Landgericht Stade
Beschl. v. 17.06.2008, Az.: 7 T 9/08
Notwendigkeit der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch einen Obliegenheitsverstoß für eine Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund dieses Obliegenheitsverstoßes
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 17.06.2008
- Aktenzeichen
- 7 T 9/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 53817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGSTADE:2008:0617.7T9.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Cuxhaven - 09.08.2007 - AZ: 12 IK 15/00
- nachfolgend
- BGH - 08.10.2009 - AZ: IX ZB 169/08
Rechtsgrundlagen
- § 296 Abs. 1 S. 1 InsO
- § 295 Abs. 2 InsO
In der Beschwerdesache
Insolvenzsache xxx
des Herrn xxx Querflaggen 7, 27478 Cuxhaven,
Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin xxx, Stahltwiete 3, 22761 Hamburg
1. xxx, Am Justizzentrum 3, 50939 Köln,
2. xxx, Hafenstraße 142, 27576 Bremerhaven,
3. xxx, vertr. d. xxx und Partner, Bahnhofstraße 6/8, 27472 Cuxhaven,
4. xxx Oldenburg, Peterstraße 25, 26121 Oldenburg,
5. xxx Poststraße 81, 27474 Cuxhaven,
6. Heidberg 14, 22301 Hamburg,
7. xxx, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven,
8. xxx, Haydnstraße 4-8, 80336 München,
9. xxx Grefenweg 72, 20537 Hamburg,
10. xxx, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg,
11. xxx, Postfach, Dorsten,
12. xxx, Neß 7 -9, 20457 Hamburg,
13. xxx, Alte Industriestraße 5, 27472 Cuxhaven,
14. xxx, Jungfernstieg 22, 20349 Hamburg,
15. xxx, Angerstraße 6, 30161 Hannover,
16, xxx, Harburger Straße 113, 21680 Stade,
17. des xxx Bei der Kirche 18, 27476 Cuxhaven,
18. xxx GmbH"
19. xxx, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover,
20. xxx Vorstand, Rohdestraße 6, 27472 Cuxhaven,
21. xxx, Poststraße 2, 27474 Cuxhaven,
Gläubiger
Prozessbevollmächtigte zu 6: Rechtsanwälte xxx Mundsburger Damm 45,22087 Hamburg,
Geschäftszeichen: 250/00V08
RA. xxx Treuhänder, Martinistraße 3, 28195 Bremen,
Beteiligter
hat die"7. Zivilkammer des Landgerichts Stade durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
xxx als Einzelrichter am 17.06.2008
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 14. August 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven vom 9. August 2007 aufgehoben.
- 2.
Die Anträge der Gläubiger zu 1. bis 8. und zu 20., dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, werden als unzulässig zurückgewiesen.
- 3.
Die Antragsteller (Gläubiger zu 1. bis 8. und zu 20.) haben die Kosten der ersten und der Beschwerdeinstanz sowie die jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten des Schuldners zu tragen.
- 4.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 5. März 2001 eröffnete das Amtsgericht Cuxhaven - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (und Beschwerdeführers), vgl. Bl. 176 Bd. I. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. Mai 2004 ergingt die Ankündigung der Restschuldbefreiung für den Fall des beanstandungsfreien Verlaufs der Wohlverhaltensperiode (vgl. Bl. 353 Bd. II). Der Beteiligte Rechtsanwalt xxx in Bremen wurde (auch) für die Dauer der Wohlverhaltensperiode zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 2. September 2004 aufgehoben (vgl. Bl. 426 Bd. II).
Der Beschwerdeführer war seit dem Februar 2001 bei einem Verlag xxx als Büroangestellter beschäftigt und erzielte ein monatliches Einkommen von 613,55 EUR. Gegenüber einem im November 1988 geborenen Kind ist er unterhaltspflichtig. Im Juli 2004 erwarb er für einen Preis von insgesamt 5.800 EUR den oben genannten Verlag und ein von diesem Verlag hergestelltes Werbemagazin für die Stadt xxx(vgl. Bl. 64, 65 Bd. III). Zudem betrieb er in Cuxhaven ein "Art-Studio", in dem Bilder und sonstige Kunstgegenstände ausgestellt werden konnten. In diesem Umfang war der Beschwerdeführer während der Dauer der Wohlverhaltensperiode selbständig tätig. Für die Aufnahme dieser selbständigen Tätigkeit wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 ein Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600 EUR gewährt (vgl. Bl. 17 Heft RSB). Ein die Pfändungsgrenzen übersteigendes Einkommen erzielte der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit nicht. Für das Jahr 2004 hat der Treuhänder einen Gewinn von 3.763,50 EUR und bezogen auf das Jahr 2005 einen Verlust von 9.136,68 EUR festgestellt (vgl. Bl. 17, 45 Heft RSB).
Der Treuhänder erstellte am 19. März 2007 den Schlussbericht (vgl. Bl. 51 ff Heft RSB). Darin teilte der Treuhänder mit, dass der Beschwerdeführer während der Laufzeit der Abtretungserklärung gegen die in § 295 InsO bestehenden Obliegenheitsverpflichtungen verstoßen habe. So habe der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderungen seine Einkommensnachweise für die Zeit seit dem 1. Juni 2006 nicht vorgelegt und auch nicht nachgewiesen, wie er überhaupt seinen Lebensunterhalt bestreiten würde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von ihm, dem Treuhänder, auf die in § 295 Abs. 2 InsO bestimmte Obliegenheit hingewiesen worden, wonach er die Gläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen habe, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet. Dazu hatte der Treuhänder bereits in seinem Bericht vom 23. November 2006 auf die in § 295 Abs. 2 InsO statuierte Obliegenheit sowie auf die gerichtliche Verpflichtung hingewiesen, dem Schuldner die Zahlungshöhe mitzuteilen (vgl. Bl. 44 Heft RSB). Ein an den Beschwerdeführer gerichteter richterlicher Hinweis in welcher Höhe er Zahlungen gemäß § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen habe, erging nicht.
Das Insolvenzgericht teilte den Gläubigern den Schlussbericht des Treuhänders mit und räumte diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Erteilung der Restschuldbefreiung ein (vgl. Bl. 67 Heft RSB). In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die zur Versagung der Restschuldbefreiung etwa vorgebrachten Tatsachen gemäß § 296 Abs. 1 InsO glaubhaft zu machen seien. Daraufhin beantragte zunächst das Finanzamt Cuxhaven mit Schreiben vom 2. April 2007 (vgl. Bl. 73 Heft RSB), dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung zu versagen, weil unter Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders von Obliegenheitsverletzungen i.S.v. § 295 Abs. 1 Nr. InsO auszugehen und dadurch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingetreten sei. Das Amtsgericht teilte diesen Antrag den übrigen Insolvenzgläubigern mit Verfügung vom 5. April 2007 mit, in der es unter anderem daraufhin hinwies, dass der Versagungsantrag des Finanzamts xxx zulässig gestellt worden sei (vgl. Bl. 75 Heft RSB). Anschließend beantragten auch die im Beschlussrubrum ersichtlichen Gläubiger zu den Ziffern 1. bis 4., 6. bis. 8 und zu Ziffer 20. die Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. Bl. 79, 80, 84, 85, 86, 87, 88, 94 Heft RSB).
Mit ergänzendem Schreiben vom 30. April 2007, das den Insolvenzgläubigern nicht übersandt wurde, trug der Treuhänder vor, dass von einer Beeinträchtigung der Gläubiger i.S.v. § 295 Abs. 2 InsO auszugehen sei. Bei der von dem Beschwerdeführer bislang vorgenommenen Tätigkeit und bei seiner Qualifikation sei nämlich ein "angemessenes Dienstverhältnis" in einer leitenden Stellung im Verlagswesen oder Kunstbereich zu sehen. Die hierfür anzusetzende Vergütung dürfe sicherlich nicht unterhalb von einer (monatlichen) Bruttovergütung von 3.000 - 4.000 EUR zu sehen sein, so dass sich ein pfändungsfreier Einkommensbetrag ergeben hätte.
Daraufhin hat das Insolvenzgericht mit dem - vorliegend angefochtenen - Beschluss vom 9. August 2008 dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung versagt (vgl. Bl. 110 Heft RSB). Zur Begründung hat das Amtsgericht sich - im Wesentlichen gestützt auf die erwähnten Berichte des Treuhänders - darauf berufen, dass der Beschwerdeführer gegen die in § 295 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 InsO statuierten Obliegenheitspflichten verstoßen habe. Der Schuldner hat gegen den ihm am 13. August 2007 zugestellten Beschluss mit am 20. August 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt (vgl. Bl. 116 Heft RSB) und die Beschwerde sodann mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2007 (vgl. Bl. 121 ff. Heft RSB) begründet. Die Beschwerde vertritt insbesondere die Auffassung, es fehle hier an zulässigen Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung, da die dahingehende in § 296 Abs. 1 InsO bestimmte Antragsvoraussetzung, dass das obliegenheitsverletzende Verhalten des Beschwerdeführers zu einer Beeinträchtigung der Gläubiger geführt habe, nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zu der übersandten Beschwerdeschrift haben zwei Gläubiger Stellung genommen.
II.
Die zulässig eingelegte Beschwerde erweist sich auch als begründet.
Es kann dahinstehen, ob der Schuldner gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten verstoßen hat. Denn ein solcher Verstoß rechtfertigt gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Gläubigerbeeinträchtigung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger muss konkret messbar sein; eine Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (vgl. nur dazu und im Weiteren BGH v. 5.4.2006 - IX ZB 50/05 - etwa in NJW-RR 2006, 1138 f).
Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO ist ein Versagungsantrag nur zulässig, wenn der Insolvenzgläubiger auch die Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger glaubhaft macht. Nach dem Vortrag der Antragssteiler müsste daher auch insoweit das anspruchsbegründende Vorbringen als wahrscheinlich gegeben sein, wobei freilich bei der Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel auch die für die Gläubiger bestehenden Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGH a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es hier an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Die Anträge der Gläubiger geben größtenteils lediglich den in § 296 Abs. 1 InsO enthaltenen Gesetzeswortlaut wieder. Einzelne Anträge beziehen sich zur Begründung auf den Schlussbereicht des Treuhänders vom 19. März 2007. Dieser Schlussbericht erwähnt jedoch nur etwaige Obliegenheitsverletzungen, verhält sich aber nicht zu einer Gläubigerbeeinträchtigung.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Amtsgericht in dem nach Eingang des ersten Versagungsantrags an die übrigen Gläubiger gerichteten Schreiben unzutreffender Weise mitgeteilt hatte, dass der erste Antrag zulässig gestellt worden sei. Zwar mag insoweit ein Verfahrensmangel entstanden sein, als die weiteren Gläubiger nunmehr davon ausgehen durften, dass es einerweiteren Glaubhaftmachung auch der Gläubigerbeeinträchtigung nicht mehr bedürfe. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch jedenfalls in der Beschwerdeinstanz geheilt. Die Kammer hat den Antragsstellern ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde, in der wesentlich die fehlende Glaubhaftmachung problematisiert worden ist, eingeräumt. Soweit daraufhin von Seiten der Antragsteller vorgetragen worden ist, einer weiteren Glaubhaftmachung der durch die Verletzung der in § 295 Abs. 2 InsO statuierten Obliegenheit entstandenen Gläubigerbeeinträchtigung bedürfe es vorliegend nicht, folgt dem die Kammer nicht. Die Antragsteller berufen sich insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, der sich wiederum auf das ergänzende Schreiben des Treuhänders vom 30. April 2007 stützt, und wonach angesichts der beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers von einer in einem angemessenen Dienstverhältnis zu erzielenden monatlichen Vergütung von 3.000 EUR - 4.000 EUR auszugehen sei. Ein selbständig tätiger Insolvenzschuldner, der aus seiner Selbständigkeit kein nennenswertes Einkommen erziele, sei eben verpflichtet, ein derartiges Dienstverhältnis anzutreten. Dieses Vorbringen greift nach Ansicht der Kammer jedoch zu kurz. Dabei kann dahinstehen, dass dem Beschwerdeführer von dem Insolvenzgericht kein konkreter gemäß § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu zahlender Betrag genannt worden ist. Denn dieser Umstand würde die Frage betreffen, ob überhaupt eine Obliegenheitsverletzung gegeben ist. Nach Ansicht der Kammer fehlt es jedoch nach wie vor - und zwar auch in Anbetracht des Vorbringens der Antragsteller - an der erforderlichen Glaubhaftmachung der Gläubigerbeeinträchtigung. Zwar löst die Bestimmung des § 295 Abs. 2 InsO die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist jedoch aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist wiederum nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH a.a.O.). Dass dem Beschwerdeführer aber die Aufnahme einer derartigen angemessenen Beschäftigung anstelle seiner selbständig ausgeübten Tätigkeit oder daneben möglich gewesen ist, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Für die Kammer ist bei der gegebenen Sachlage nicht erkennbar, dass für den Beschwerdeführer eine hinreichend zu erwartende Aussicht bestanden hat, eine abhängige Tätigkeit in einer leitenden Stellung eines Verlages oder Kunsthandels mit einer anzusetzenden Bruttovergütung von mehr als 3.000 EUR zu erhalten. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über eine besondere berufliche Ausbildung verfügen würde, die ihn ohne weiteres - und trotz des anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens - zu einer leitenden Stellung im Verlagswesen ausgewiesen hätte. So hat der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung zum Fachangestellten im Bäderdienst (Bademeister) durchgeführt und verrichtete anschließend für die Dauer von 4 Jahren als Zeitsoldat seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Dann absolvierte er eine Ausbildung zum Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. In dem Zeitraum vom 1990 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens war er als Immobilienmakler und Herausgeber von Printmedien (Cuxhaven Führer, Bremerhaven - Führer, Leipziger Stadtführer) selbständig tätig. Danach verfügt der Beschwerdeführer weder über eine besondere Ausbildung im Bereich des Verlagswesens noch war er etwa in einem überregional tätigen und diversifiziert ausgerichteten Verlag beschäftigt, bei dem er aufgrund beruflicher Praxis besondere Kenntnisse im Verlagswesen gewonnen haben könnte. Auch soweit der Beschwerdeführer in dem Zeitraum vom Februar 2001 bis zum Juli 2004 bei dem in Cuxhaven ansässigen Verlag S.Com angestellt war, hatte er ein monatliches Einkommen von lediglich 613,55 EUR erzielt. Da somit im Ergebnis nicht von einer kausal auf einen Verstoss gegen § 295 Abs. 2 InsO zurückzuführenden Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger auszugehen ist, ist der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde der Schuldners aufzuheben und sind die Gläubigeranträge auf Versagung der Restschuldbefreiung als unzulässig, weil nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 3 ZPO (i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 23 Abs. 3 BRAGO).