Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 20.05.2008, Az.: 6 A 1152/06
Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Ackerland mit Obst und Gemüse mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung; Anbau an eine auf einem landwirtschaftlichen Betriebsgelände befindliche Lagerhalle für Kohl; Zahlung von Beihilfen aus einer nationalen Reserve wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen; Aufteilung eines mit Beihilfe geförderten Gesamtbetrages auf alle landwirtschaftlichen Betriebsinhaber der jeweiligen Region
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 20.05.2008
- Aktenzeichen
- 6 A 1152/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 17763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:0520.6A1152.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV
- § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV
- § 15 Abs. 9 S. 1 BetrPrämDurchfV
- Art. 33 Abs. 1a VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 36 Abs. 1 VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 38 VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 42 Abs. 4 VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 43 Abs. 1 VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 44 Abs. 1 VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 44 Abs. 3 VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 51 VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 58 VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 59 VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 60 Abs. 1 VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 60 Abs. 3a VO Nr. 1782/2003/EG
- Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 2201/96/EG
- Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 795/2004/EG
- Art. 21 Abs. 3 VO Nr. 795/2004/EG
Verfahrensgegenstand
Zahlungsansprüche
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2006 in der Fassung ihres Bescheides vom 1. September 2006 wird geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 3,14 Zahlungsansprüche für Ackerland mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung wegen des Kaufs von Flächen für den Anbau von OGS (Obst, Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln).
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, auf dem er insbesondere Kohl anbaut. In den Jahren 2002 bis 2004 erwarb er - jeweils mit notariellem Grundstückskaufvertrag - folgende Flächen:
- 1.
19. Dezember 2002: Grundstück zur Größe von 1,9833 ha,
Übergabezeitpunkt: 1. Januar 2003 (§ 4 des Kaufvertrages).
- 2.
28. Januar 2003: Grundstücke zur Gesamtgröße von 7,5089 ha,
Übergabezeitpunkt: 15. März 2003 (§ 3 des Kaufvertrages).
- 3.
18. November 2003: Grundstück zur Größe von 0,8295 ha,
Übergabezeitpunkt: Tag der Kaufpreiszahlung (§ 4 des Kaufvertrages).
- 4.
1. Juni 2004: Grundstücke zur Gesamtgröße von 4,9003 ha,
Übergabezeitpunkt: Tag der Kaufpreiszahlung (§ 4 des Kaufvertrages).
Ferner errichtete der Kläger auf der Grundlage einer Baugenehmigung des Landkreises E. vom 10. August 2004 einen Anbau an die auf seinem Betriebsgelände befindliche Lagerhalle für Kohl.
Am 17. Mai 2005 stellte der Kläger den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen. Dabei beantragte er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und OGS-Genehmigungen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen, die bis zum 15. Mai 2004 begonnen wurden (Ziffer 4.6 des Antragsformulars). Zu dem Antrag reichte er den Vordruck J ein. Darin gab er an, er habe durch den Kauf von OGS-fähiger Fläche in die Erzeugung von OGS investiert. Eine Summe von 189.992,93 EUR habe er in Gebäude, bauliche Anlagen sowie Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen investiert, eine Summe von 157.308,25 EUR habe er für den Kauf von Flächen aufgewendet. Die Investition habe im Mai 2004 begonnen. Er habe bis zum 17. Mai 2004 die landwirtschaftliche Fläche seines Betriebes für die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen als Stärkekartoffeln durch Flächenkäufe um 15,22 ha erweitert. Vor der Investition im Jahr 2002 habe er eine Fläche von 29,63 ha für Kohl genutzt, im Jahr 2003 seien es 30,8 ha gewesen. Nach der Investition im Jahr 2004 habe er eine Kohlanbaufläche von 30,93 ha bewirtschaftet, im Jahr 2005 eine Fläche von 34,7 ha.
Dem Antrag fügte er die Flächenkaufverträge und die Baugenehmigung nebst Bauzeichnungen bei. In einer Erklärung vom 11. Mai 2005 führte er zudem aus, im Jahr 2003 habe er entschieden, die Anbaufläche seines Betriebs auszudehnen. Daraufhin seien 2003 und 2004 insgesamt 15,2 ha Land gekauft worden. Im Frühjahr 2004 habe er kurzfristig die Kündigung für ein gepachtetes Kühlhaus erhalten. Deshalb sei er gezwungen gewesen, die Lagerkapazität auf seinem Betriebsgelände nahezu zu verdoppeln, um die Anbaufläche nicht einschränken zu müssen. Dem Antrag fügte er ein Angebot der Firma F. GmbH vom 10. Mai 2004 für den Einbau von Kühlzellen und einer Kälteanlage und weiterer technischer Einrichtungen bei. Auf dem Angebot vermerkte er: "Vorstehendes Angebot nehme ich hiermit verbindlich an, Wurthfleth, 12.05.2004" (Bl. 72 der Beiakte). Daneben reichte er diverse Rechnungen und Bauabnahmeprotokolle im Hinblick auf die Errichtung der Lagerhalle aus dem Zeitraum August 2004 bis März 2005 ein.
Die Landwirtschaftskammer G. stellte im Rahmen einer Verwaltungskontrolle mit Vermerk vom 13. Oktober 2005 fest, die Investition könne nicht anerkannt werden. Die zugekaufte Fläche von 1,9833 ha sei bereits im GFN 2003 aufgeführt und somit nicht anzuerkennen. Die weitere Fläche von 7,5089 ha sei mit Wirkung vom 15. März 2003 übergeben worden und habe dem Kläger somit 2003 schon zur Verfügung gestanden. Die Fläche von 4,9003 ha sei nach dem für den Investitionsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt (15. Mai 2004), nämlich am 1. Juni 2004 gekauft und mit Wirkung vom 15. Juli 2004 (Tag der Kaufpreiszahlung) übergeben worden. Die verbleibende Fläche von 0,8295 ha, die mit Wirkung vom 29. September 2003 (Tag der Kaufpreiszahlung) übergeben worden sei, könne zwar grundsätzlich anerkannt werden, erfülle jedoch nicht die Vorgabe einer Mindesterhöhung der OGS- Flächen um 2 ha.
Diesen Sachverhalt teilte die Landwirtschaftskammer dem Kläger mit Informationsschreiben zum betriebsindividuellen Betrag vom 15. Dezember 2005 mit.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte unter Vorlage eines zwischen dem Kläger und Herrn H. geschlossenen Pachtvertrages vom 17. März 2003 geltend, der Kläger habe die Fläche zur Größe von 7,5089 ha im Bewirtschaftungszeitraum 2003/ 2004 nicht selbst bewirtschaftet. Die Fläche sei in dieser Zeit an den Betriebsnachfolger des Verkäufers, Herrn H., verpachtet gewesen. Dies ergebe sich aus dem Pachtvertrag. Dieser sieht eine Pachtzeit vom 17. März 2003 bis zum 31. Oktober 2004 vor.
Die Beklagte, die am 1. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer G. getreten ist, lehnte eine Berücksichtigung zusätzlicher OGS- Flächen ab. Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte sie für den Kläger Zahlungsansprüche fest, und zwar 53,54 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung, 25,68 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung und 6,01 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung. Zur Ablehnung des Härtefalls führte sie aus, die geltend gemachten Investitionen in den Bau einer Lagerhalle und den Zukauf von Flächen (Kaufvertrag vom 1. Juni 2004) seien nach Ende des für den Investitionsbeginn maßgeblichen Zeitraums, 15. Mai 2004, getätigt worden. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 und 15. März 2003 zugekauften Flächen könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie bereits zur Antragstellung 2003 zur Verfügung gestanden und somit Einfluss auf den Anbau von OGS-Flächen im Antragsjahr 2003 gehabt hätten. Die mit Wirkung vom 29. September 2003 zugekaufte Fläche von 0,8295 ha erfülle allein nicht die Voraussetzungen, weil zusätzliche Genehmigungen für den OGS-Anbau nur dann erteilt werden könnten, wenn sich die maßgebliche Fläche um mindestens 2 ha erhöht habe.
Der Kläger hat am 5. Mai 2006 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2006 hat die Beklagte den Bescheid vom 07. April 2006 aufgehoben und die Zahlungsansprüche des Klägers neu festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 01. September 2006 hat sie den Kürzungskoeffizienten aufgrund Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds auf 0,8083 festgesetzt. In diesem Bescheid wird die Anzahl der dem Kläger zuzuweisenden OGS- Genehmigungen auf 24,9 festgesetzt. Der Kläger hat diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen.
Die Begründung seines Antrags auf Anerkennung einer besonderen Lage stützt er auf den Erwerb von OGS-fähigen Flächen und die Errichtung einer Lagerhalle mit Kühlvorrichtungen für den betriebseigenen Anbau von Kohl. Er verweist auf die verschiedenen Kauf- und Lieferverträge. Daneben sei der Kauf einer Lagerhalle erfolgt, die Anfang August 2004 geliefert worden sei. Es seien insgesamt 189.992,00 EUR für Baumaterialien aufgewendet worden. Die Bestellung und Lieferung der Kühlzellen und der Kälteanlagen sei gemäß Angebot der Firma F. GmbH vom 10. Mai 2004 und Annahme dieses Angebots durch ihn am 12. Mai 2004 erfolgt. Dieser Vertragsschluss erfülle die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV. Der Abschluss von Lieferverträgen in Höhe von über 20.000,00 EUR bis zum 15. Mai 2004 sei nachgewiesen. Diesbezüglich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Auftragsbestätigung der Fa.F. GmbH vom 12. Mai 2004 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2006 in der Fassung ihres Bescheides vom 1. September 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 3,14 Zahlungsansprüche für Ackerland mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Die Flächen zur Größe von 1,9833 ha und 7,5089 ha seien nicht zu berücksichtigen, weil sie dem Kläger bereits zur Antragstellung 2003 zur Verfügung gestanden hätten. Die mit Wirkung zum 15. Juli 2004 zugekaufte Fläche von 4,9 ha sei gemäß § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV nicht anzuerkennen, weil der Vertragsschluss nach dem 15. Mai 2004 liege. Die verbleibende Fläche von 0,8295 ha erfülle nicht die 2 ha- Regelung.
Zudem führe die Investition nicht unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV. Der Kläger habe dargelegt, er sei aufgrund der Kündigung des gepachteten Kühlhauses zur Erhöhung der Lagerkapazität auf seinem Betrieb gezwungen gewesen. Die Investition in das Kühlhaus diene nicht der Erhöhung, sondern nur dem Erhalt der Anbaufläche. Daneben sei unklar, ob der Vertrag mit der Fa.F. GmbH aufgrund des handschriftlichen Vermerks des Klägers tatsächlich vor dem 15. Mai 2004 geschlossen worden sei.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Festsetzung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung für eine Fläche von 3,89 ha, reduziert um den Kürzungsfaktor von 0,8083, d.h. insgesamt 3,14 ha.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 a) VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 S. 1 ff vom 21. Oktober 2003) - mit späteren Änderungen - können Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe die neu geschaffene Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen und damit Beihilfen erhalten, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 - das sind die Jahre 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde. Die Höhe der Betriebsprämie wird nach Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen ermittelt, wobei dem Betriebsinhaber gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ein Zahlungsanspruch je Hektar beihilfefähiger Fläche zuerkannt wird.
Nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Eine "beihilfefähige Fläche" ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen, an (Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003). Hinsichtlich der Nutzung der angemeldeten Parzellen bestimmte Art. 51 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass die Betriebsinhaber sie für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen durften, außer für Dauerkulturen oder für die Produktion von Erzeugnissen nach Art. 1 VO (EG) Nr. 2200/96 (Obst und Gemüse) oder nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/96 (andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln = Speisekartoffeln).
Macht ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - von der Möglichkeit nach Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betriebsinhaber der jeweiligen Region aufzuteilen, so konnten die Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (OGS) nutzen, wobei der Mitgliedstaat die Hektarzahl der zulässigen Nutzung auf nationaler und regionaler Ebene festlegten. Im Rahmen der für die betreffende Region nach Abs. 2 festgelegten Obergrenze wurde einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Abs. 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Braunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -).
Auch wenn sich dieses Recht nach ihrem Wortlaut bereits aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung selbst ergibt, ist dennoch eine entsprechende feststellende behördliche Genehmigung zum beihilfefähigen OGS-Anbau erforderlich (VG Braunschweig, a.a.O.).
Zwar wurden die maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 geändert. Sog. OGS - Genehmigungen zum beihilfefähigen Anbau von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln sind zukünftig nicht mehr erforderlich (vgl. VO (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26.9.2007, ABl. Nr. 1 273/1). Der Kläger kann dennoch die Bewilligung zusätzlicher 3,14 OGS - Genehmigungen im vorliegenden Verfahren für den Zeitraum vor dem 01. Januar 2008 weiterhin beanspruchen.
Der Kläger hat die zugekauften Flächen im Jahr 2003 nicht mit OGS bewirtschaftet. Voraussetzung für das Recht, auf beihilfefähigen Flächen Speisekartoffeln anzubauen, war jedoch nach den vor dem 01. Januar 2008 geltenden Vorschriften grundsätzlich eine Nutzung der entsprechenden Flächen für den Anbau von Speisekartoffeln im Jahr 2003 (Art. 60 Abs. 3 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1782/2003).
Jedoch sah Art. 60 Abs. 3 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 eine entsprechende Anwendung u.a. des Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderten Lage befinden, wie sie in Art. 18 - 23 a VO (EG) Nr. 795/2004 beschrieben wird. In diesen Fällen wurde Betriebsinhabern gestattet, weitere nach Art. 44 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Flächen für die Produktion von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln zu nutzen, und zwar innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die von den Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt - und Wettbewerbsverzerrungen festgelegt wurden. Auf dieser Grundlage regelte § 15 Abs. 9 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376) die Voraussetzungen, unter denen Betriebsinhaber über die im Jahr 2003 für die Produktion der genannten Erzeugnisse verwendete Fläche hinaus OGS- Genehmigungen für weitere Flächen aus der nationalen Reserve erhalten konnten. Überstieg die bewilligungsfähige Hektarzahl nach Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 die regionale Obergrenze nach Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, wurde die Hektarzahl, für die je Betriebsinhaber die Genehmigung erteilt wurde, allerdings anteilsmäßig gekürzt (§ 10 BetrPrämDurchfV).
Zwar ist § 15 Abs. 9 BetrPrämDurchfV durch die Änderungsverordnung vom 08. Mai 2008 (BGBl. I, S. 801) mit Wirkung vom 14. Mai 2008 aufgehoben worden. Die Vorschrift findet jedoch für die Jahre 2005 bis 2007 weiterhin Anwendung. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 ist in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Die Änderungen und Ergänzungen durch die VO (EG) Nr. 1522/2007 sind nicht zu berücksichtigen; sie gelten erst ab 01. Januar 2008.
Als Anspruchsgrundlage für die Berücksichtigung der hier geltend gemachten Investitionen in die Erzeugung von OGS-Kulturen kommt demnach § 15 Abs. 9 BetrPrämDurchfV a.F. in Verbindung mit Artikel 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) in Betracht.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der spätestens bis zum 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Abs. 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, Zahlungsansprüche, die unter Berücksichtigung der zusätzlichen Flächen bzw. Produktionskapazitäten berechnet werden. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat (Art. 21 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 795/2004). Der Kauf von Flächen darf gemäß Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 nur beihilfefähige Flächen betreffen. In jedem Fall wird der Teil der Steigerung der Produktionskapazität und/oder der erworbenen Flächen, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Zahlungsansprüche und/oder Referenzbeträge gewährt werden, bei der Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt (Unterabsatz 3).
Nach § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrPrämDurchfV werden im Fall des Kaufs von Flächen für den Anbau von Erzeugnissen im Sinne des Artikel 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2003 noch nicht zur Verfügung standen, Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 b dieser Verordnung im Jahr 2005 für die entsprechende Hektarzahl erteilt, sofern sich die Hektarzahl, für die eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um 2, oder mindestens um 20 erhöht. Im Falle von Investitionen in Produktionskapazitäten für Erzeugnisse nach Satz 1 werden Genehmigungen für eine der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechende Hektarzahl erteilt, wenn die Erhöhung nach Satz 1 und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 und 4 entsprechend erfüllt sind (§ 15 Abs. 9 Satz 2 BetrPrämDurchfV).
Diese Voraussetzungen erfüllen die von dem Kläger getätigten Investitionen.
Zwar kann der Kläger die Berücksichtigung der mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.2002 erworbenen Fläche (1,98 ha) nicht verlangen, denn diese stand ihm im Jahr 2003 bereits zur Nutzung zur Verfügung und ist, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt hat, schon in den Antrag Agrarförderung 2003 aufgenommen worden.
Jedoch kann der Kläger eine Investition im Hinblick auf die am 28. Januar 2003 (7,5 ha) und 18. November 2003 (0,82 ha) erworbenen Flächen - im Umfang der beantragten Erhöhung für eine Fläche von 3,14 ha - mit Erfolg geltend machen.
Jedenfalls in diesem Umfang hat der Kläger nachgewiesen, die Flächen für den Anbau von OGS-Kulturen erworben zu haben. § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrPrämDurchfV setzt voraus, dass eine zu berücksichtigende Fläche für den Anbau von Erzeugnissen im Sinne des Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, also für den Anbau von OGS-Erzeugnissen, gekauft worden ist. Ein Investitionsplan oder sonstige objektive Nachweise im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004, aus denen sich die Absicht des Klägers ergibt, die erworbenen Flächen für den Anbau von Kohl nutzen zu wollen, ist zwar nicht vorgelegt worden. Jedoch ist angesichts der tatsächlichen Entwicklung des OGS-Anbaus im Betrieb des Klägers eine Erhöhung der für den Anbau von Kohl genutzten Flächen erkennbar.
Wie der Kläger in seinem Antrag - Vordruck J - eingetragen hat und auch aus den Programmausdrucken der Beklagten (Blatt 129, 130 der Beiakte A) hervorgeht, hat er im Jahr 2003 eine OGS-Fläche von 30,80 ha bewirtschaftet. Zwar bewirtschaftete er im Jahr nach dem Flächenkauf, dem Jahr 2004, eine OGS-Fläche von 30,93 ha. Insofern ist in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den im Jahr 2003 erfolgten Flächenkäufen lediglich ein geringfügig höherer OGS-Anbau ersichtlich. Der Kläger kann sich diesbezüglich aber auf die durch Vorlage eines Pachtvertrages nachgewiesene zwischenzeitliche Verpachtung der am 28. Januar 2003 erworbenen Fläche zur Größe von 7,5 ha im Bewirtschaftungszeitraum 2003 und 2004 berufen. Die vorübergehende Verpachtung spricht nicht gegen die Annahme, der Kläger habe die Fläche zum Zwecke des OGS-Anbaus gekauft. In seiner Erläuterung zum Antrag vom 11. Mai 2005 hat er ausgeführt, er habe im Jahr 2003 beschlossen, die Anbauflächen zu erweitern. Hierzu hat er zunächst im Verlauf des Jahres 2003 verschiedene Flächenkaufverträge abgeschlossen und ab Mitte 2004 mit der Errichtung einer Kühl- und Lagerhalle auf seinem Betriebsgelände begonnen. Dieser zeitliche Ablauf ist mit Blick auf den nachgewiesenen erheblichen Investitionsaufwand des Klägers nachvollziehbar. Der Kläger bewirtschaftete im Jahr 2005 eine OGS- Fläche von 34,69 ha. Er hat die OGS- Anbaufläche bis 2005 also im Vergleich zum Jahr 2003 um 3,89 ha erhöht.
Der Investition steht die Vorschrift des § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrPrämDurchfV, wonach nur solche zusätzlichen Flächen Berücksichtigung finden, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2003 noch nicht zur Verfügung standen, nicht entgegen. Zwar ist ihm die weitere Fläche von 7,5 ha am 15. März 2003 übergeben worden. Aufgrund der Verpachtung der Fläche mit Pachtvertrag vom 17. März 2003 stand ihm diese jedoch tatsächlich im Jahr 2003 noch nicht zur Verfügung. Die zwischenzeitliche Verpachtung führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs. Denn die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, nach der eine Investition nur dann berücksichtigungsfähig ist, wenn sie unmittelbar zu einer Erhöhung der beabsichtigten Produktionskapazität führt, ist auf den vorliegenden Flächenzukauf nicht anzuwenden. § 15 Abs. 9 BetrPrämDurchfV erklärt die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV nur im Fall der Investition in Produktionskapazitäten für OGS- Erzeugnisse (§ 15 Abs. 9 S. 2 BetrPrämDurchfV), nicht aber bei einer Investition durch Flächenzukäufe (§ 15 Abs. 9 S. 1 BetrPrämDurchfV) für anwendbar.
Auch § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrPrämDurchfV, wonach sich die Hektarzahl, für die eine Genehmigung erteilt wird, um mindestens 5 vom Hundert, mindestens jedoch 2 ha erhöht haben muss, ist erfüllt. Dem Kläger sind Zahlungsansprüche für eine OGS-Anbaufläche von 30,8 ha, reduziert um den Kürzungsfaktor (0,8083), d.h. für 24,9 ha bewilligt worden. Ein Anteil von 5% entspricht 1,25 ha. Der Kläger hat auch die Mindesterhöhung von 2 ha erreicht. Er hat OGS-Anbauflächen zur Größe von 7,5 ha zugekauft.
Im Jahr 2005 hat der Kläger 34,69 ha mit OGS-Erzeugnissen bewirtschaftet (Bl. 130 der Beiakte). Dies entspricht einer Erhöhung von 3,89 ha (3,14 ha abzüglich des Kürzungsfaktors 0,8083) gegenüber dem Anbau im Jahr 2003. In diesem Umfang hat der Kläger die Investition durch Flächenkäufe nachgewiesen.
Im Übrigen erfüllt auch der weitere Flächenzukauf von 4,9 ha im Zusammenhang mit der Errichtung einer Lagerhalle für Kohl die Voraussetzungen einer Investition.
Die am 01. Juni 2004 erworbene Anbaufläche von 4,9 ha stand dem Kläger im Jahr 2003 noch nicht zur Verfügung. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass er die in Rede stehende Fläche am 01. Juni 2004 und damit erst nach Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 795/2004 für den Beginn einer Investition bezeichneten Frist (15. Mai 2004) erworben hat. Ihm stehen nämlich weitere Ansprüche nach § 15 Abs. 9 Satz 2 BetrPrämDurchfV wegen Investitionen in Produktionskapazitäten für die OGS-Erzeugung (Bau einer Lagerhalle mit Kühlvorrichtungen) zu, die im Zusammenhang mit dem Flächenerwerb zu sehen sind und vor dem 15. Mai 2004 begonnen worden sind.
Nach § 15 Abs. 9 Satz 2 BetrPrämDurchfV werden Investitionen in Produktionskapazitäten der OGS-Erzeugung berücksichtigt, wenn durch die Investition zusätzliche Produktionskapazitäten entstanden sind. In diesem Fall werden Genehmigungen für eine der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechende Hektarzahl erteilt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, er habe durch den Bau der Lagerhalle die Lagerkapazität im Vergleich zu dem zuvor gepachteten Kühlhaus nicht unerheblich gesteigert. Er sei nunmehr in der Lage, anstelle von 1300 Großkisten insgesamt 2000 Großkisten Kohl mit einer Kapazität von jeweils 600- 650 kg zu lagern. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Errichtung der Lagerhalle nicht ausschließlich einen Ersatzbau darstellt, sondern zusätzliche Kapazitäten für den OGS-Anbau geschaffen worden sind. Auch die tatsächliche Erhöhung der OGS-Anbaufläche zeigt ausgehend vom Jahr 2003 (30,8 ha) bis zum Jahr 2005 (34,69 ha) eine Erhöhung von 3,89 ha. In diesem Umfang hat der Kläger die Investition in Form der Errichtung der Lagerhalle plausibel dargelegt und in ausreichender Weise nachgewiesen.
Der Kläger hat die maßgeblichen Verträge zur Errichtung der Lagerhalle rechtzeitig abgeschlossen. Ausweislich der Auftragsbestätigung der Fa.F. GmbH vom 12. Mai 2004 ist der Auftrag mit einem Auftragsvolumen von 96.910,00 EUR jedenfalls vor dem 15. Mai 2004 erteilt worden und damit vor Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 795/2004 für den Beginn einer Investition bezeichneten Frist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
600,81 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Streitwert im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf einen Wert von 75% der streitigen Zahlungsansprüche festgesetzt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 - ). Zwar begehrt der Kläger nicht die Festsetzung von Zahlungsansprüchen, sondern die Verbindung der zugewiesenen Zahlungsansprüche mit OGS- Genehmigungen. Der Kläger konnte aber diese Zahlungsansprüche ohne die begehrten OGS- Genehmigungen für Flächen, auf denen er den Anbau von Speisekartoffeln betreibt, in den Jahren 2005 bis 2007 nicht aktivieren. Aus diesem Grund entspricht der Wert der OGS- Genehmigungen dem Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche. Der Kläger begehrt zusätzliche OGS- Genehmigungen für 3,89 ha Ackerland. Dies entspricht nach Plafondkürzung (Faktor 0,8083) 3,14 Zahlungsansprüchen zu einem Wert von 255,12 EUR (Anlage 1 des Bescheides). Daraus ergibt sich ein Betrag von 801,08 EUR. Dies entspricht einem Streitwert von 600,81 EUR (75%).
Fahs
Struhs