Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.1996, Az.: 11 M 4388/96
Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt; Bleiberecht; Spezialitätenkoch; Türke; Einstweiliger Rechtsschutz; Abwägung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.09.1996
- Aktenzeichen
- 11 M 4388/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0925.11M4388.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 20.06.1996 - 5 B 5147/96
Rechtsgrundlagen
- § 10 AuslG
- § 13 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 EWGAssRBes 1/80
- § 4 Abs. 4 AAV
Fundstellen
- AuAS 1997, 2
- ND MBl 1997, 78
- NVwZ-RR 1997, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (vgl Beschl v 6.2.1995 - 11 M 7871/94 -) fest, daß ein türkischer Staatsangehöriger, dem die Einreise und der Aufenthalt für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch für längstens drei Jahre erlaubt worden ist, nicht dem regulären Arbeitsmarkt iSd Art 6 Abs 1 ARB Nr 1/80 (EWGAssRBes 1/80) angehört.
2. Da diese Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch unterschiedlich beurteilt wird, sind die in die Interessenabwägung des Verfahrens nach § 80 Abs 5 VwGO einzubeziehenden Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens gegenwärtig offen.