NErprobVO-RiStA,NI - Niedersächsische Erprobungsverordnung-RiStA

Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NErprobVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Vom 28. Oktober 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 89) (1)

- VORIS 31200 -

Aufgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Sätze 2 und 4 und Abs. 6 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Ausnahmen von dem Erfordernis einer Erprobung2
Geeignete Stellen und Tätigkeiten3
Voraussetzungen der Erprobung, Auswahl4
Dauer der Erprobung, Erholungsurlaub5
Beurteilung nach Abschluss der Erprobung6
Übergangsregelungen7
Inkrafttreten8

Nds. Rpfl. Nr. 11/2024 S. 406

§ 1 NErprobVO-RiStA - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NErprobVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Diese Verordnung gilt für die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Niedersachsen.

§ 2 NErprobVO-RiStA - Ausnahmen von dem Erfordernis einer Erprobung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NErprobVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Von dem Erfordernis einer Erprobung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes ist ausgenommen die Übertragung des Amtes als

  1. 1.

    Richterin oder Richter am Amtsgericht als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors an einem Gericht mit vier oder fünf Richterplanstellen,

  2. 2.

    Richterin oder Richter am Finanzgericht,

  3. 3.

    Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht,

  4. 4.

    Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Finanzgerichts,

  5. 5.

    Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts,

  6. 6.

    Richterin oder Richter am Arbeitsgericht als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Arbeitsgerichts und

  7. 7.

    Direktorin oder Direktor des Arbeitsgerichts.

§ 3 NErprobVO-RiStA - Geeignete Stellen und Tätigkeiten

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Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NErprobVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Die Erprobung erfolgt durch eine Tätigkeit in der Rechtsprechung oder Verwaltung oder durch eine staatsanwaltliche Tätigkeit bei

  1. 1.

    einem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Landessozialgericht oder einer Generalstaatsanwaltschaft,

  2. 2.

    einem obersten Bundesgericht oder dem Generalbundesanwalt,

  3. 3.

    dem Justizministerium, einer anderen obersten Landesbehörde, einer obersten Bundesbehörde, dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beim Niedersächsischen Landtag oder den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages oder

  4. 4.

    einer europäischen Institution.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 und 4 müssen die fachlichen Anforderungen der Tätigkeit den fachlichen Anforderungen einer Tätigkeit nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 entsprechen und dies vor Beginn der Erprobung durch das Justizministerium anerkannt werden.

(2) 1Ist eine Erprobung bei den in Absatz 1 genannten Stellen aus Kapazitätsgründen nicht möglich oder ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt eine Erprobung bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar, so kann die Erprobung auch bei einem Landgericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Staatsanwaltschaft erfolgen. 2Die Erprobung kann auch dann bei einem Landgericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Staatsanwaltschaft erfolgen, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. 3Die Entscheidung über eine Erprobung nach den Sätzen 1 und 2 trifft die oder der dem Justizministerium unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte. 4In den Fällen der Sätze 1 und 2 werden eingesetzt:

  1. 1.

    Richterinnen und Richter unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidiums nach § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Kammer der Präsidentin oder des Präsidenten des Gerichts; in begründeten Fällen kann die Erprobung auch in einer anderen geeigneten Kammer erfolgen;

  2. 2.

    Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einer anderen Abteilung oder bei einer anderen Staatsanwaltschaft; dabei sollen sie Aufgaben erledigen, die den Aufgaben einer Oberstaatsanwältin oder eines Oberstaatsanwalts als Dezernentin oder Dezernent bei einer Generalstaatsanwaltschaft oder als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft möglichst nahekommen.

(3) 1Im Einzelfall kann die Erprobung auch bei einem in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Gericht, einer dort nicht genannten Behörde oder durch eine besondere Tätigkeit erfolgen. 2Die Entscheidung hierüber trifft das Justizministerium im Einvernehmen mit der oder dem ihm unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten und mit Zustimmung der zuständigen Richter- oder Staatsanwaltsvertretung auf der Grundlage eines individuellen Erprobungsplanes. 3Der Erprobungsplan muss sicherstellen, dass die fachlichen Anforderungen der Tätigkeit den fachlichen Anforderungen einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 entsprechen.

§ 4 NErprobVO-RiStA - Voraussetzungen der Erprobung, Auswahl

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Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NErprobVO-RiStA
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Erprobt werden können Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die zu Beginn der Erprobung

  1. 1.

    in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3

    1. a)

      seit mindestens drei Jahren zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt sind oder

    2. b)

      seit mindestens zwei Jahren zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt sind, wenn ihre Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe zu Beginn der Erprobung mindestens sechs Jahre zurückliegt,

    sowie

  2. 2.

    in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4

    1. a)

      seit mindestens zweieinhalb Jahren zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt sind oder

    2. b)

      seit mindestens eineinhalb Jahren zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt sind, wenn ihre Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe zu Beginn der Erprobung mindestens fünfeinhalb Jahre zurückliegt.

(2) 1Aus besonderen Gründen können auch Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit erprobt werden, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch nicht erfüllen. 2Die Entscheidung hierüber trifft das Justizministerium im Einvernehmen mit der oder dem ihm unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten.

(3) 1Bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich die Auswahl für eine Erprobung nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 2Das Dienst- und Lebensalter sowie der Zeitraum seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe sind zu berücksichtigen.