§ 2 NErprobVO-RiStA - Ausnahmen von dem Erfordernis einer Erprobung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
- Amtliche Abkürzung
- NErprobVO-RiStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Von dem Erfordernis einer Erprobung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes ist ausgenommen die Übertragung des Amtes als
- 1.
Richterin oder Richter am Amtsgericht als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors an einem Gericht mit vier oder fünf Richterplanstellen,
- 2.
Richterin oder Richter am Finanzgericht,
- 3.
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht,
- 4.
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Finanzgerichts,
- 5.
Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts,
- 6.
Richterin oder Richter am Arbeitsgericht als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Arbeitsgerichts und
- 7.
Direktorin oder Direktor des Arbeitsgerichts.