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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 NErprobVO-RiStA - Geeignete Stellen und Tätigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NErprobVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Die Erprobung erfolgt durch eine Tätigkeit in der Rechtsprechung oder Verwaltung oder durch eine staatsanwaltliche Tätigkeit bei

  1. 1.

    einem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Landessozialgericht oder einer Generalstaatsanwaltschaft,

  2. 2.

    einem obersten Bundesgericht oder dem Generalbundesanwalt,

  3. 3.

    dem Justizministerium, einer anderen obersten Landesbehörde, einer obersten Bundesbehörde, dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beim Niedersächsischen Landtag oder den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages oder

  4. 4.

    einer europäischen Institution.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 und 4 müssen die fachlichen Anforderungen der Tätigkeit den fachlichen Anforderungen einer Tätigkeit nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 entsprechen und dies vor Beginn der Erprobung durch das Justizministerium anerkannt werden.

(2) 1Ist eine Erprobung bei den in Absatz 1 genannten Stellen aus Kapazitätsgründen nicht möglich oder ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt eine Erprobung bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar, so kann die Erprobung auch bei einem Landgericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Staatsanwaltschaft erfolgen. 2Die Erprobung kann auch dann bei einem Landgericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Staatsanwaltschaft erfolgen, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. 3Die Entscheidung über eine Erprobung nach den Sätzen 1 und 2 trifft die oder der dem Justizministerium unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte. 4In den Fällen der Sätze 1 und 2 werden eingesetzt:

  1. 1.

    Richterinnen und Richter unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidiums nach § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Kammer der Präsidentin oder des Präsidenten des Gerichts; in begründeten Fällen kann die Erprobung auch in einer anderen geeigneten Kammer erfolgen;

  2. 2.

    Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einer anderen Abteilung oder bei einer anderen Staatsanwaltschaft; dabei sollen sie Aufgaben erledigen, die den Aufgaben einer Oberstaatsanwältin oder eines Oberstaatsanwalts als Dezernentin oder Dezernent bei einer Generalstaatsanwaltschaft oder als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft möglichst nahekommen.

(3) 1Im Einzelfall kann die Erprobung auch bei einem in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Gericht, einer dort nicht genannten Behörde oder durch eine besondere Tätigkeit erfolgen. 2Die Entscheidung hierüber trifft das Justizministerium im Einvernehmen mit der oder dem ihm unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten und mit Zustimmung der zuständigen Richter- oder Staatsanwaltsvertretung auf der Grundlage eines individuellen Erprobungsplanes. 3Der Erprobungsplan muss sicherstellen, dass die fachlichen Anforderungen der Tätigkeit den fachlichen Anforderungen einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 entsprechen.