 34 NSchG - Aufgaben der Konferenzen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Konferenzen entscheiden über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
(2) In Angelegenheiten
- 1.der Leistungsbewertung und Beurteilung,
- 2.von Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung,
- 3.der Unterrichtsverteilung und Stundenpläne,
- 4.der Stundenanrechnungen auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte,
- 5.der Regelung der Vertretungsstunden,
- 6.der Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte und
- 7.der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu drei Monaten
entscheiden die Konferenzen nur über Grundsätze.
(3) Die Konferenzen haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte, insbesondere auf deren methodische und didaktische Freiheit, Rücksicht zu nehmen.