Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 06.03.2003, Az.: 2 B 9/03
Anlagenstandort; aufschiebende Wirkung; Außenbereich; Baugenehmigung; Flächennutzungsplan; Grenzabstand; Landschaftsschutz; landwirtschaftliche Nutzung; Lärmbelästigungen; Nachbar; Nachbarschutz; Nachbarwiderspruch; Naturschutz; objektive Rechtsverletzung; Rücksichtnahmegebot; Schallimmissionen; Schallleistungspegel; Schattengutachten; Schattenwurf; Sonderbaufläche; subjektive Rechtsverletzung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Verschattung; Vorbelastung; Widerspruch; Windenergieanlage; öffentliche Belange
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 06.03.2003
- Aktenzeichen
- 2 B 9/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 47938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG
- § 22 Abs 1 BImSchG
- § 35 Abs 3 S 1 Nr 3 BauGB
- § 35 Abs 3 S 3 BauGB
- § 212a BauGB
- § 42 Abs 2 VwGO
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 80a VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Nachbarn können sich zur Begründung einer Verletzung in eigenen Rechten nicht darauf berufen, dass eine Windenergieanlage die (öffentlichen) Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtige bzw. den Darstellungen im Flächennutzungsplan widerspreche oder dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei.
2. Beim Betrieb einer von den betroffenen Nachbarwohnhäusern ca. 800 - 950 m entfernten Windenergieanlage ist nicht mit unzumutbaren Belästigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu rechnen. Für die Forderung nach einem Grenzwert von "null Schattenschlag" gibt es keine rechtliche Grundlage.
3. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist allein der Inhalt der Genehmigung (einschließlich der beigefügten Auflagen), nicht dagegen eine davon ggf. abweichende Bauausführung oder anderslautende Erklärungen des Bauherrn im Vorfeld der Genehmigung.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage.
Im Januar/Februar 2002 beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen, Herr H., die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs I. 650/S75 mit einer Leistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 75 m und einem Rotordurchmesser von 50 m auf dem im Außenbereich der Gemeinde J. gelegenen Flurstück K. der Flur L.. Das Baugrundstück liegt außerhalb der Flächen, die in der 29. und 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde M. als Sonderbauflächen für Windenergieanlagen dargestellt sind. Die geplante Windenergieanlage ist von den - südwestlich bzw. östlich/südöstlich des Anlagenstandorts und ebenfalls im Außenbereich gelegenen - Wohnhäusern der Antragsteller rd. 800-950 m entfernt; die Antragsteller sind darüber hinaus Eigentümer von in der Umgebung gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen, die (etwas) näher an den Anlagenstandort heranreichen.
Den Bauantragsunterlagen war u.a. eine Erklärung der Herstellerfirma (Firma N. AG) beigefügt, in der für den zur Genehmigung gestellten Anlagentyp zunächst ein maximaler Schallleistungspegel von 102,0 dB(A) solange garantiert wurde, „bis von drei Maschinen dieses Typs die vermessenen Schallleistungspegel gemittelt vorliegen“; nachdem diese Messungen in der Folgezeit durchgeführt worden waren, gab die Herstellerfirma unter dem 19.04.2002 eine Erklärung dahingehend ab, dass sie nunmehr einen maximalen Schallleistungspegel von 100,5 dB(A) garantiere. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens legte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen außerdem ein jeweils vom 24.04. 2002 datierendes Schall- und Schattengutachten des Ingenieurbüros für Energietechnik und Lärmschutz - O. vor. In dem Schallgutachten, das den von der Herstellerfirma zuletzt garantierten Schallleistungspegel von 100,5 dB(A) zugrunde legt und davon ausgeht, dass beim Betrieb der geplanten Anlage keine ton- und impulshaltigen Geräusche auftreten, heißt es zusammenfassend, dass auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch eine südwestlich der geplanten Anlage bereits vorhandene Windenergieanlage und einen westlich gelegenen Gewerbebetrieb aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestünden. Für die dem Anlagenstandort in südlicher bzw. südöstlicher Richtung am nächsten gelegenen (nicht den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens gehörenden) Wohngebäude wurden - bezogen auf die Gesamtbelastung - für die Nachtzeit Beurteilungspegel von 42 bzw. 37 dB(A) ermittelt; für die Bereiche westlich der P. Straße/südlich des dort vorhandenen Gewerbebetriebes bzw. östlich des Q. weges - in denen die Wohngrundstücke der Antragsteller liegen - ergibt sich nach der Prognose des Gutachters während der Nachtzeit eine Immissionsbelastung in einer Größenordnung von 35-40 dB(A) bzw. unter 35 dB(A). In dem gleichzeitig erstellten Schattengutachten wurde für das Wohnhaus des Antragstellers zu 1) eine astronomisch mögliche Schattenwurfdauer von maximal 10 Stunden im Jahr, für die Wohnhäuser der übrigen Antragsteller eine solche von maximal 5 Stunden im Jahr ermittelt.
Unter dem 10.07.2002 erteilte der Antragsgegner dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben, wobei die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schall- und Schattengutachten zum Bestandteil der Genehmigung gemacht wurden (Auflage Nr. 12). In der Auflage Nr. 5 wurde darüber hinaus ausdrücklich gefordert, dass die Anlagengeräusche einen Schallleistungspegel von 100,5 dB(A) nicht überschreiten und beim Betrieb der Anlage Ton- und Impulshaltigkeiten nicht auftreten dürften; außerdem dürfe in den umgebenden Wohngebäuden eine Rotor-Schattenwurfdauer von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden im Jahr nicht überschritten werden. Anfang August 2002 wurde die genannte Baugenehmigung auf die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens übertragen und der Bauherrenwechsel dem Antragsgegner angezeigt.
Gegen die Genehmigung vom 10.07.2002 legten der Antragsteller zu 4) mit Schreiben vom 20.08.2002, der Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 21.01.2003 und die Antragsteller zu 2) und 3) jeweils mit Schreiben vom 25.02.2003 Widerspruch ein. Die Antragsteller zu 1) und 4) stellten darüber hinaus unter dem 08. bzw. 21.01.2003 entsprechende Aussetzungsanträge beim Antragsgegner, die dieser am 03.02.2003 ablehnte.
Bereits zuvor, nämlich am 28.01.2003, haben sämtliche Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie machen geltend, dass die angefochtene Genehmigung schon in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei, weil die im vorliegenden Fall erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei; darüber hinaus sei der erforderliche landschaftspflegerische Fachbeitrag nicht ordnungsgemäß erstellt worden und die genehmigte Anlage seit Ende August 2002 nicht mehr mit gültigen Begleitpapieren versehen. In der Sache selbst sei das genehmigte Vorhaben schon deshalb rechtswidrig, weil es den erforderlichen Grenzabstand von 125 m zu ihren Grundstücken nicht einhalte. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, was sich schon daraus ergebe, dass der Anlagenstandort außerhalb derjenigen Flächen liege, die im Flächennutzungsplan als Sondergebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen seien. Das genehmigte Vorhaben führe außerdem zu unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Schattenwurf und zu erheblichen optischen Beeinträchtigungen. Die insoweit im Genehmigungsverfahren beigebrachten Gutachten seien nicht verwertbar, weil sie entweder auf einer falschen bzw. unvollständigen Tatsachengrundlage beruhten oder nicht konkret auf die individuelle Situation ihrer eigenen Grundstücke abstellten. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf führten außerdem dazu, dass ihre in der Nähe der streitigen Anlage gelegenen landwirtschaftlichen Flächen künftig nicht mehr zur Tierhaltung genutzt werden könnten.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10.07.2002 zur Errichtung einer Windenergieanlage anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält die Anträge der Antragsteller zu 2) und 3) bereits für unzulässig und macht im Übrigen unter Auseinandersetzung mit den von den Antragstellern im Einzelnen erhobenen Einwänden geltend, dass die angefochtene Genehmigung rechtmäßig sei und insbesondere Nachbarrechte der Antragsteller nicht verletze.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist der Stellungnahme des Antragsgegners beigetreten.
II.
Der Antrag ist (nunmehr) zulässig, da mittlerweile auch die Antragsteller zu 2) und 3) - zwar erst nach Eingang ihres Aussetzungsantrags bei Gericht, aber zumindest vor der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag - Widerspruch gegen die angefochtene Baugenehmigung eingelegt haben. Im Hinblick darauf, dass die streitige Windenergieanlage nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zwischenzeitlich bereits errichtet worden ist, war es im vorliegenden Fall auch nicht (mehr) erforderlich, dass die Antragsteller gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zuvor einen entsprechenden Aussetzungsantrag beim Antragsgegner stellen und vor Anrufung des Gerichts dessen (vorherige) Bescheidung durch den Antragsgegner abwarten, weil insoweit im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO „eine Vollstreckung drohte“.
In der Sache kann der Antrag allerdings keinen Erfolg haben. Nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung, die - wie hier - kraft Gesetzes entfällt (§ 212 a Abs. 1 BauGB), ganz oder teilweise anordnen. Bei dieser Entscheidung bedarf es insbesondere einer Abwägung zwischen dem Interesse des Genehmigungsempfängers an der sofortigen Ausnutzbarkeit der erteilten Genehmigung und dem Interesse des davon betroffenen Antragstellers (Nachbarn) an einer vorläufigen Stilllegung des Vorhabens bzw. Nutzungseinstellung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Hauptsacheverfahren, bei der auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Bei der hier gegebenen Anfechtung einer Genehmigung durch Dritte kommt entscheidend hinzu, dass diese nur dann Erfolg haben kann, wenn die Genehmigung - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit in objektiver Hinsicht - unter Verletzung drittschützender Rechtsnormen erteilt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192). Diese Interessenabwägung fällt hier zulasten der Antragsteller aus, weil bei summarischer Prüfung nicht erkennbar ist, dass sie durch die angefochtene Baugenehmigung vom 10.07.2002 in ihren eigenen Rechten (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt werden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
Ein nicht unerheblicher Teil des Vorbringens der Antragsteller bezieht sich allein darauf, dass das genehmigte Vorhaben gegen objektives Recht verstoße bzw. bestimmte öffentliche Belange beeinträchtige; derartige Einwände aber sind - wie zumindest der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus zahlreichen anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlagen bekannt ist- nach den soeben dargelegten Grundsätzen für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Nachbarwidersprüche rechtlich unerheblich, so dass es auf deren (etwaige) sachliche Berechtigung von vornherein nicht ankommt. Dies gilt hier zunächst für den Einwand, das Vorhaben führe zu optischen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes und zu - von dem vorgelegten landschaftspflegerischen Fachbeitrag nur unzureichend ermittelten - Eingriffen in die Natur und Landschaft, darüber hinaus aber auch für die Behauptung, die Anlage sei seit einiger Zeit nicht mehr mit „gültigen Begleitpapieren“ versehen (unabhängig davon, was die Antragsteller damit überhaupt konkret meinen). Derartige Gesichtspunkte betreffen allein die Übereinstimmung des Vorhabens mit der objektiven Rechtslage, deren Durchsetzung jedoch nicht den Antragstellern, sondern dem Antragsgegner als Genehmigungsbehörde obliegt. Dasselbe gilt für den weiteren Einwand, die genehmigte Anlage liege außerhalb des Bereichs, der im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde M. als Sonderbaufläche für Windenergieanlagen ausgewiesen sei. Denn die Vorschrift des § 35 BauGB (einschließlich des in diesem Zusammenhang einschlägigen Abs. 3 Satz 3) ist - mit Ausnahme des aus Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 abzuleitenden, weiter unten noch zu behandelnden Rücksichtnahmegebotes - nicht als solche/insgesamt nachbarschützend; dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Absätze 2 u. 3, der (mit der genannten Ausnahme) allein auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange abstellt. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter meinen, die Ausweisung entsprechender Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan wirke sich „unmittelbar nachbarschützend“ aus, weil bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans „ihre eigenen Belange im Rahmen der Gesamtabwägung ausdrücklich berücksichtigt worden seien“, liegt dies schon vom Ansatz her insgesamt neben der Sache, weil der Flächennutzungsplan - als lediglich vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) - überhaupt keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Dritten entwickelt (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 5 Rn. 2, 4 m.w.N.) und damit auch den Antragstellern keinen Nachbarschutz vermittelt; etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den von den Antragstellern insoweit zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Koblenz und Düsseldorf. Unbeachtlich ist schließlich auch der weitere Einwand der Antragsteller, im vorliegenden Verfahren hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Denn allein die objektiv-rechtlich (ggf.) bestehende Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, begründet - wie der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus früheren Verfahren ebenfalls bekannt ist - für einen davon betroffenen privaten Dritten regelmäßig keine verfahrensrechtlich geschützte und ggf. durchsetzbare Rechtsposition dahingehend, dass diese Vorschriften im konkreten Einzelfall beachtet werden bzw. eine Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt durchgeführt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der gerügte Verfahrensfehler gleichzeitig auch auf die materiell-rechtliche Position des Betroffenen auswirkt, d.h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Entscheidung in der Sache anders (nämlich für den Betroffenen günstiger) ausgefallen wäre (vgl. u.a. BVerwG, U. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, NVwZ 1996, 381; U. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1996, 788, jew. m.w.N.); Letzteres ist hier jedoch aller Voraussicht nach nicht der Fall.
Soweit die Antragsteller eine Verletzung der (nachbarschützenden) Grenzabstandsvorschriften rügen, ist dieser Einwand offensichtlich unbegründet. Dabei kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend darauf an, ob die genehmigte Anlage einen Grenzabstand von 110,55 m (so die Auffassung des Antragsgegners) oder - wie die Antragsteller meinen - einen solchen von 125 m einhalten muss. Denn selbst wenn man von Letzterem ausgehen wollte, ist nicht erkennbar, inwieweit sich dies hier zulasten der Antragsteller auswirken könnte, weil ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen nach dem vorliegenden Kartenmaterial - zum größten Teil deutlich - mehr als 125 m (nämlich mindestens rd. 150 m bis zu über 700 m) vom Standort der genehmigten Anlage entfernt liegen und ihre Wohngrundstücke noch erheblich weiter entfernt sind.
Eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragsteller käme deshalb allenfalls dann in Betracht, wenn die angefochtene Genehmigung unter Verstoß gegen das (nachbarschützende) bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 22 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 3 Abs. 1 u. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erteilt worden wäre, wonach schädliche Umweltwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, zu verhindern bzw., soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Dies ist hier jedoch ebenfalls nicht erkennbar.
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller durch den Betrieb der genehmigten Windenergieanlage unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein werden. Aus dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallgutachten des IEL vom 24.04.2002, in dem der Gutachter hinsichtlich des hier genehmigten Anlagentyps von einem vom Hersteller zuletzt (nämlich am 19.04.2002) garantierten Schallleistungspegel von 100,5 dB(A) ausgeht, ergibt sich, dass bereits an den beiden der streitigen Windenergieanlage am nächsten gelegenen Wohnhäusern der für Außenbereichsgrundstücke während der Nachtzeit vorgesehene Richtwert von 45 dB(A) nicht nur eingehalten, sondern um 3 bzw. 8 dB(A) unterschritten wird. Dem in diesem Gutachten enthaltenen Schallimmissionsraster lässt sich außerdem entnehmen, dass die erheblich weiter östlich/ südöstlich bzw. südwestlich gelegenen Wohngrundstücke der Antragsteller in Bereichen liegen, in denen während der Nachtzeit voraussichtlich lediglich mit Werten von maximal 35-40 dB(A) bzw. sogar unter 35 dB(A) zu rechnen ist; solche Werte aber wären selbst in reinen oder allgemeinen Wohngebieten bzw. in Kurgebieten - in denen die Antragsteller allerdings nicht wohnen - zulässig und damit für die in derartigen Gebieten lebende Bevölkerung als zumutbar anzusehen. Die gegen die diesbezüglichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters erhobenen Einwände der Antragsteller, die im Wesentlichen darauf gestützt werden, dass der Gutachter (vermeintlich zu Unrecht) von einem maximalen Schallleistungspegel der Anlage von 100,5 dB(A) ausgegangen sei, während die Herstellerfirma selbst insoweit lediglich einen Pegel von 102,0 dB(A) garantiert habe, greifen nicht durch. Denn dabei übersehen die Antragsteller, dass die Herstellerfirma in ihrer (aktuelleren) Erklärung vom 19.04.2002 - nach Vermessung des genehmigten Anlagentyps - ausdrücklich einen maximalen Schallleistungspegel von 100,5 dB(A) garantiert hat, wodurch ihre vorangegangene Erklärung, in der lediglich ein um 1,5 dB(A) höherer Pegel garantiert worden war, gegenstandslos geworden ist; demgemäß geht die gesamte Argumentation der Antragsteller bzw. die von ihnen insoweit selbst angestellte Berechnung an dem für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt letztlich weitgehend vorbei. Im Hinblick auf die erhebliche „Sicherheitsmarge“ von mindestens 5 bis zu 10 dB(A) zwischen dem für die Grundstücke der Antragsteller prognostizierten (35-40 dB(A)) und dem rechtlich zumutbaren Nachtrichtwert (45 dB(A)) bedarf es auch keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit der von den Antragstellern weiter aufgeworfenen Frage, ob im vorliegenden Fall ggf. ein Tonhaltigkeitszuschlag von 1 dB(A) erforderlich oder für die in der Umgebung bereits vorhandene Windenergieanlage ggf. ein etwas höherer Schallleistungspegel als der vom Gutachter angenommene (98 dB(A)) anzusetzen wäre. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die Antragsteller „zunächst einmal dazu verpflichtet würden, einen offensichtlich zu hohen Schallleistungspegel zu akzeptieren“ und die vom Antragsgegner erlassenen Auflagen „in keiner Form den Ansprüchen an den Nachbarschutz genügten“; vielmehr ist die Beigeladene aufgrund der der angefochtenen Baugenehmigung beigefügten Auflagen Nr. 5 a) und 12 rechtlich dazu verpflichtet, die genehmigte Windenergieanlage entsprechend der Herstellergarantie so zu betreiben, dass sie einen Schallleistungspegel von maximal 100,5 dB(A) erzeugt. Sollte die Beigeladene beim Betrieb der Anlage insoweit tatsächlich vom Inhalt der Genehmigung abweichen, würde dies dagegen nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung als solche berühren, sondern könnte für den Antragsgegner allenfalls Anlass sein, die Beigeladene durch entsprechende aufsichtsbehördliche Maßnahmen zur Einhaltung der Genehmigung anzuhalten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 03.03.2003, wonach der maximal mögliche Wert der Anlage bei 102,5 dB(A) liege.
Soweit die Antragsteller weiter behaupten, ihre Wohnhäuser (einschließlich Terrassen und Gärten) würden „in weiten Bereichen und intensiv vom rotierenden Schlagschatten getroffen werden“, ist dies ebenfalls (offensichtlich) unzutreffend. Aus dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schattengutachten des R. vom 24.04.2002, in der die astronomisch mögliche - d.h. ohne Berücksichtigung von Sonnenscheindauer und Windrichtungsverteilung - Rotorschattenwurfdauer flächendeckend dargestellt ist, ergibt sich vielmehr, dass die Grundstücke der Antragsteller einer Schattenwurfdauer von (lediglich) bis zu maximal 5 bzw. 10 Stunden im Jahr ausgesetzt sein werden. Eine derartige Schattenwurfdauer aber liegt - unabhängig davon, ob dieser Wert im Zweifelsfall uneingeschränkt zu übernehmen oder nicht ggf. ein höherer Wert anzusetzen wäre - deutlich unterhalb des Orientierungswertes von 30 Stunden pro Jahr, an dem das Staatliche Umweltamt Schleswig die Grenze zur Unzumutbarkeit ansiedelt. Berücksichtigt man ferner, dass es sich insoweit lediglich um die astronomisch mögliche Schattenwurfdauer handelt, während die bei Berücksichtigung der tatsächlichen Sonnenscheindauer und Windrichtungsverteilung realistischerweise zu erwartende Schattenwurfdauer nach Einschätzung des Gutachters lediglich 20 bis 30 % des rechnerisch ermittelten Wertes beträgt, kann von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Wohngrundstücke der Antragsteller durch Schattenwurf von vornherein nicht die Rede sein. Angesichts dessen musste sich der Gutachter mit den diesbezüglichen Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller auch nicht vertiefend/individualisierend auseinandersetzen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner die Beigeladene durch die der Genehmigung beigefügten Auflagen Nr. 5 c) und 12 dazu verpflichtet, den genannten Orientierungswert einzuhalten und zu diesem Zweck eine entsprechende Abschaltautomatik zu installieren. Mehr können die Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes nicht verlangen; für ihre weitergehenden Forderungen nach einem Grenzwert von „null Schattenschlag“ bzw. einer Art „Sicherheitsradius“ von 1.850 m um die Anlage herum gibt es im geltenden (Nachbar-)Recht keine Grundlage.