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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 NErprobVO-RiStA - Voraussetzungen der Erprobung, Auswahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NErprobVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Erprobt werden können Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die zu Beginn der Erprobung

  1. 1.

    in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3

    1. a)

      seit mindestens drei Jahren zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt sind oder

    2. b)

      seit mindestens zwei Jahren zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt sind, wenn ihre Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe zu Beginn der Erprobung mindestens sechs Jahre zurückliegt,

    sowie

  2. 2.

    in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4

    1. a)

      seit mindestens zweieinhalb Jahren zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt sind oder

    2. b)

      seit mindestens eineinhalb Jahren zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt sind, wenn ihre Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe zu Beginn der Erprobung mindestens fünfeinhalb Jahre zurückliegt.

(2) 1Aus besonderen Gründen können auch Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit erprobt werden, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch nicht erfüllen. 2Die Entscheidung hierüber trifft das Justizministerium im Einvernehmen mit der oder dem ihm unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten.

(3) 1Bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich die Auswahl für eine Erprobung nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 2Das Dienst- und Lebensalter sowie der Zeitraum seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe sind zu berücksichtigen.