Abschnitt 1 SBStErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- SBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die der Überschuldung privater Haushalte entgegenwirken und die daraus entstehenden besonderen Schwierigkeiten beheben helfen. Tätigkeiten nach dem Nds. AGInsO sind nach dieser Richtlinie nicht förderfähig.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 6)