§ 62 ZRHO - Form und Inhalt der Erledigungsstücke
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Erledigungsstücke sind in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 abzufassen. Sie sind, soweit nicht für die einzelnen Arten der Ersuchen etwas anderes angeordnet ist, von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und eines Abdrucks des Dienststempels (Dienstsiegels) zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rechtspfleger.
(2) Die Erledigungsstücke dürfen nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmte Mitteilungen nicht enthalten. Insbesondere ist es nicht zulässig, auf den Zustellungsnachweisen, Vernehmungsniederschriften usw. Rückleitungsverfügungen und ähnliche Vermerke anzubringen. Ferner ist darauf zu achten, dass Zusätze, die nicht die Erledigung des Ersuchens selbst betreffen (z.B. Ordnungsmittel gegen Zeugen u.ä.) oder die für das Ausland bedeutungslos sind, weggelassen werden; gegebenenfalls ist nur eine auszugsweise Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.
(3) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen und sonstigen Anlagen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen oder zu welchem Erledigungsstück sie gehören.