Landgericht Stade
Beschl. v. 17.07.2008, Az.: 9 T 121/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 17.07.2008
- Aktenzeichen
- 9 T 121/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 44310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGSTADE:2008:0717.9T121.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Zeven - 18.06.2008 - AZ: 6 M 264/08
Fundstelle
- FamRZ 2008, 2292-2293 (Volltext mit red. LS)
In dem Beschwerdeverfahren
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade durch die Richterin Dr. Dornbusch-Fierlings als Einzelrichterin am 17.07.2008 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 18. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Inhalt ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Zeven der Beschwerdeführerin für die Zwangsvollstreckung einschließlich Zustellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Zeven vom 06. März 2008 (Az.:3 C 466/07) Prozesskostenhilfe gewährt; zugleich den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes aber dahingehend beschränkt, dass die Gerichtsvollzieherbeauftragung für Zustellung, Vollstreckungsauftrag, Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, das Verfahren auf Eintragung von Sicherungshypotheken und das Pfändungs- und Überweisungsbeschlussverfahren mit dem Arbeitgeber als Drittschuldner nicht umfasst sind. Gegen die teilweise Ablehnung des Beiordnungsantrages wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 23. Juni 2008.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie nicht in das Lage sei, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem Arbeitgeber des Schuldners zu beantragen. Der Schuldner verfüge aber über kein Mobiliarvermögen, so dass der begehrte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der einzige Weg zur Befriedigung sei. Einem prozesskostenarmen Gläubiger dürfe in einem derartigen Fall anwaltliche Hilfe nicht verwehrt werden. Darüber hinaus würde es zu einer Zeitverzögerung führen, wenn der in Hauptsacheverfahren anwaltlich vertretene Gläubiger nach seinem Obsiegen erst das Urteil bei seinem Prozessbevollmächtigten abholen müsse, um dann selbst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 127 Abs. 3, 569 Abs. 1 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäße, Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich.
Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass einem Gläubiger bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht ohne weiteres ein Rechtsanwalt beigeordnet werden muss. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes: Eine Beiordnung kommt danach nur in Betracht, wenn die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO) oder wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Da im vorliegenden Fall kein Anwaltszwang gesetzlich gegeben und die Gegenseite nicht durch einen Anwalt vertreten ist, kommt es allein darauf an, ob die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
Das Amtsgericht hat daher in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Landesgerichte zutreffend festgestellt, dass bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren für die Bereiche der Gerichtsvollzieherbeauftragung für Zustellung, Vollstreckungsauftrag, Abnahmen der eidesstattlichen Versicherung, dem Verfahren auf Eintragung von Sicherungshypotheken und dem Antrag auf Lohnpfändung grundsätzlich keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten anzunehmen sind, die eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würden (vgl. LG Rostock, Beschluss vom 31.07.2003, Az.: 2 T 264/03; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Auflage 2008, Rn. 15 jeweils m.w.N.). Dieses gilt auch für Lohnpfändungsmaßnahmen, sofern keine erschwerenden Umstände erkennbar sind. Insoweit ist die Pfändung des Arbeitseinkommens ein gängiges Mittel des Zwangsvollstreckung. Ferner hat der Gläubiger die Möglichkeit sich an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts zu werden und sich hier Unterstützung hinsichtlich der verschiedenen Formulierungen des Formulars zu holen.
Erst wenn im Laufe eines Vollstreckungsverfahrens rechtliche Schwierigkeiten auftreten, wie etwa Einwendungen des Schuldners gegen die Vollstreckungsmaßnahmen, kommt sodann eine Rechtsanwaltsbeiordnung in Betracht. Derartige Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich; insbesondere handelt es sich offensichtlich nicht um ein Unterhaltsforderungen, derentwegen vollstreckt werden soll, so dass auch die hiermit einhergehenden Schwierigkeiten der erweiterten Pfändungsmaßnahmen keine Beiordnung begründen können.
Die Entscheidung über die Kosten folgt direkt aus dem Gesetz, § 131b S. 1 KostG.