Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 12 AVO - Sek I - Entsprechende Anwendung der für andere Schulformen geltenden Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Für die Schulzweige einer Oberschule und für die Kooperative Gesamtschule gelten die §§ 2 bis 11 entsprechend.

(2) Soweit eine Oberschule nach Schuljahrgängen gegliedert ist, gelten die §§ 13 bis 16 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Leistungen in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung nach § 14 Nr. 2 oder in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, nicht jedoch an die Stelle der Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, befriedigende Leistungen in einem naturwissenschaftlichen Fach oder in einem Profilfach (Technik, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales oder zweite Fremdsprache) treten.