Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.09.1996, Az.: 7 L 807/96

Politische Verfolgung; Staatliche Verfolgung; Afghanistan; General Dostum; Rabbani; Khad; Gefahr von Racheaktionen; Abschiebungshindernis; Entscheidung über Hilfsbegehren; Verhältnis von Hilfs- und Hauptbegehren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.1996
Aktenzeichen
7 L 807/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:0909.7L807.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen 02.03.1995 - 2 A 2337/94
nachfolgend
BVerwG - 14.03.1997 - AZ: BVerwG 9 B 53.97

Fundstelle

  • ND MBl 1997, 940

Amtlicher Leitsatz

1. Im Machtbereich des Generals Dostum im Norden Afghanistans bestehen und im Machtbereich der Regierung Rabbani bestanden in den letzten Monaten vor ihrer Vertreibung aus Kabul staatsähnliche Strukturen.

2. Für frühere Mitarbeiter des Khad (des Staatssicherheitsdienstes während des kommunistischen Regimes) besteht in ganz Afghanistan die Gefahr, Racheaktionen von seiten der Angehörigen der Opfer des Khad sowie der Mudjahedin ausgesetzt zu sein. Grund für solche Handlungen sind nicht asylrelevante Eigenschaften der früheren Mitarbeiter des Khad, sondern die dieser Einrichtung zur Last gelegten Verbrechen.

3. Die für ehemalige Mitarbeiter des Khad bestehende Verfolgungsgefahr begründet ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs 6 S 1 AuslG (AuslG 1990).

4. Brauchte das Verwaltungsgericht über das nach Ablehnung einer entsprechenden Feststellung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von dem Asylbewerber hilfsweise geltend gemachte Bestehen eines Abschiebungshindernisses nicht zu entscheiden, weil es bereits dem Hauptantrag auf Anerkennung als Asylberechtigter stattgegeben hatte, so hat das Berufungsgericht über dieses Hilfsbegehren zu entscheiden, wenn es unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Hauptantrag abweist.