§ 12 AVO - Sek I - Entsprechende Anwendung der für andere Schulformen geltenden Vorschriften und sonstige Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Für die Kooperative Gesamtschule gelten die §§ 2 bis 11 entsprechend.
(2) Für den Hauptschulzweig der Oberschule gelten die §§ 2 bis 5 entsprechend.
(3) Für den Realschulzweig der Oberschule gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.
(4) 1Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs am Gymnasialzweig der Oberschule die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern erfüllt hat, ist zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt. 2Wechselt die Schülerin oder der Schüler nicht in den Sekundarbereich II, so erhält sie oder er den Erweiterten Sekundarabschluss I; der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. 3Im Übrigen gelten für die Schülerinnen und Schüler im Gymnasialzweig der Oberschule die §§ 10 und 11 entsprechend.
(5) Für die nach Schuljahrgängen gegliederte Oberschule gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend.