Landgericht Stade
Beschl. v. 20.10.2007, Az.: 2 O 400/07

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
20.10.2007
Aktenzeichen
2 O 400/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 70466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGSTADE:2007:1020.2O400.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 21.01.2008 - AZ: 4 W 226/07

In dem Rechtsstreit
RA XXX als Insolvenzverwalter ü. d. Vermögen des XXX
Klägers
Prozessbevollmächtigte: XXX
Geschäftszeichen: XXX
gegen
1. Herrn XX
2. Herrn XXX
Beklagte
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2. Rechtsanwälte XXX
Geschäftszeichen: XXX
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter XXX am 29.10.2007
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10.09.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung mutwillig i.S.d. § 114 ZPO wäre.

Nach den vorgetragenen Angaben des Klägers will er mit der beabsichtigten Klage lediglich einen Teilbetrag der ihm als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn XXX zustehenden Mieteinnahmen aus der Vermietung des Mietshauses XXX in XXX geltend machen, nämlich nur die dem Insolvenzschuldner als Nießbraucher zustehenden Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Wohnung an Frau XXX in Höhe von 11.827,12 €. Insgesamt stünden dem Kläger nach seinem Vortrag aber sämtliche im Zeitraum vom 02.07.2004 bis 31.08.2007 aus der Vermietung des Objektes resultierenden Mieteinnahmen in Höhe von 235.518,01 € zu. Würde er diesen Betrag in voller Höhe geltend machen, wären den Hauptgläubigern, die am Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligt sind, Prozesskostenvorschüsse zumutbar.

Am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt sind die Gläubiger, deren Ansprüche in der vom Kläger vorgelegten Insolvenztabelle festgestellt wurden. Dazu gehört die Bankgesellschaft XXX mit einer für den Ausfall festgestellten Forderung von 204.727,86 €, die XXX mit einer ebenfalls für den Ausfall festgestellten Forderung von 1.950.983,38 € sowie die XXX mit einer Ausfallforderung von 112.453,12 €. Zu vernachlässigen ist angesichts der geringen Höhe die festgestellte Forderung des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg in Höhe von 2.481,77 €. Hinsichtlich der nur für den Ausfall festgestellten Forderung hat der Kläger nicht dargelegt, warum die Gläubiger kein Interesse an einer erfolgreichen Durchführung des Rechtsstreits haben sollten, weswegen diese Forderungen bei der Bewertung der Zumutbarkeit i.S.d. § 116 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Koblenz OLGR 2006, 316; OLG Hamm ZIP 2005, 1711).

Unter Berücksichtigung einer derzeitigen Insolvenzmasse von 11.043,06 € (vgl. Anlage PKH 4) und Masseverbindlichkeiten in Höhe von 7.428,04 € würden bei erfolgreicher Durchführung der Teilklage auf Zahlung von 11.827,12 € der Insolvenzmasse insgesamt 15.442,14 € zustehen. Angesichts einer Summe von 2.270.646,13 € an festgestellten und zum Ausfall festgestellten Forderungen ergäbe sich eine Quote von 0,68 %, weswegen eine Beteiligung an den Prozesskosten den Gläubigern nicht zuzumuten wäre.

Würde jedoch die gesamte Summe der beanspruchten Mieteinnahmen von 235.518,01 € eingeklagt, erhöhte sich bei erfolgreicher Durchführung des Rechtsstreits die Insolvenzmasse nach Abzug der Masseverbindlichkeiten auf 239.133,03 € und damit die Quote auf 10,53 %. Die Bankgesellschaft XXX könnte dann mit einem Betrag von ca. 21.557,00 € rechnen, die XXX mit ca. 205.438,00 € und der XXX mit 11,841,00 €. Bei aufzubringenden Prozesskosten von 11.397,00 €, an denen sich die genannten Hauptgläubiger entsprechend ihres Anteils an den festgestellten Forderungen zu beteiligen hätten (Bankgesellschaft XXX mit ca. 9 % = 1.025,00 €, XXX mit ca. 86 % = 9.801,00 € und XXX mit ca. 5 % = 570 €), wäre diesen Gläubigern angesichts der zu erwartenden Beträge eine Vorschussleistung zumutbar.

Da Gründe, warum nur ein Teilbetrag eingeklagt wird, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind, ist die Rechtsverfolgung vor diesem Hintergrund mutwillig. Denn Prozesskostenhilfe für die Teilklage einer Partei kraft Amtes darf dann nicht bewilligt werden, wenn keine triftigen Gründe für diese Teilklage angeführt werden und damit die Anforderungen des § 116 Nr. 1 ZPO umgangen werden (OLG Hamm OLGR 2001, 374).