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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 NErprobVO-RiStA - Dauer der Erprobung, Erholungsurlaub

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NErprobVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Die Erprobung dauert in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 sechs Monate und in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 zwei Jahre. 2Die Dauer der Erprobung kann im Einzelfall, auch nach Beginn der Erprobung, aus besonderen Gründen verkürzt oder verlängert werden. 3Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Erprobungsdauer trifft das Justizministerium im Einvernehmen mit der oder dem ihm unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten.

(2) 1Eine Erprobung ist auch bei Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. 2Die Dauer der Erprobung verlängert sich dadurch nicht.

(3) 1Erholungsurlaub ist auch während der Erprobung in angemessenem Umfang zu gewähren. 2Der Zeitpunkt und die Dauer des Erholungsurlaubs sind mit der Stelle, bei der die Erprobung erfolgt, abzustimmen.