Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 13.02.2012, Az.: 11 A 518/11

Haftung für den Lebensunterhalt; Lebensunterhalt

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
13.02.2012
Aktenzeichen
11 A 518/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Haftung nach § 68 AufenthG entfällt nicht schon allein deswegen, weil der Ausländer einen Asylantrag stellt. Sie entfällt aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, wenn der Asylantrag Erfolg hat (wie VG Oldenburg, Urt. v. 24.10.2011 - 11 A 583/11 - und Urt. v. 7.9.2011 - 11 A 2205/10 -).
2. Ist im Zeitpunkt der Heranziehung des Verpflichteten noch nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag entschieden worden oder hat die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage kraft Gesetzes oder richterlicher Anordnung aufschiebende Wirkung, muss im Heranziehungsbescheid auf den möglichen Wegfall der Haftung hingewiesen und eine Aufhebung des Bescheides für diesen Fall sichergestellt werden.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu den Kosten, die die Beklagte für den Lebensunterhalt der guineanischen Staatsangehörigen ………………, ………… ………... und ………………….. vom 22. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2010 aufgewandt hat.

Bei den oben genannten Ausländern handelt es sich um die Geschwister bzw. die Mutter der Ehefrau des Klägers. Sie reisten im Juni 2009 mit einem Besuchervisum nach Deutschland ein. Im Rahmen der Visaverfahren hatte der Kläger Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG abgegeben. ……………… und ………………... stellten am 17. Juli 2009 einen Asylantrag unter falschem Namen; ………………... stellte am 3. August 2009 einen Asylantrag unter falschem Namen. Im Oktober 2009 ermittelte die ZAAB Niedersachsen ihre wahre Identität. Mit Wirkung ab dem 21. Dezember 2009 wurden sie der Beklagten zugewiesen. Die Asylanträge wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9. Februar 2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Ausländer erhoben hiergegen Klagen bei einer anderen Kammer des erkennenden Gerichts (3 A 609/10, 3 A 611/10, 3 A 613/10) und begehrten vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht ordnete mit Beschlüssen vom 30. September 2010 die aufschiebende Wirkung der Klagen von ………………... und ………………... an, lehnte den Antrag des ……………… jedoch ab (3 B 610/10, 3 B 612/10, 3 B 614/10). Die Klageverfahren sind nach wie vor rechtshängig.

Mit drei Schreiben vom 19. Januar 2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, für den Lebensunterhalt der genannten Ausländer vom 22. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010 jeweils 253,59 EUR zu bezahlen. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Januar 2010 Stellung. Er erklärte, dass die Verpflichtung nach seinem Verständnis auf die drei Monate beschränkt gewesen sei, die das Visum gültig war. Eine Haftung auf unabsehbare Zeit habe er nicht übernehmen wollen. Er habe auch nicht gewusst, dass die Ausländer einen Asylantrag stellen wollen. Davon habe er erstmals erfahren, als die ZAAB Niedersachsen eine ähnliche Forderung wie die Beklagte gegen ihn erhob. Wenn inzwischen geklärt sei, dass kein Asyl gewährt wird, sollte man die Betroffenen schleunigst abschieben, um seine Haftung zu beenden. Im Übrigen lasse seine finanzielle Situation eine Begleichung der Forderung nicht zu.

Mit drei Schreiben vom 18. Januar 2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, für die Zeit vom 22. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für den Lebensunterhalt von ……………… 1.788,99 EUR, für den Lebensunterhalt von ………………... 6.101,87 EUR und für den Lebensunterhalt von ………………... 36.772,40 EUR zu bezahlen. Die Kosten für ………………... und ………………... bestanden zum größten Teil aus Aufwendungen für medizinische Behandlungen. Den Schreiben waren Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt.

Am 1. März 2011 wies der Kläger die Beklagte per Fax darauf hin, dass er vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig mit der ZAAB Niedersachsen einen Vergleich geschlossen habe, der weitere Zahlungsverpflichtungen ausschließe. Die Beklagte erwiderte am 2. März 2011, dass der Kläger gegen ihre Bescheide keine Klage erhoben habe, und kündigte die Vollstreckung an. Der Kläger entgegnete am 7. März 2011, dass er vom 18. Januar bis 28. Februar 2011 in Kur gewesen sei und deshalb die Bescheide erst am 1. März 2011 zur Kenntnis nehmen konnte. Dann habe er sich noch am selben Tag an die Beklagte gewandt.

Der Kläger hat am 7. März 2011 Klage erhoben. Im Hinblick auf die Einhaltung der Klagefrist weist er auf seinen Kuraufenthalt hin. In der Sache verweist er darauf, dass der Einzelrichter des VG Braunschweig im Verfahren gegen die ZAAB Niedersachsen der Auffassung gewesen sei, seine Haftung sei auf die Geltungsdauer des Visums beschränkt. Dies sei Hintergrund des dort geschlossenen Vergleichs gewesen. Jedenfalls müsse die Haftung aber mit der Stellung des Asylantrags enden, da damit der Aufenthalt der Ausländer unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung gestattet war. Zu eng sei die Auffassung, die die Haftung nur im Falle eines Erfolgs des Asylantrags rückwirkend entfallen lassen wolle. Denn auf Dauer und Ausgang des Asylverfahrens habe der haftende Dritte keinen Einfluss. Ferner bemängelt der Kläger, dass die Bescheide weder eine ausführliche Begründung noch Belege für die geltend gemachten Kosten enthalten. Jedenfalls sei er finanziell nicht zur Befriedigung der Kostenerstattungsansprüche in der Lage.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 18. Januar 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie in erster Linie darauf, dass die Klage verfristet sei. Die Bescheide seien noch am Tag ihrer Abfassung in den Posteingangskorb gelegt und spätestens am nächsten Tag von den Mitarbeitern der Poststelle zur Post gebracht worden. Daher gelte die Drei-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist sei nicht möglich. Zum einen habe der Kläger keine Wiedereinsetzung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist beantragt und zum anderen hätte er während seines langen Kuraufenthaltes einen Dritten mit der Sichtung und Bearbeitung seiner Post beauftragen müssen. Ferner sei der Klage aber auch unbegründet, weil der Kläger nach § 68 AufenthG hafte. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zur zeitlichen Begrenzung der Haftung sei unzutreffend. Die Verpflichtung sollte nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Erklärung bis zur Ausreise der Ausländer gelten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Bescheide betreffend ………………... und ………………... begründet. Hinsichtlich des Bescheides betreffend ……………… ist sie dagegen unbegründet.

Es handelt sich vorliegend um eine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, so dass gem. § 74 Abs. 1 VwGO eine Klagefrist einzuhalten war. Die Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2011 stellen sich bei Auslegung vom Horizont eines objektiven Empfängers als Verwaltungsakte dar, die dem Kläger verbindlich die Zahlung der genannten Beträge aufgegeben. Zwar muss es für den Kläger verwirrend gewesen sein, dass der Text dieser Schreiben nahezu wörtlich demjenigen der vorangegangenen Briefe vom 19. Januar 2010 entspricht, die offensichtlich nur als unverbindliche Zahlungsaufforderung gemeint waren. Aber anders als bei jenen Schreiben, hatte der Beklagte nun Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt. Hierdurch konnte man erkennen, dass es sich nunmehr um verbindliche Zahlungsbescheide handelte.

Die Klagefrist, die hier gem. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO, § 8a Nds. AGVwGO einen Monat ab Bekanntgabe der Bescheide betrug, wurde vom Kläger eingehalten. Denn das Gericht muss davon ausgehen, dass die Bekanntgabe erst am 1. März 2011 erfolgte.

Für die Bekanntgabe kommt es nicht darauf an, wann der Kläger die Bescheide tatsächlich gelesen hat, sondern darauf, wann sie durch Einwurf in den Briefkasten so in seinen Machtbereich gelangt sind, dass mit Kenntnisnahme gerechnet werden durfte (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 41 Rn. 40). Eine förmliche Zustellung nach dem VwZG ist hier nicht erfolgt, so dass es keinen genauen Nachweis über dieses Datum gibt. Die sogenannte Drei-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, nach der ein im Inland mit der Post versandter Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist hier nicht anwendbar. Denn sie setzt voraus, dass die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post beweisen kann (z.B. durch einen "Ab-Vermerk") (vgl. Stelkens, in: ders./ Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn. 120 m.w.N.). Ein solcher "Ab-Vermerk" fehlt hier. Der Sachbearbeiter gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich noch genau erinnern könne, die Schreiben am Tage ihrer Abfassung in den Postausgangskorb in seinem Büro gelegt zu haben. Dies beweist aber nicht, wann sie dann tatsächlich von den Mitarbeitern der Poststelle abgeholt und zur Post gebracht wurden. Die in der Klageerwiderung angekündigte dienstliche Erklärung eines Poststellenmitarbeiters hierüber wurde nicht vorgelegt; es erscheint auch kaum nachvollziehbar, dass ein Poststellenmitarbeiter einer größeren Behörde sich heute noch daran erinnern können soll, welche Bescheide er vor über einem Jahr zur Post gebracht hat. Daher muss nach materiellen Beweislastgrundsätzen davon ausgegangen werden, dass die Bescheide erst an dem Tag in den Briefkasten des Klägers eingeworfen wurden, an dem jener sie dort vorgefunden hat - also am 1. März 2011.

Jedenfalls wäre dem Kläger aber Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Sollten die Bescheide schon am 21. Januar 2011 zugegangen sein, wäre der Kläger durch den Kuraufenthalt vom 18. Januar bis 28. Februar 2011 ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen. Diesen Kuraufenthalt hat er durch die Vorlage eines Entlassungsscheins der Klinik glaubhaft gemacht. Zu besonderen Vorkehrungen im Hinblick auf seine Post (z.B. Nachsendeauftrag oder Beauftragung eines Dritten mit der Postbearbeitung) wäre er nach der Rechtsprechung nur bei mehr als sechswöchiger Abwesenheit oder wenn er mit der Bekanntgabe eines Bescheides rechnen musste verpflichtet gewesen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 60 Rn. 10 m.w.N.). Der Kuraufenthalt dauerte hier einen Tag weniger als sechs volle Wochen. Anlass, mit einem Bescheid zu rechnen, hatte der Kläger nicht, denn er hatte in dieser Sache von der Beklagten schon seit fast einem Jahr (Schreiben vom 19. Januar 2010) nichts mehr gehört. Die Wiedereinsetzung kann gem. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen erfolgen, da der Kläger innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist Klage erhoben hat.

Die Klage ist im Hinblick auf die Bescheide betreffend ………………... und ………………... begründet. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dagegen ist die Klage im Hinblick auf den Bescheid betreffend ……………… unbegründet, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist.

Die Bescheide bezüglich der Haftung für den Lebensunterhalt von ………………... und ………………... sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da die Beklagte die Auswirkungen des noch schwebenden Asylverfahrens auf die Haftung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Eine Verpflichtungserklärung verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Ausländer in eine Position hineinwächst, in der er unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung einen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Sie kann daher nicht mehr Grundlage eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich solcher Mittel sein, die nach diesem Zeitpunkt aufgewendet wurden (VG Ansbach, Urteil vom 21. August 2008 - AN 5 K 08.01116 - juris Rn. 20; VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2008 - 5 K 3672/07 -, juris Rn. 28; VG Hannover, Urteil vom 20. November 2001 - 3 A 3320/01 -, InfAuslR 2002, 195 f.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 68 Rn. 5). Nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Oldenburg, Urteil vom 24. Oktober 2011 - 11 A 583/11 - juris; Urteil vom 7. September 2011 -11 A 2205/10 u.a. - juris) entfällt die Haftung nach § 68 AufenthG allerdings nicht schon allein auf Grund der Stellung eines Asylantrages (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006 - 11 S 1857/05 - juris, Rn. 30; BayLSG, Urteil vom 12. November 2008 - L 11 B 845/08 AY - juris, Rn. 28; VG Hannover, Urteil vom 22. Juli 2011 - 3 A 6111/08 - juris, Rn. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2006 - 3 A 192/05 -  juris, Rn. 16; wohl auch Nds. OVG, Urteil vom 20. Juli 2005 - 7 LB 182/02 - InfAuslR 2005, 485 ff.; a.A. VGH München, Urteil vom 3. März 1998 - 12 B 96.3002 - juris, Rn. 26; VG Minden, Urteil vom 11. November 2002 - 11 K 1203/02 - juris Rn. 24; wohl auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 21 zu § 68). Die dadurch nach § 55 AsylVfG eintretende Aufenthaltsgestattung führt zwar zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, hat aber lediglich verfahrenssichernde Funktion. Die gegenteilige Ansicht würde dem Schutzbedürfnis der öffentlichen Hand nicht hinreichend gerecht. Dass ein Ausländer nach Ablauf seines Besuchervisums versucht, den Aufenthalt in Deutschland durch einen Asylantrag zu verlängern und der Staat in dieser Zeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen muss, gehört zu den nicht seltenen Folgen, die mit der Erteilung eines Touristenvisums verbunden sind. Es wäre nicht sachgerecht, wenn die Verpflichtungserklärung gerade für diesen Fall nicht gelten sollte. Dem kann - anders als der Kläger meint - auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Verpflichtete keinen Einfluss auf Dauer und Ausgang des Asylverfahrens hat. Es liegt in der Natur der Haftungsübernahme für einen Dritten, dass der Umfang, in dem sich die Haftung später verwirklicht, auch von Verhaltensweisen des Dritten abhängt, auf die der Haftende keinen Einfluss hat. Dieses Risiko geht derjenige, der eine Erklärung nach § 68 AufenthG abgibt, bewusst ein. Nach der Rechtsprechung der Kammer entfällt die Haftung nach § 68 AufenthG für den Zeitraum des Asylverfahrens aber rückwirkend, wenn dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung zuerkannt wird (VG Oldenburg, Urteil vom 24. Oktober 2011 - 11 A 583/11 - juris; Urteil vom 7. September 2011 -11 A 2205/10 u.a. - juris).

Dies hindert die die Behörde allerdings nicht grundsätzlich daran, schon während des laufenden Asylverfahrens einen Heranziehungsbescheid gegen den Verpflichteten zu erlassen, sofern dieser Bescheid wieder aufgehoben wird, wenn das Asylverfahren Erfolg hat und die Haftung rückwirkend entfällt (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 24. Oktober 2011 - 11 A 583/11 - juris; Urteil vom 7. September 2011 -11 A 2205/10 u.a. - juris). Wie die Behörde dies sicherstellt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen. Zwar ist ein nach § 68 AufenthG Verpflichteter im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es Ermessenserwägungen bedarf; nur in atypischen Fällen ist eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - InfAuslR 1999, 182 <188>). Ein solcher atypischer Fall liegt aber vor, wenn das Asylverfahren der Ausländer, für die gehaftet wird, noch nicht abgeschlossen ist. Denn dann besteht - abweichend vom Regelfall - die Möglichkeit, dass die Haftung des Verpflichteten wieder rückwirkend entfällt. Wann es hier im Hinblick auf die Rechte des Haftenden geboten ist, schon im Heranziehungsbescheid mit einer auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) (vgl. hierzu VG Oldenburg, Urteil vom 24. Oktober 2011 - 11 A 583/11 - juris) oder in anderer Weise (z.B. einer Rücknahmezusicherung, §§ 38, 48 VwVfG) deutlich zumachen, dass die Haftung noch in der Schwebe ist, bemisst sich vor allem nach der Wahrscheinlichkeit, mit der ein rückwirkender Wegfall der Haftung zu erwarten ist - d.h. also letztendlich nach den Erfolgsaussichten des Asylverfahrens. Es kann der (Sozial-)Behörde, die den Heranziehungsbescheid erlässt, allerdings nicht zugemutet werden, sich inhaltlich mit der asylrechtlichen Problematik des Ausländers, für den gehaftet wird, auseinanderzusetzen. Deswegen ist hier nur eine Anknüpfung an die formale, typisierende Einschätzung der Erfolgsaussichten des Asylverfahrens durch den Gesetzgeber möglich. Eine solche Einschätzung wurde im AsylVfG im Zusammenhang mit der Frage getroffen, wann dem Asylbewerber der Aufenthalt in Deutschland erlaubt wird und wann er schon im Vorgriff auf die rechtskräftige Entscheidung im Asylverfahren abgeschoben werden darf. Im letztgenannten Fall erscheint ein Erfolg des Asylverfahrens dem Gesetzgeber als sehr fernliegend; anders wäre nicht zu erklären, wieso der Ausländer schon jetzt in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgeführt werden darf. Eine so fernliegende Möglichkeit des Haftungswegfalls muss dann aber auch im Heranziehungsbescheid nach § 68 AufenthG nicht schon vorsorglich berücksichtigt werden. Im erstgenannten Fall hält der Gesetzgeber einen Erfolg des Asylantrags dagegen für ernsthaft möglich und möchte daher nicht, dass durch eine Abschiebung während des Asylverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wenn die Behörde sich in dieser Situation entscheidet, einen Heranziehungsbescheid zu erlassen, obwohl ernsthaft mit einem rückwirkenden Wegfall der Forderung zu rechnen ist, gebieten es Treu und Glauben, dem Betroffenen diesen Umstand offen zu legen. Die Behörde darf es nicht dem rechtsunkundigen Bürger aufbürden, die Ungewissheit seiner Haftung und die daraus für ihn in Zukunft möglicherweise resultierenden Rechte zu erkennen. Dies gilt umso mehr als der Verpflichtete dann, wenn er keinen Kontakt zu dem Ausländer mehr hat, gar nichts von dem Asylverfahren und seinem Stand erfährt, so dass er seine daraus resultierenden Rechte faktisch kaum wahrnehmen könnte (z.B. in dem er die Rücknahme des Heranziehungsbescheides beantragt). Zusammenfassend ist daher festzustellen: Wurde der Asylantrag des Ausländers, für den gehaftet wird, noch nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beschieden (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), oder hat die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) oder richterlicher Anordnung (§ 80 Abs. 5 VwGO) aufschiebende Wirkung, ist der Erlass eines Heranziehungsbescheid nach § 68 AufenthG nur ermessensfehlerfrei, wenn auf den Schwebezustand der Haftung hingewiesen und eine Aufhebung des Bescheides im Falle eines Erfolgs des Asylverfahrens sichergestellt wird.

An diesem Maßstab gemessen sind die Heranziehungsbescheide bezüglich ………………... und ………………... ermessensfehlerhaft. Denn die hierfür zuständige Kammer des erkennenden Gerichts hatte am 30. September 2010 die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Ablehnungsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angeordnet. Dennoch lassen die Bescheide nicht im Geringsten erkennen, dass der endgültige Bestand der Haftung noch unsicher ist und sie in Zukunft möglicherweise wieder aufgehoben werden müssen.

Im Übrigen ist der Bescheid betreffend ………………... noch aus einem anderen Grund ermessensfehlerhaft. Ein Ausnahmefall, in dem Ermessenserwägungen geboten sind, liegt nämlich auch vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - InfAuslR 1999, 182 <188>). Zu berücksichtigen sind neben der Höhe der zu erstattenden Betrags unter anderem der Zweck des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485 <487>) sowie die Frage, ob die Behörden bei der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erklärenden geprüft haben (vgl. Dienelt, in: Renner. AuslR, 9. Aufl., § 68 Rn. 9; Funke-Kaiser; GK-AufenthG, § 68 Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 11 LC 88/06 -, juris; ähnl.  auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 <187 ff.>). Zwar hat der Kläger im Visumverfahren Verdienstbescheinigungen vorgelegt (vgl. Bl. 33 bis 35 der Ausländerakte des ………………), so dass davon ausgegangen werden muss, dass seine Leistungsfähigkeit geprüft wurde. Dies schließt jedoch nach der Rechtsprechung der Kammer das Vorliegen eines Ausnahmefalls unter der Aspekt der unzumutbaren Belastung nicht zwingend aus (VG Oldenburg, Urteil vom 16. April 2008 - 11 A 5223/06 -, LS. in NVwZ-RR 2008, 832). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Heranziehung des Klägers zu den vollen Lebensunterhaltskosten bestehen hier in Bezug auf ……………….... Wegen der schweren Erkrankung dieser Ausländerin beliefen sich die Lebensunterhaltskosten (hauptsächlich: Behandlungskosten) innerhalb von nur dreizehn Monaten auf 36.772,40 EUR. Dieser Betrag ist außergewöhnlich hoch; es ist naheliegend, dass seine Begleichung dem Kläger auch bei einem Einkommen von circa 4.000 EUR netto pro Monat erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Frau ……… zwar aus privaten, aber dennoch menschlich nachvollziehbaren Gründen zu einem Besuch in Deutschland eingeladen hat. Es handelt sich bei ihr nicht um eine flüchtige Bekannte oder gar völlig Unbekannte, sondern um die Schwester seiner Ehefrau. Um sich vor dem Risiko im Krankheitsfall zu schützen, schloss der Kläger für den erwarteten Zeitraum des Besuchs eine Krankenversicherung für sie ab (vgl. Bl. 43 d. Ausländerakte von ……………). Bei der Ermessensausübung muss berücksichtigt werden, dass die Gesamthöhe der Behandlungskosten, für die der Kläger im Falle eines Scheitern des Asylverfahrens von Frau ………. haften muss, völlig unabsehbar ist und sie ihn wirtschaftlich ohne weiteres ruinieren könnten. Einerseits ist es legitimes Ziel des § 68 AufenthG, die durch Sozialleistungen für Ausländer entstehenden Belastungen auf denjenigen abzuwälzen, der den Aufenthalt des Ausländers in Deutschland gewünscht hat, andererseits darf es aber für einen Normalverdiener auch nicht zu einem unkalkulierbaren, ruinösen Risiko werden, wenn er ausländische Verwandte zu einem Besuch einlädt. Damit schließt der Einzelrichter nicht aus, dass die Beklagte den Kläger im Ergebnis auch zu den vollen Behandlungskosten für Frau ………. heranziehen kann. Dies bedarf aber einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung, die Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation des Klägers, zur Vorhersehbarkeit des Entstehens außergewöhnlich hoher Kosten im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung sowie zum Zweck der Verpflichtungserklärung enthalten muss. Eine solche Ermessensentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Dagegen bedurfte es bezüglich ………………... unter diesem Aspekt keiner Ermessensentscheidung. Zwar sind auch bei ihr Behandlungskosten angefallen. Die Gesamtkosten bewegen sich hier aber mit rund 6.000 EUR noch in einem Bereich, der nicht außer Verhältnis zum Einkommen des Klägers steht. Die Erfüllung dieser Forderung mag für den Kläger zwar schwierig sein, sie bringt ihn aber erkennbar nicht in die Gefahr des wirtschaftlichen Ruins.

Der Bescheid betreffend ……………… ist dagegen rechtmäßig.

Die Haftung nicht durch den zwischen der ZAAB Niedersachsen und dem Kläger vor dem VG Braunschweig (4 A 245/09) geschlossenen Vergleich ausgeschlossen. An diesem Vergleich war die Beklagte des vorliegenden Verfahrens nicht beteiligt, so dass er für sie auch nicht bindend sein kann. Er betraf nur die Forderungen, die die ZAAB Niedersachsen wegen der von ihr aufgewandten Mittel hatte.

Der Kläger kann sich auch nicht auf seine angeblich schlechte finanzielle Situation berufen. Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit führt nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann zur Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung, wenn der Erklärende von vornherein erkennbar wirtschaftlich außerstande war, irgendeine Haftung zu übernehmen. In weniger krassen Fällen hat sie dagegen nur zur Folge, dass möglicherweise höhere Anforderungen an die Ermessensentscheidung, den Verpflichteten heranzuziehen, zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 <187 ff.>; Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl., § 68 Rn. 9; Funke-Kaiser; GK-AufenthG, § 68 Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 11 LC 88/06 -, juris). Den Blättern 33 bis 35 der Ausländerakte des ……………… kann entnommen werden, dass der Kläger im Visumsverfahren zum Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit die Verdienstbescheinigungen für April bis Mai 2009 eingereicht hatte. Danach hatte er damals einen Nettoverdienst von 4.299,67 EUR im Monat. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass er erkennbar zu jeder Art von Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers außerstande war.

Die Verpflichtungserklärung bezieht sich auch auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Sie erstreckte sich nicht nur auf den Geltungszeitraum des Besuchervisums (15. Juni bis 14. September 2009). Der Geltungsdauer des Visums kommt keine entscheidende Bedeutung für die zeitliche Ausdehnung der Haftung des Verpflichtungsgebers zu. Denn die Verpflichtungserklärung soll einer Belastung der öffentlichen Kassen während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts des Ausländers in Deutschland vorbeugen. Die Verpflichtung endet in der Regel erst mit dem Ende des Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 <184>). Sie ist nur dann auf die Geltungsdauer des Besuchervisums, zu dessen Erteilung sie abgegeben wurde, beschränkt, wenn der Erklärende dies eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (ähnl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2005 - 7 LB 182/02 - InfAuslR 2005, 485 <486>; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 68 Rn. 20). Ob es für den Verpflichtungsgeber absehbar war, dass der Ausländer nach seiner Einreise einen Asylantrag stellen wird, ist in diesem Zusammenhang irrelevant (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2005 - 7 LB 182/02 - InfAuslR 2005, 485 <488>). Eine eindeutige Haftungsbeschränkung auf die Geltungsdauer des Besuchervisums vermag der erkennende Einzelrichter im Gegensatz zum Berichterstatter des VG Braunschweig im Verfahren des Klägers gegen die ZAAB Niedersachsen (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 17. Februar 2010, - 4 A 245/09 -) der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung nicht zu entnehmen. In der Verpflichtungserklärung des Klägers steht unter der Rubrik "Dauer der Verpflichtung" eindeutig: "vom Beginn der voraussichtlichen Gültigkeit des Visums bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländer/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck". Eine Änderung in dieser Rubrik im Hinblick auf eine kürzere Geltungsdauer hat nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund ist es keine eindeutige Haftungsbeschränkung, wenn auf einer anderen Seite des Formulars in völlig anderem Zusammenhang vermerkt ist, der Zweck des Aufenthalts sei eine maximal dreimonatige Besuchsreise.

Die Haftung des Klägers endete - wie oben ausgeführt - auch nicht allein deswegen, weil ……………… einen Asylantrag gestellt hat.

Der Kläger haftet daher nach § 68 Abs. 1 AufenthG für sämtliche Mittel, die die Beklagte für den Lebensunterhalt des ……………… aufgewendet hat und die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Kosten sind in der Sozialhilfeakte von ……………… jeweils im Einzelnen aufgestellt und nachgewiesen (vgl. insbes. Bl. 12 und Bl. 49 f.). Der Kläger bzw. seine Verfahrensbevollmächtigte hätten diese Unterlagen gem. § 29 VwVfG jederzeit einsehen können. Daher war es nicht erforderlich, die Zusammensetzung der Forderung im Bescheid selbst im Einzelnen zu belegen. Konkrete Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit einzelner Posten hat der Kläger nicht erhoben und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.

Die Heranziehung des Klägers zu den Lebensunterhaltskosten für ……………… war auch weder generell noch im Hinblick auf den Zeitpunkt ermessensfehlerhaft. Im Regelfall ist der nach § 68 AufenthG Verpflichtete zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es Ermessenserwägungen bedarf. Nur in atypischen Fällen ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - InfAuslR 1999, 182 <188>). Hier betragen die für ……………… aufgewandten Kosten 1.788,99 EUR. Dieser Betrag überfordert den Kläger angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unzumutbar. Der Gesichtspunkt, dass das Asylverfahren des ……………… noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und die Haftung des Klägers daher rückwirkend entfallen könnte, musste im Heranziehungsbescheid nicht erwähnt werden. Der Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 9. Februar 2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb erfolglos (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - 3 B 614/10 -). Damit ist ein Erfolg des Asylverfahrens hier so fernliegend, dass diese Möglichkeit nach den oben erarbeiteten Grundsätzen nicht schon im Heranziehungsbescheid vorsorglich berücksichtigt werden musste.