Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 20.05.2008, Az.: 6 A 1111/06

Erhöhung der Zahlungsansprüche im Rahmen einer einheitlichen Betriebsprämienregelung; Berechnung des durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
20.05.2008
Aktenzeichen
6 A 1111/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 16451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2008:0520.6A1111.06.0A

Verfahrensgegenstand

Zahlungsansprüche

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Dr. Drews sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Erhöhung der Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung.

2

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung. Die Klägerin ist zum 30. Dezember 1999 gegründet worden. Gesellschafter der Klägerin sind die Landwirte E. F. und G..

3

Die Klägerin stellte am 30. Mai 2000 bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in H. 2 Anträge auf Gewährung von Rinderprämien. Mit dem ersten Antrag beantragte sie für 14 Bullen die Schlachtprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder (Einmalprämie). Mit ihrem zweiten Antrag begehrte sie eine Schlachtprämie für 19 weibliche Tiere (16 Mutterkühe und 3 Färsen). Am 10. Oktober 2000 stellte sie 2 weitere Anträge. Sie begehrte Schlachtprämien für 9 weibliche Tiere - 3. Antrag - und für 17 Bullen - 4. Antrag -.

4

Das Amt für Agrarstruktur I. gewährte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 31. Januar 2001 eine Vorschusszahlung zur Schlachtprämie 2000 in Höhe von 2.774,28 DM. Eine Vorschusszahlung zur Sonderprämie für die 14 Bullen des ersten Antrags vom 30. Mai 2000 wurde der Klägerin nicht bewilligt.

5

Das Amt für Agrarstruktur I. bewilligte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid über die Abschlusszahlung der Sonderprämie für männliche Rinder, der Extensivierungsprämie und der Schlachtprämie 2000 vom 09. Dezember 2002 Rinderprämien für das Jahr 2000 in Höhe von insgesamt 2.015,68 EUR. Nach Abzug der Vorschusszahlungen (1.541,59 EUR) ergab sich ein weiterer Auszahlungsbetrag von 474,10 EUR. Das Amt für Agrarstruktur I. lehnte die mit dem 1. Antrag vom 30. Mai 2000 neben der Schlachtprämie begehrte Sonderprämie für 14 männliche Rinder (Einmalprämie) ab. Als Grund der Kürzung gab das Amt den Fehlercode 15021 an ("GVE-Grenze überschritten"). Der Bescheid enthält zu den maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) folgende Erläuterungen:

6

Die Anzahl maximal förderfähiger GVE begrenze die Anzahl der Tiere, für die ein Antrag auf Sonderprämie gestellt werden könne. Der Umrechnungsschlüssel von Tier zu GVE sei dem Merkblatt zum Prämienantrag zu entnehmen. Die maximal förderfähigen GVE errechneten sich aus der Hauptfutterfläche (ha) multipliziert mit dem Besatzdichtefaktor (GVE/ha). Der Besatzdichtefaktor für das Jahr 2000 sei auf 2,0 GVE/ha festgesetzt worden (Art. 12 VO (EG) Nr. 1254/1999). Die Hauptfutterfläche des Betriebes der Klägerin betrage laut Antrag Agrarförderung 2000 53,4131 ha. Es ergäben sich 106,8 maximal förderfähige GVE (Hauptfutterfläche x Besatzdichtefaktor). Die Besatzdichte werde aus der Summe der anzurechnenden GVE für die rechnerischen Milchkühe (Milchreferenzmenge geteilt durch die vorliegende Milchleistung) plus der beantragten GVE aus allen Tieranträgen (Mutterschafe, Mutterkühe, Sonderprämie Rindfleisch) geteilt durch die Hauptfutterfläche (ha) errechnet. Für den Betrieb der Klägerin ergäben sich für die rechnerischen Milchkühe (Milchreferenzmenge/Leistung) 110,1597 GVE. Nach dieser Berechnung könnten Sonderprämien 2000 wegen Überschreitung des Besatzdichtefaktors nicht mehr gewährt werden.

7

Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid hat die Klägerin nicht erhoben.

8

Für das Jahr 2001 wurden der Klägerin 49 Einheiten Sonderprämie für männliche Rinder bewilligt, für das Jahr 2002 wurden ihr 6,9 Einheiten gewährt.

9

Mit Informationsschreiben vom 11. Januar 2005 übersandte die Landwirtschaftskammer Hannover der Klägerin eine Übersicht zum betriebsindividuellen Betrag (BIB) im Rahmen der neuen Betriebsprämienregelung. Darin ist für die Klägerin ein durchschnittlicher BIB über die Referenzjahre in Höhe von 3.913,00 EUR in der Prämienart Sonderprämie männliche Rinder ausgewiesen. Für das Jahr 2000 sind keine Einheiten berücksichtigt. Für das Jahr 2001 sind 49 Einheiten mit einem Betrag von 10.290,00 EUR ausgewiesen, für das Jahr 2002 6,9 Einheiten mit einem Betrag von 1.449,00 EUR.

10

Daraufhin stellten der Gesellschafter F. der Klägerin - als überlassender Betriebsinhaber - und die Klägerin - als übernehmende Betriebsinhaberin - am 22. Februar 2005 bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in H. einen "Antrag auf Überlassung der betriebsindividuellen Beträge (BIB)/Einheiten gemäß Art. 33 der VO 1782/2003 (Betriebsveränderung)". Sie erklärten, sie hätten die Korrektur der laut Mitteilungsschreiben der Landwirtschaftskammer Hannover vom 11. Januar 2005 ermittelten BIB-Einheiten beantragt. In dem beigefügten Korrekturbogen sind für das Jahr 2000 im Prämienbereich Sonderprämie für männliche Rinder 31 Einheiten eingetragen. Der Landwirt F. und die Klägerin begründeten ihren Überlassungsantrag mit einer Betriebsveränderung aufgrund eines Betriebszusammenschlusses "zwischen dem 01.01.2000 und 17.05.2005", der am 30. Dezember 1999 erfolgt sei. Unter der Rubrik "4. Weitergehende Bemerkungen" heißt es: "Milchkontrolle des Ausgangsbetriebes wurde nicht berücksichtigt; daraus resultierende Überschreitung Hauptfutterfläche aufgrund Landesdurchschnitt".

11

Dem Überlassungsantrag waren verschiedene Unterlagen beigefügt (Gesellschaftsvertrag der Klägerin; Milchleistungsprüfung - Jahresabschluss - für den Betrieb F. (Prüfungsjahr 1999) vom 16. November 1999; Bewilligungsbescheid über die Vorschusszahlung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie 2000 vom 31. Januar 2001).

12

Am 27. April 2005 beantragte die Klägerin bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in H. die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und stellte zugleich den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Unter Ziffer II 4.6 des Antragsformulars beantragte sie die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen, die bis zum 15. Mai 2004 begonnen wurden (Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004).

13

Die Landwirtschaftskammer Hannover übersandte der Klägerin mit dem BIB-Informations-schreiben vom 15. Dezember 2005 eine Übersicht zum betriebsindividuellen Betrag (BIB). Darin ist für die Klägerin ein durchschnittlicher BIB über die Referenzjahre in Höhe von 24.965,14 EUR berücksichtigt. In der Prämienart Sonderprämie männliche Rinder sind für das Jahr 2000 keine Einheiten, für das Jahr 2001 49 Einheiten mit einem Betrag von 10.290,00 EUR und für das Jahr 2002 6,9 Einheiten mit einem Betrag von 1.449,00 EUR ausgewiesen. Daraus ergibt sich ein - noch um 1% für die nationale Reserve zu kürzender - durchschnittlicher BIB über die Referenzjahre in der Prämienart Sonderprämie männliche Rinder in Höhe von 3.913,00 EUR. Außerdem ist die der Klägerin am 31. März 2005 zur Verfügung stehende Milchreferenzmenge mit einem Gesamtbetrag von 21.052,14 EUR berücksichtigt (889.026 kg x 0,02368 EUR/kg). Ein zusätzlicher BIB aus der nationalen Reserve ist nicht ausgewiesen. Hierzu heißt es in der Anlage 3: Laut Angaben in dem Antrag der Klägerin seien nach der Investition 0 Stallplätze vorhanden. Zusätzliche Zahlungsansprüche könnten aber nur dann gewährt werden, wenn es zu einer Kapazitätserhöhung komme.

14

Mit Bescheid vom 07. April 2006 setzte die Beklagte, die mit Wirkung vom 01. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer Hannover getreten ist, für die Klägerin Zahlungsansprüche fest. Sie wies der Klägerin - wie bereits im BIB-Informationsschreiben vom 15. Dezember 2005 angekündigt - einen durchschnittlichen BIB über die Referenzjahre in Höhe von 24.965,14 EUR (abzüglich 1% für die nationale Reserve) zu. Einen zusätzlichen BIB aus der nationalen Reserve gewährte sie der Klägerin nicht.

15

Daraufhin hat die Klägerin am 04. Mai 2006 Klage erhoben. Sie begehrt die Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages in Höhe von 2.148,30 EUR.

16

Zur Begründung macht die Klägerin geltend:

17

Sie habe im Jahr 2000 31 männliche Rinder vermarktet. Für diese Tiere seien ihr Sonderprämien nicht gewährt worden, obwohl sie hierauf Anspruch gehabt hätte. Der 1. Prämienantrag vom 30. Mai 2000 sei, soweit darin eine Sonderprämie für männliche Rinder (Einmalprämie) beantragt worden sei, zu Unrecht wegen GVE-Überschreitung abgelehnt worden. Der zuständige Sachbearbeiter der Kreisstelle H. der Landwirtschaftskammer Hannover habe die Auffassung vertreten, für die Berechnung der auf die Milchkühe entfallenden GVE müsse die Landesdurchschnittsleistung von 5800 kg zugrunde gelegt werden. Er habe die Milchkontrollergebnisse der Betriebe der Gesellschafter F. und Windler nicht akzeptiert. Daraufhin habe die Klägerin am 10. Oktober 2000 für 17 Bullen lediglich noch die Schlachtprämie, nicht hingegen eine Sonderprämie (Einmalprämie) beantragt. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages seien auch Sonderprämien für die 31 im Jahr 2000 vermarkteten Bullen zu berücksichtigen, obwohl ihr solche Prämien nicht gewährt worden seien. Sie berufe sich zunächst auf Art. 37 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003. Diese Vorschrift regele den Fall, dass ein Betriebsinhaber beispielhaft erst im Jahr 2001, dem zweiten der drei relevanten Jahre gemäß Art. 38 der Verordnung, mit der Produktion begonnen habe. In einem solchen Fall seien lediglich die Sonderprämien der Jahre 2001 und 2002 zu addieren und durch 2 und nicht durch 3 zu teilen. Ein solcher Fall liege hier direkt oder analog vor. Durch eine Verkettung unglücklicher Umstände sei die Produktion des Jahres 2000 nicht prämienrelevant geworden, obgleich unstreitig 31 Bullen gemästet und geschlachtet worden seien. Zwar sei die Gründung der Klägerin laut Gesellschaftsvertrag formal am 30. Dezember 1999 und damit 2 Tage zu früh erfolgt. Sie habe ihre Betriebstätigkeit aber eigentlich auch erst nach Beginn des Bezugszeitraums, also Anfang 2000, aufgenommen. Daneben berufe sie sich auf Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. Es lägen hier außergewöhnliche Umstände vor. Zwar sei nicht die Produktion der Tiere im Jahr 2000 beeinträchtigt worden, sondern lediglich die Gesamtbeträge der Zahlungen der betreffenden Stützungsregelung i.S.v. Art. 37 Abs. 1 der Verordnung. Im Sinne eines logischen Erst-recht-Schlusses müsse aber bei einer Produktion ohne Prämien eine Gleichbehandlung mit dem im Gesetz geregelten Fall erfolgen, in dem die Produktion durch außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt gewesen sei. Produktion i.S.d. Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 werde in Zusammenschau mit Art. 37 Abs. 1 der Verordnung als Produktion anzusehen sein, die auch zu Zahlungen führe. Der außergewöhnliche Umstand sei hier in Ergänzung des nicht abschließenden Katalogs des Art. 40 Abs. 4 der Verordnung individuell begründet durch die zu Unrecht abgelehnte Gewährung der Sonderprämien für männliche Rinder des ersten Antrages bzw. durch die von vornherein als aussichtslos dargestellte und daraufhin von der Klägerin unterlassene Beantragung der Sonderprämien für die 17 Bullen des 2. Antrags vom 10. Oktober 2000 (Antrag 4/2000). Die Aufzählung der Härtefälle des Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 erinnere an die Aufzählung der Härtefälle der InVeKoS-Verordnung (vgl. Art. 11 VO (EWG) Nr. 3887/92). Im Gegensatz dazu sei die Aufzählung hier jedoch nicht abschließend. Es liege ein außergewöhnlicher Umstand vor, der den in der genannten Vorschrift aufgezählten beispielhaften Fällen vergleichbar sei. Sie habe mit ihrem Antrag auf Korrektur der betriebsindividuellen Beträge einen Härtefallantrag gestellt und aktenkundig gemacht. Aufgrund der unklaren und widersprüchlichen Regelungen in Art. 37 und 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 müsse hier die tatsächliche Produktion von 31 Bullen im Jahr 2000 eingestellt werden, auch wenn sie nicht zu Prämien geführt habe. Es sei eine nicht nachvollziehbare Härte, wenn die Klägerin über die Nichtauszahlung der Sonderprämien für männliche Rinder 2000 hinaus nunmehr ein weiteres Mal in erheblicher finanzieller Weise dafür bestraft werde, dass sie sich seinerzeit nicht gegen die Ablehnung der Sonderprämien gewehrt habe.

18

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 2.148,30 EUR zuzuteilen und die festgesetzten Zahlungsansprüche dadurch entsprechend zu erhöhen.

19

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Sie erwidert:

21

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine von Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichende Berechnung des Referenzbetrages gemäß Abs. 2 dieses Artikels und gemäß Art. 40 der genannten Verordnung. Sie habe die landwirtschaftliche Tätigkeit vor dem Bezugszeitraum aufgenommen. Deshalb sei Art. 37 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht anwendbar. Diese Regelung sei für Betriebe geschaffen worden, denen eine Antragstellung im gesamten Bezugszeitraum nicht möglich gewesen sei, weil sie erst nach dessen Beginn ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hätten. Die in Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 beschriebene Dreijahresdurchschnittsberechnung würde diese Betriebe benachteiligen. Die abweichende Berechnung nach Art. 37 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 sei nicht für Fälle anwendbar, in denen eine Antragstellung oder eine Bewilligung beantragter Beihilfen aus anderen Gründen nicht möglich gewesen sei. Hier komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nur sehr kurz vor Beginn des Bezugszeitraums aufgenommen habe. Sie habe schon im ersten Jahr des Bezugzeitraums (2000) 31 männliche Rinder vermarktet und zur Prämie beantragt. Dies seien bereits mehr als der Dreijahresdurchschnitt 2000, 2001 und 2002 gewesen. Ein Fall außergewöhnlicher Umstände nach Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 liege nicht vor. Diese Vorschrift nenne als anerkennenswerte Fälle den Tod oder eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, Naturkatastrophen und einen Seuchenbefall des Tierbestandes. Der vorliegende Sachverhalt sei mit diesen Fällen nicht vergleichbar.

22

Die Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund des Antrages der Klägerin nach Vordruck J sei nicht möglich, da sie in ihrem Betrieb keine anerkennenswerten Investitionen in dem Bereich Bullenhaltung durchgeführt habe. Dieser Antrag sei offensichtlich nur hilfsweise gestellt worden, da eine Antragstellung für Fälle wie den der Klägerin nicht möglich gewesen sei und dementsprechend keine Vordrucke für derartige Fälle existierten.

23

Somit komme kein von Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichender Fall zum Tragen. Mithin sei der Referenzbetrag der Klägerin nach dieser Rechtsgrundlage als Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die sie bezogen habe, zu berechnen und mit Bescheid vom 07. April 2006 korrekt festgesetzt worden.

24

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage hat keinen Erfolg.

26

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages und auf entsprechende Erhöhung der Zahlungsansprüche nicht zu.

27

Die Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Antragsjahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung ergeben sich insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. EU - Nr. 1 270 S. 1); der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1); der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141, S. 18); dem Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) und der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung -BetrPrämDurchfV-) vom 03. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204). Auf die späteren Änderungen dieser Vorschriften wird hingewiesen.

28

Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht gem. Art. 43 Abs. 1, Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der Flächen, die er gem. Art. 44 Abs. 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat. Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem betriebsindividuellen Betrag - sog. Top Up - (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) zusammen.

29

Betriebsindividuelle Beträge können Betriebsinhaber nach Art. 33 Abs. 1a und 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhalten, wenn ihnen im Bezugszeitraum der Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß den im Anhang VI der Verordnung aufgeführten Prämienarten (unter anderem Prämien im Sektor Rindfleisch) eine Zahlung gewährt wurde. Aus den im Bezugzeitraum gewährten Direktzahlungen wird ein Referenzbetrag gebildet, der gem. Art. 37 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen entspricht, die ein Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr des Bezugzeitraums bezogen hat.

30

Die Beklagte hat bei der Berechnung des durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages zu Recht in der Prämienart Sonderprämie männliche Rinder lediglich die Einheiten zugrunde gelegt, die der Klägerin für die Jahre 2001 (49 Einheiten) und 2002 (6,9 Einheiten) gewährt worden sind. Einheiten für das Jahr 2000 sind nicht zu berücksichtigen, da der Klägerin für dieses Jahr Sonderprämien für männliche Rinder nicht bewilligt worden sind.

31

Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages regelt Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. Dieser entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums der Kalenderjahre 2000 bis 2002 bezogen hat, und wird gemäß Anhang VII berechnet. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG wird dem betriebsindividuellen Betrag auch ein Betrag in dem - hier maßgeblichen - Sektor Rindfleisch mit der Direktzahlung Sonderprämie für männliche Rinder zugrunde gelegt.

32

Gemäß Art. 2 e) VO (EG) Nr. 1782/2003 bezeichnen "Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr" oder "Zahlungen im Bezugszeitraum" die für das betreffende Jahr gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr beginnen. Gemäß Abschnitt C des Anhangs VII VO (EG) Nr. 1782/2003 errechnet sich der einem Betriebsinhaber zustehende Betrag, indem die Anzahl der Tiere, für die eine Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraumes gewährt wurde, mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 in den in Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln festgelegt sind.

33

Die Klägerin hat für das Kalenderjahr 2000 Direktzahlungen in dem Bereich Sonderprämie männliche Rinder nicht i.S.v. Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 bezogen. Ihr sind für dieses Jahr Sonderprämien nicht gewährt worden. Ihr Antrag auf Bewilligung einer Sonderprämie für männliche Rinder für die 14 Antragstiere des ersten Antrages vom 30. Mai 2000 ist bestandskräftig abgelehnt worden. Sie hat einen Antrag auf Sonderprämie für männliche Rinder für die 17 Antragstiere des zweiten Antrages vom 10. Oktober 2000 (Antrag 4/2000) nicht gestellt. Die Frage, ob der Antrag vom 30. Mai 2000 auf Bewilligung einer Sonderprämie für 14 Bullen (Antrag 1/2000) zu Unrecht abgelehnt worden ist, ist im Rahmen des Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung einer Sonderprämie für die 17 Bullen des zweiten Antrages vom 10. Oktober 2000 (Antrag 4/2000) gehabt hätte, wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt hätte.

34

Das Erhöhungsbegehren der Klägerin lässt sich nicht mit Erfolg auf Art. 37 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 stützen. Danach wird, wenn ein Betriebsinhaber in Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, abweichend von Abs. 1 der Durchschnitt der Beihilfen zugrunde gelegt, die ihm in dem Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in dem bzw. denen er die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, gewährt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin ist bereits mit Wirkung vom 30. Dezember 1999 und damit noch vor Beginn des Bezugzeitraums (2000 - 2002) gegründet worden. Sie hat also ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht erst im Bezugzeitraum aufgenommen.

35

Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf das Vorliegen eines Härtefalles berufen.

36

Eine Ausnahme von der grundsätzlich festgelegten Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages anhand des Durchschnitts der Prämienzahlungen im gesamten Bezugszeitraum (2000 bis 2002) kommt in Betracht, wenn ein in Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 16 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 13 BetrPrämDurchfV geregelter Härtefall vorliegt. Nach Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, abweichend von Art. 37 beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugzeitraums berechnet wird. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind nach Art. 40 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003, § 12 InVeKoSV vom Betriebsinhaber der Behörde unter Beifügung geeigneter Nachweise im Antrag schriftlich mitzuteilen.

37

Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden nach Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

  1. a)

    Tod des Betriebsinhabers,

  2. b)

    länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,

  3. c)

    eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,

  4. d)

    unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

  5. e)

    Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

38

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der erforderlichen Beeinträchtigung der Produktion im Bezugszeitraum i.S.v. Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. Die Klägerin macht nämlich nicht eine Beeinträchtigung der Produktion im Kalenderjahr 2000 geltend, sondern eine Beeinträchtigung der Subventionsausbeute.

39

Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 hilft der Klägerin nicht weiter. Sie unterlag während des Bezugszeitraums Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen i.S.d. Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 1257/1999 nicht.

40

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen.

41

Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Anerkennung einer besonderen Lage zu Recht abgelehnt.

42

Eine besondere Lage nach § 15 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV - vom 03. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04. April 2007 (BGBl. I S. 489) und Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801), i.V.m. Art. 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 S. 1) - mit späteren Änderungen (jetzt in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007) - liegt nicht vor.

43

Nach diesen Vorschriften wird der betriebsindividuelle Betrag abweichend vom Regelfall der Art. 37, 38 der VO (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 S. 1) nicht nur anhand des durchschnittlichen Prämienaufkommens des Antragstellers in den Jahren 2000 - 2002 berechnet, sondern um die bis zum 15. Mai 2005 durch Investitionen nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazitäten erhöht.

44

Nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 soll Härtefällen begegnet werden, die entstehen, wenn ein Betriebsinhaber in Unkenntnis der anstehenden Reform nach einem bestimmten Programm in seinen Betrieb investiert, die Erhöhung der Produktionskapazität bei der Berechnung der Zahlungsansprüche aber gänzlich unberücksichtigt bleiben müsste, weil sie nicht mehr in den Referenzzeitraum fällt (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. Mai 2007 - 4 K 1294/06.KO -). Ein solcher Härtefall setzt voraus, dass das angedachte Investitionsprogramm auch tatsächlich umgesetzt wurde, der Betriebsinhaber also nach alter Rechtslage zusätzliche Prämienansprüche erhalten hätte (VG Koblenz, a.a.O.). Das folgt zum einen aus der Begründungserwägung Nr. 17 der VO (EG) Nr. 795/2004, nach der nur diejenigen Betriebsinhaber ebenfalls (höhere) Zahlungsansprüche erhalten sollen, die Investitionen getätigt haben, die bei Nichteinführung der Betriebsprämie zu einer Erhöhung der Direktzahlungsbeträge geführt hätten (vgl. VG Koblenz, a.a.O.). Es folgt aber auch aus Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004, nach der eine Erhöhung der Produktionskapazitäten nur in solchen Sektoren berücksichtigt wird, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden wäre (vgl. VG Koblenz, a.a.O.).

45

Gem. Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, das der zuständigen Behörde übermittelt worden ist. Liegen weder ein Plan noch ein Programm in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.

46

Investitionen in die Haltung männlicher Rinder können grundsätzlich zu einer Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages führen, da diese zu einem Sektor gehört, für den im Bezugszeitraum ein Direktzahlungsbetrag nach Anhang VI VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre, Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004. Hiervon geht auch § 15 Betr-PrämDurchfV aus. Diese Vorschrift regelt in den Absätzen 5, 5a, 5b, 5c, 6 und 8 - zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen - den Umfang, in dem Investitionen in die Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder bei der Ermittlung des Referenzbetrages berücksichtigt werden können.

47

Die Klägerin hat eine Investition, die unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten im Bereich der Bullenmast geführt hat, nicht durchgeführt. Sie hat zusätzliche Produktionskapazitäten für die Haltung männlicher Rinder nicht geschaffen, sondern im Gegenteil die Bullenmast eingestellt.

48

Auch eine besondere Lage nach § 16 BetrPrämDurchfV i.V.m. Art. 22 der VO (EG) Nr. 795/2004 liegt nicht vor.

49

Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und spätestens dem 15. Mai 2004 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung vom Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt.

50

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrPrämDurchfV wird in Fällen der Pacht oder des Kaufes eines Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flächen sind (Satz 1). Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte, Zuckerrübenlieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles mit übertragen worden sind (Satz 2). § 14 Abs. 2 gilt entsprechend (Satz 3). Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird also nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwendung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhöht. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist nach Satz 2 unbeschadet des Abs. 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür nach Satz 3 ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht.

51

Nach diesen Vorschriften steht der Klägerin ein zusätzlicher betriebsindividueller Betrag wegen einer besonderen Lage im Sinne des Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht zu.

52

Ein betriebsindividueller Betrag wird gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche im Rahmen der Verpachtung des Betriebes (oder Betriebsteiles) mit übertragen worden sind. Prämienansprüche für Rinderprämien hat die Klägerin indes im Rahmen des Pachtvertrages vom 28. Januar 2004 ("Vertrag über eine Gesamtbetriebsverpachtung") und der zusätzlichen Vereinbarungen nicht erworben.

53

Prämienansprüche für Rinderprämien stehen bei Übertragung eines Betriebes dem Übergeber zu (§ 4a der Rinder- und Schafprämien-Verordnung).

54

Im Übrigen wird die (künftige) Betriebsprämienregelung bereits in § 21 Abs. 4 des Pachtvertrages vom 28. Januar 2004 berücksichtigt. Somit sind die Pachtbedingungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 schon an die (künftige) Betriebsprämienregelung angepasst.

55

Darüber hinaus steht einem Erhöhungsbegehren die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrPrämDurchfV entgegen. Danach ist unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 Satz 2, an der das Erhöhungsbegehren bereits scheitert, die dem Pachtvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität maßgeblich. Dem Vertrag vom 28. Januar 2004 liegt jedoch eine Produktionskapazität für die Bullenmast nicht zugrunde, ebenso wenig dem "Nutzungsvertrag über einen Boxenlaufstall". Vielmehr hat die Klägerin mit dem Pachtvertrag vom 28. Januar 2004 und den getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen die Milcherzeugung erweitert. Demgegenüber ist die Bullenmast eingestellt worden.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

57

Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

59

6 A 1111/06

60

Beschluss:

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf

62

1.611,23 Euro

63

(75 Prozent der streitigen Zahlungsansprüche - hier: 2.148,30 Euro -, vgl. Nieder sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 -)

64

festgesetzt.

Gärtner
Fahs
Dr. Drews