Landgericht Stade
Urt. v. 09.04.2008, Az.: 5 O 108/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 09.04.2008
- Aktenzeichen
- 5 O 108/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 44309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGSTADE:2008:0409.5O108.07.0A
Fundstellen
- FStHe 2010, 5-6
- GV/RP 2009, 738-739
- KomVerw 2009, 292-293
- NVwZ-RR 2009, 50-51 (Volltext mit red. LS)
- WM 2008, 1421-1423 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat die ... Zivilkammer des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
die Richterin am Landgericht ...
den Rich....
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1 143,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt das beklagte Land wegen einer Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem verlorengegangenen Grundschuldbrief auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beabsichtigte einen Grundschuldbrief über 50 000,00 €, eingetragen im Grundbuch von ..., mit der Briefnummer ... an das zuständige Amtsgericht zu versenden. Am 14.03.2006 versandte die Klägerin einen Fensterumschlag, der ein Einzelanschreiben mit der Anschrift des Amtsgerichts ... und jedenfalls einen Rückschein enthielt, im Übrigen ist der Inhalt des Umschlags zwischen den Parteien streitig, an das Grundbuchamt beim Amtsgericht ... und nicht an das eigentlich zuständige Amtsgericht in ... Auf dem Rückschein, den die Mitarbeiter des Amtsgerichts ... an die Klägerin zurücksandten, war das Aktenzeichen der Klägerin ... verzeichnet. Außerdem enthielt der Rückschein den Namen des Mitarbeiters der Klägerin, Herrn ..., und die Kundennummer des Bankkunden, für welchen die Grundschuld als Sicherheit galt. Nachdem der Grundschuldbrief nicht zurück kam, rief der Zeuge ... beim Grundbuchamt in ... an und erkundigte sich nach dem Verbleib des Grundschuldbriefes. Bei diesem Gespräch konnte der Verbleib des Grundschuldbriefes nicht geklärt werden. Dies wurde der Klägerin auch vom Amtsgericht ... mit einem Schreiben vom 04.05.2006 schriftlich bestätigt. Auch eine Anfrage beim Grundbuchamt ... konnte den Verbleib des Grundschuldbriefs nicht klären. Die Klägerin betrieb daher das Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht ... und erwirkte ein Ausschlussurteil unter dem 06.12.2006 zum Aktenzeichen ..., dass die Kraftloserklärung des verlorengegangenen Grundschuldbriefs Nr. ... beinhaltete. Die hierdurch entstandenen Kosten der Klägerin in Höhe von 868,84 € Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten von 274,66 € begehrt die Klägerin von dem beklagten Land als Schadensersatz. Auf das Schreiben der Klägerin vom 14.12.2006 lehnte der Präsident des Landgerichts Stade mit Schreiben vom 08.01.2007 den Anspruch auf Kostenerstattung als unbegründet ab.
Die Klägerin meint, dass ihr das Beklagte sehr wohl zur Erstattung ihrer Kosten für das Ausschlussverfahren verpflichtet sei, da der Grundschuldbrief bei dem Amtsgericht ... verloren gegangen sei. Dieser sei in dem an das Amtsgericht ... enthaltenen Fensterumschlag nebst Anschreiben und Rückschein enthalten gewesen. Zunächst habe ihr Mitarbeiter ... das Anschreiben gefertigt, diesem den Grundschuldbrief beigefügt und den Rückschein. Anschließend sei der Vorgang in einer Postmappe seinem Vorgesetzten Herrn ... zur Überprüfung und Unterschrift vorgelegt worden. Die Postmappe sei danach an den Vorstand ... zur zweiten Unterschrift weitergereicht worden. Anschließend sei der Inhalt der Postmappe von der Mitarbeiterin ... einkuvertiert, frankiert und bei der Poststelle in ... von dieser persönlich abgegeben worden. Hierbei seien sowohl das Anschreiben, der Grundschuldbrief als auch der Rückschein in dem Fensterumschlag enthalten gewesen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass sich die Beklagte mit dem Schadensersatzanspruch seit Eingang ihres Ablehnungsamtsschreiben bei der Klägerin am 18.01.2006 in Verzug befinde. Sie hätte die für das Aufgebotsverfahren aufgewandten Kosten für mindestens zu einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angelegt, wenn die Beklagte die Kosten rechtzeitig ausgeglichen hätte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 143,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass der Grundschuldbrief in ihren Organisationsbereich gelangt sei. Lediglich eingegangen sei bei der Eingangsstelle des Amtsgerichts ... das Anschreiben in dem Fensterumschlag und der von ihr zurückgesandte Rückschein. Bei dem Amtsgericht ... würden an die unzuständige Stelle gerichtete Briefe regelmäßig an die zuständige Stelle mit Einschreiben per Rückschein geschickt. Aus diesem Grunde werde auch jeweils ein AR-Aktenzeichen vergeben und ein entsprechender Vorgang angelegt und nach Eingang des Rückscheins abgelegt. Da ein solcher Vorgang nicht angelegt worden sei, sei auch der hier strittige Grundschuldbrief nicht beim Amtsgericht ... zugegangen. Im Übrigen meint das beklagte Land, dass die Klägerin mit der Beauftragung des Notars als Rechtsanwalt gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund ihrer Fehladressierung ein 50-prozentiges Mitverschulden an dem behaupteten Schaden treffe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird im Übrigen Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.02.2008 (Bl. 81 ff.d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten für das Aufgebotsverfahren in Höhe von 1 143,50 € zu.
Zu den Amtspflichten der Posteingangsstelle eines Amtsgerichtes gehört es auch, dass Post, die fälschlich in den Organisationsbereich des Amtsgerichts gelangt, dort ordnungsgemäß verwahrt, weitergeleitet oder zurückgesandt wird. Die Klägerin wollte hier, bei dem zuständigen Grundbuchamt eine Vorrangeinräumung durchführen. Zu diesem Zwecke benötigte das Grundbuchamt den Grundschuldbrief. Damit fällt die ordnungsgemäße Verwahrung und Rücksendung eines Briefes in den Bereich der Amtstätigkeit eines Amtsgerichts im Zusammenhang mit Grundbucheintragung. Damit stellt aber die entsprechende Tätigkeit des Amtsgerichts auch eine Handlung, im Sinne des § 839 BGB, Artikel 34 Grundgesetz dar, die auch die Wahrung der Belange des Antragenden mit umfasst. Ein Schutzzweck zu Gunsten der Klägerin als Antragenden ist damit grundsätzlich zu bejahen. Etwas anderes kann nicht gelten, wenn der Antragende versehendlich die begehrte Tätigkeit von einem unzuständigen Amtsgericht verlangt. Auch hier muss von einer Pflicht der Mitarbeiter des Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Grundbuchtätigkeit ausgegangen werden, die Belange des Bürgers im sorgfältigen Umgang mit seinen Unterlagen zu wahren. Der Bürger muss sich darauf verlassen dürfen, dass eine Behörde oder ein Gericht mit seinen Unterlagen sorgfältig umgeht, auch wenn die Behörde oder das Gericht unzuständig ist. Dass das Amtsgericht ... diese Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Urkunden der Antragenden selbst als eine Amtspflicht ansieht, folgt im Übrigen auch daraus, dass das Amtsgericht für fehlgeleitete Urkunden im Grundbuchbereich eine besondere Stelle geschaffen hat, um diese Urkunden unter einem AR-Aktenzeichen ordnungemäß weiterzuleiten.
Die Klägerin hat auch den ihr obliegenden Beweis dafür gebracht, dass der von ihr fälschlich an das Amtsgericht ... gesandte Grundschuldbrief ihrem Anschreiben vom 14.03.2006 nebst Rückschein beigefügt war. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Anschreiben vom 14.03.2006 nicht nur das Anschreiben und der Rückschein beigefügt waren, sondern auch die Grundschuldurkunde.
Die von der Klägerin zum Beweis benannten Zeugen ... haben zwar keine konkreten Erinnerungen mehr an den eigentlichen Vorgang vom 14.03.2006 gehabt.
Der Zeuge ... hat aber ausgesagt, dass regelmäßig bei Übersendung von Grundschuldbriefen an ein Amtsgericht, ein Anschreiben gefertigt wird, hinter dieses der Grundschuldbrief und der Rückschein mit einer Heftklammer zusammengeheftet werden. Dann werde der Vorgang in eine Postmappe gelegt und von ihm seinem Vorgesetzten, dem Zeugen ... zur Unterschrift und Prüfung vorgelegt. Des Weiteren hat der Zeuge ausgesagt, dass nach Einholung der Uterschriften der Grundschuldbrief kopiert werde und der im Haus der Klägerin verbleibenden Akte beigefügt werde. Des Weiteren konnte der Zeuge bestätigen, dass das Anschreiben an das Amtsgericht vom 14.03.2006 (Anlage K 1) von ihm gefertigt wurde, da es sein Diktatzeichen trage. Der Rückschein sei von ihm handschriftlich ausgefüllt worden. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass es ihm aufgefallen wäre, wenn nach der Unterschrift der Grundschuldbrief nicht mehr bei den Unterlagen gewesen wäre.
Dies schloss der Zeuge daraus, dass zunächst Anschreiben und Anlagen durch Büroklammern zusammengehalten werden, und erst nach Unterschrift und Prüfung durch seinen Vorgesetzten der Grundschuldbrief fotokopiert und zur Akte genommen werde. So sei auch hier verfahren worden, da er aus der Original-Kreditakte habe ersehen können, dass dort sowohl das Anschreiben in Kopie sowie der original Rückschein und der Grundschuldbrief in Kopie vorhanden gewesen seien. Dies hat im Übrigen der Zeuge ... bestätigt.
Auch der Zeuge ... hatte keine konkrete Erinnerung mehr an den Vorgang. Er bestätigte aber, dass das von dem Zeugen ... gefertigte Schreiben vom 14.03.2006 seine Unterschrift trägt. Daraus schloss der Zeuge, dass er wie üblich zunächst den Vorgang auf seine Vollständigkeit überprüft habe und dann, nachdem alle Unterlagen bei dem Vorgang vorhanden gewesen seien, das Anschreiben unterschrieben habe. Nach Einholung der zweiten Unterschrift werde sodann das Anschreiben und der Grundschuldbrief kopiert und zur Kundenakte genommen. Das Original-Anschreiben und der Original-Grundschuldbrief werde mit dem Rückschein wieder zur Postmappe gelegt und zum Postversand gegeben. Bei Versendung von Einschreiben mit Rückschein handele es jeweils um einen Einzelvorgang, und zwar aus beweistechnischen Gründen. Für den Fall, dass bei diesem Vorgang nicht alle Anlagen vollständig beigefügt sind, weise er den Mitarbeiter regelmäßig auf die Vervollständigung hin oder entnehme aus der ihm vorliegenden Kundenakte die entsprechenden Anlagen.
Auch die Zeugin ..., die für den Postversand zuständig ist, hat keine konkrete Erinnerung mehr an den Vorgang. Sie hat aber bekundet, dass sie zwar bei 100 bis 150 Postvorgängen nicht jeden Brief anschaue, aber bei Einschreiben mit Rückschein besonders darauf achte, dass der Vorgang vollständig sei. Die Zeugin meinte daher, dass ihr ein Fehlen des Grundschuldbriefs jedenfalls aufgefallen wäre.
Aus diesen Bekundungen der Zeugen folgt zwar im Ergebnis, dass sie sich nicht mehr an Einzelheiten des konkreten Vorgangs vom 14.03.2006 erinnern konnten, insbesondere konnten sie nicht sagen, ob der Grundschuldbrief im konkreten Fall gemeinsam mit dem Anschreiben als eingeschriebener Brief an das Amtsgericht gesandt wurde. Aus den von den Zeugen geschilderten Arbeitsabläufen im Hause der Klägerin, wie sie bei ordnungemäßer Sachbearbeitung üblicherweise bei Einschreiben mit Rückschein stattfinde, ist jedoch nachvollziehbar, wenn die beteiligten Zeugen übereinstimmend bekunden, dass sie ein Fehlen des Grundschuldbriefes bemerkt hätten. Unstreitig war in dem beim Amtsgericht eingegangenen Brief, das Anschreiben vom 14.03.2006 und der Rückschein enthalten. Ansonsten wäre der Brief nicht beim Amtsgericht ... eingegangen, weil nur das Anschreiben die Anschrift enthielt und diese durch den verwendeten Fensterumschlag zu sehen war. Außerdem war unstreitig der Rückschein enthalten, denn dieser ist von den Mitarbeitern des Amtsgerichts ... an die Klägerin zurückgesandt worden. Wenn dann insbesondere die Zeugin ... erklärt, dass ihr ein Fehlen des Briefes aufgefallen wäre, weil sie gerade bei Einschreiben mit Rückschein besonders auf die Vollständigkeit des Vorgangs achte, ist dieses nachvollziehbar und überzeugend. Im Übrigen bemerkt man auch beim Falten und Eintüten, ob nur ein einseitiges Anschreiben und ein Rückschein vorhanden sind oder noch eine weitere Anlage, zumal bei der Klägerin Einschreiben mit Rückschein nur bei besonderen Sendungen üblich sind. Der Faltvorgang wird um so schwieriger, je mehr Vorgänge dieser enthält. Die Zeugin ... erweckte im Übrigen auch nicht den Eindruck, dass sie ihre Arbeit nachlässig oder ohne entsprechende Aufmerksamkeit vornimmt. Die Erklärung der Zeugin, dass ihr das Fehlen des Grundschuldbriefes bei der Versendung des Vorganges aufgefallen wäre, folgt im Übrigen auch daraus, dass ein Grundschuldbrief regelmäßig aus einem etwas kräftigeren Papier hergestellt ist, so dass der Faltvorgang ein anderer ist als bei einem einfachen Anschreiben mit Rückschein. Das Gericht hält es daher für glaubhaft, dass der Zeugin ... das Fehlen der Anlage bei der Kuvertierung des Vorgangs aufgefallen wäre, auch wenn sie täglich eine Vielzahl von Vorgängen bearbeitet. Aus dieser Vielzahl ragt aber die Versendung von Einschreiben mit Rückschein, die nur bei besonders wichtigen Angelegenheiten vorgenommen wird, hervor und es ist daher auch glaubhaft, dass die Zeugin ... auf diese Vorgänge ein besonderes Augenmerk richtet und die Ordnungsgemäßheit des Vorgangs beim Einkuvertieren auch überprüft.
Gestützt werden diese Angaben im Übrigen von den Bekundungen der Zeugen ... und ... die beide ebenfalls bekundet haben, dass ihnen aufgrund der Art der Vorgehensweise das Fehlen des Grundschuldbriefs aufgefallen wäre. Der Zeuge ... bereitet die Sache vor und legt sie dem Zeugen ... zur Unterschrift vor. Dieser prüft sie anhand der Vertragsunterlagen, und bei einem Vorgang mit einem Anschreiben, einem Rückschein und einer Anlage wäre jedenfalls einem normal aufmerksamen Unterschriftsleistenden das Fehlen der Anlage, auf die das Anschreiben Bezug nimmt, aufgefallen. Hinzu kommt, dass nicht nur der Zeuge ... den Vorgang, der ihm vom Zeugen ... vorgelegt wird, überprüft sondern danach der Zeuge ..., nach Vorliegen der beiden Unterschriften auf dem Anschreiben den Vorgang wieder erhält und für die interne Akte der Klägerin Ablichtungen des Schreibens und der Anlage fertigt. Beide sind nach den Bekundungen der Zeugen ... und ... in der Akte der Klägerin vorhanden, sodass von einem üblichen und ordnungsgemäßen Ablauf in der hier zur Rede stehenden Sache auszugehen ist. Das der Grundschuldbrief auch nicht beim Vorgang des Kopierens durch den Zeugen ... aus dem Vorgang verschwunden ist, folgt im Übrigen aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin ..., die sich sicher war, dass ihr das Fehlen einer Anlage bei einem Anschreiben mit Rückschein jedenfalls aufgefallen wäre.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beim Amtsgerichts ... nicht nur das Anschreiben vom 14.03.2006 und der Rückschein eingegangen sind, sondern das in dem Fensterumschlag auch der Grundschuldbrief enthalten war. Dieser ist unstreitig nicht mehr auffindbar gewesen, so dass die Klägerin ein Aufgebotsverfahren vor dem Amtsgericht ... als dem zuständigen Amtsgericht hat durchführen müssen. Unstreitig sind hier Kosten in Höhe von 868,84 € Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten in Höhe von 274,66 €, insgesamt der geltend gemachte Klagebetrag von 1 143,50 € entstanden.
Soweit die Beklagte meint, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, weil sie den Notar ... als Rechtsanwalt beauftragt habe, so dass dieser Rechtsanwaltsgebühren und geringere Notargebühren abgerechnet habe, ist dies unbeachtlich.
Der von der Klägerin zur Vorrangeinräumung beauftragte Notar hatte diese Tätigkeit bereits abgeschlossen, da nach Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Notar diese den für die Vorrangeinräumung an das zuständige Amtsgericht zu schickenden Grundschuldbrief direkt dorthin senden sollte. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BNotO ist bei der Tätigkeit eines Notars der zugleich Rechtsanwalt ist, im Zweifel anzunehmen, dass er als Rechtsanwalt tätig wird, wenn seine Tätigkeit nicht den §§ 20 bis 23 Bundesnotarordnung unterfällt. Die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 947 ff. ZPO gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Notars im Sinne der Vorschriften der §§ 20 bis 23 BNotO. Das Aufgebotsverfahren ist kein Schluss irgendeiner notariellen Aufgabe im Sinne der vorgenannten Vorschriften, sondern es ist ein Verfahren, das jedermann betreiben kann, ohne dass ein Notar eingeschaltet werden muss (§ 947 Abs. 1 ZPO). Damit ist aber hier gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BNotO im Zweifel von einer Rechtsanwaltstätigkeit des Notars ... auszugehen. Die Gebühren richten sich für das Aufgebotsverfahren nach VV 3500 (1 Gebühr) und VV 3513 (0,5 Gebühren), (vgl. hierzu Zöller-Kommentar zur ZPO §§ 947, 952 Rd.-Nr. 3 und 5). Hiernach hat der Rechtsanwalt ... abgerechnet.
Der Klägerin oblag es auch nicht, im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht das Aufgebotsverfahren vor dem Amtsgericht ... selbst zu betreiben. Sie war berechtigt einen Rechtsanwalt einzuschalten, da es nicht zu den originären Aufgaben einer Bank gehört, Aufgebotsverfahren durchzuführen. Insbesondere wenn die Bank, wie vorstehend, keine eigene Rechtsabteilung unterhält.
Der Klägerin ist auch kein Mitverschulden deshalb anzulasten, weil sie den Grundschuldbrief an das unzuständige Amtsgericht ... geschickt hat und nicht an das eigentlich zuständige Amtsgericht .... Wie bereits ausgeführt, kann eine solche Fehlleitung immer geschehen und Gerichte und Behörden sind insoweit verpflichtet die Interessen des Bürgers insoweit zu wahren und zu schützen, dass fehlgeleitete Vorgänge und Urkunden entweder an den Betreffenden zurückgeschickt oder an die zuständige Behörde/Gericht weitergeleitet werden. Ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin ist durch eine versehentliche Falschadressierung nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.