Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 21.03.2003, Az.: 2 A 142/01
Nutzung eines Containerstandplatzes; Zumutbare Belästigungen - Gerüche und Geräusche - ausgehend von einem Containerstandplatz; Anforderungen für einen nachbarlichen Abwehranspruch
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 21.03.2003
- Aktenzeichen
- 2 A 142/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 27207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2003:0321.2A142.01.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
- § 1004 BGB analog
- § 906 BGB analog
- § 22 Abs. 1 BImSchG
- § 3 Abs. 1 BImSchG
Fundstellen
- NVWZ 2003, 1010-1012 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2003, 1010-1012 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Maßstab für die Zumutbarkeit von Belästigungen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen richtet sich nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG, wonach solche Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinrichtungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück - 2. Kammer - hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Mädler,
den Richter am Verwaltungsgericht Kohring,
den Richter am Verwaltungsgericht Fister sowie
die ehrenamtlichen Richter Harding und Hiebing
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Nutzung eines Containerstandplatzes.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks D. straße 18 in E.; das Grundstück liegt an der Ostseite der Straße und ist Bestandteil einer im Wesentlichen aus Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern in offener Bauweise bestehenden Bauzeile. Weiter östlich schließt sich an diese Bebauung das Schulzentrum F. sowie ein Sportplatz an; an der Westseite der D. straße - u.a. in Höhe des Grundstücks des Klägers - liegt der G. Friedhof. Schräg gegenüber dem Grundstück des Klägers zweigt von der D. straße in westliche Richtung die insgesamt rd. 120-130 m lange und 4-5 m breite Stichstraße H. Weg ab, die u.a. als Zufahrt zum G. Friedhof dient; sie verfügt zunächst über eine befestigte Fahrbahn, setzt sich dann ein Stück in unbefestigtem Zustand fort und geht anschließend - durch einige Poller abgetrennt - in einen Fuß- bzw. Radweg über.
Im soeben beschriebenen Bereich des I. Weges betreibt die Beklagte seit längerem einen Containerstandplatz, auf dem ursprünglich (in einer Entfernung von ca. 20 m bis zur Einmündung der D. straße) vier Altglas- und ein Altpapiercontainer standen; der Papiercontainer ist zwischenzeitlich von diesem Standort abgezogen worden. Darüber hinaus sind dort drei Stellplätze für Gartenabfallcontainer vorhanden, von denen jeweils zwei mit entsprechenden Containern besetzt sind. Der Containerstandplatz ist unbewacht; an der Nordseite des I. Weges ist er mit einem Zaun gegen die Nachbargrundstücke abgegrenzt. Durch ein entsprechendes Schild wird darauf hingewiesen, dass der Einwurf in die Container nur werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen darf. Die Glascontainer verfügen in der Einwurföffnung über Gummilaschen und entsprechen nach Angaben der Beklagten der Containerklasse 1. Die Glascontainer werden (je nach Farbfraktion) einmal wöchentlich geleert bzw. ausgetauscht; die Leerung der Papiercontainer erfolgte in der Vergangenheit dreimal in der Woche. Die Gartenabfälle werden nach Angaben der Beklagten täglich abgefahren, wobei bei entsprechendem Bedarf früher außerdem vor Ort ein Schredder eingesetzt wurde, um bei hohem Anfall eine tägliche Entsorgung der Grünabfälle zu gewährleisten; diese Praxis ist nach Angaben der Beklagten mittlerweile gänzlich eingestellt worden.
Im Sommer 1999 beschwerte sich der Kläger erstmals bei der Beklagten über die mit der Nutzung des Containerstandplatzes verbundenen Belästigungen und bat um Abhilfe bzw. um eine vollständige Aufgabe dieses Standplatzes. Im Rahmen der sich daran anschließenden, sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Korrespondenz wurden in der Folgezeit verschiedene Lösungsmöglichkeiten - insbesondere eine Verlagerung des Containerstandplatzes in den hinteren, unbefestigten Bereich des I. Weges, eine Bewachung des Platzes durch eine ABM-Kraft und die Einrichtung einer Schrankenanlage im Bereich der Zufahrt - erörtert; ein abschließendes, für beide Seiten akzeptables Ergebnis wurde dabei nicht erzielt.
Der Kläger hat daraufhin am 02.07.2001 (zunächst) bei Amtsgericht E. Klage erhoben, das den Rechtsstreit anschließend mit Beschluss vom 22.08.2001 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Der Kläger macht geltend, dass es durch die Nutzung des Containerstandplatzes zu erheblichen Lärmbelästigungen und anderen Unzuträglichkeiten für sein Wohngrundstück komme; diese hätten mittlerweile ein Ausmaß angenommen, das nicht mehr akzeptiert werden könne. So würden insbesondere die Gartenabfallcontainer regelmäßig und in erheblichem Umfang auch sonntags, vornehmlich durch Friedhofsbesucher, genutzt, was zum einen zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen in diesem Bereich, zum anderen dazu führe, dass die Container an den Wochenenden völlig überfüllt seien und die Abfälle neben den Containern, teilweise bis zur D. straße hin gelagert würden; außerdem werde bei dieser Gelegenheit häufig gleichzeitig auch Hausmüll mit abgeladen. Auch die Altglascontainer würden vermehrt an Sonntagen sowie nach den Wochenenden am frühen Montagmorgen genutzt; dies führe zu erheblichen Lärmbelästigungen sowohl durch das Einwerfen der Flaschen in die Container als auch durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge, die in seinem Wohnhaus selbst bei geschlossenen Türen und Fenstern noch zu hören seien. Weitere Lärmbelästigungen entstünden dadurch, dass das Leeren bzw. Entfernen der Container von der Beklagten teilweise bereits um 06:00 Uhr morgens durchgeführt werde und die Container dabei zum Teil von ihrem Standplatz bis unmittelbar an die D. straße herangezogen würden. Alternativ würden die Gartenabfälle auch vor Ort geschreddert, was jeweils fast eine Stunde in Anspruch nehme und ebenfalls mit lauten und durchdringenden Geräuschen verbunden sei. Des weiteren komme es zu erheblichen Geruchsbelästigungen, weil der abgelagerte, zum Teil ohnehin mit anderen Abfällen vermischte Grünabfall teilweise einige Tage vor sich hin rotte, bevor er von der Beklagten abgefahren werde; teilweise würden die entsprechenden Container auch nicht vollständig entleert bzw. ausgebaggert, so dass in den Containern ein mehrere Zentimeter dicker Bodensatz aus verfaulenden Grünabfällen verbleibe. Diese Geruchsbelästigungen seien gerade im Sommer bzw. bei entsprechenden Wetterlagen so stark, dass er sich nicht mehr in seinem Garten, sondern nur noch innerhalb der geschlossenen Wohnung aufhalten könne. Die genannten Lärm- und Geruchsbelästigungen seien im Ergebnis so erheblich, dass er deren Unterlassung verlangen könne. Dies sei am wirksamsten dadurch möglich, dass der Containerstandplatz insgesamt aufgegeben oder an einen anderen Standort - etwa ganz am Ende des I. Weges - verlagert werde, an dem die Anwohner nicht belästigt würden. Sollte dies nicht möglich sein, müsse die Beklagte aber zumindest - beispielsweise durch eine Bewachung des Platzes oder die Errichtung einer Schrankenanlage - dafür Sorge tragen, dass der Standplatz nur an den vorgesehenen Öffnungszeiten genutzt werde und die Ruhezeiten beachtet würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Containerstandort J. zu schließen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, die Nutzung des Containerstandorts J., außerhalb der Öffnungszeiten von Montag bis Samstag, jeweils 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, zu unterbinden,
weiter hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, eine Zurverfügungstellung des Abfallstandorts J., außerhalb der Öffnungszeiten Montag bis Samstag, jeweils von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, zu unterlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass von dem streitigen Containerstandplatz keine unzumutbaren Lärm- oder Geruchsbelästigungen ausgingen. Die aufgestellten Glascontainer erfüllten die Anforderungen an die Containerklasse 1 und entsprächen daher dem Stand der Technik; bereits in einer Entfernung von etwa 6 m zu den Containern würden die zulässigen Schallpegel für Spitzenwerte am Tage in allgemeinen Wohngebieten eingehalten. Dasselbe gelte für die Geräusche, die beim Ausbaggern der Gartenabfallcontainer entstünden bzw. früher - bei entsprechendem Bedarf - beim Schreddern der Grünabfälle vor Ort entstanden seien, wobei das Ausbaggern der Container ohnehin nur einen Zeitraum von ca. 45 Minuten in Anspruch nehme. Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass die Container bereits morgens um 06:00 Uhr geleert bzw. ausgetauscht oder bis an die D. straße vorgezogen würden. Mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen sei ebenfalls nicht zu rechnen, weil die Gartenabfälle täglich abgefahren würden und deshalb nicht mehrere Tage vor Ort lagerten. Eine Verlegung des Containerstandplatzes in den unbefestigten Teil des I. Weges sei aus Kostengründen nicht möglich und im Vorfeld auch zu keinem Zeitpunkt zugesagt worden. Eine Bewachung des Platzes, die im Stadtgebiet ohnehin die absolute Ausnahme darstelle, wäre nur in Betracht gekommen, wenn eine entsprechende Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bewilligt worden wäre; dies sei vom zuständigen Arbeitsamt jedoch abgelehnt worden. Die Errichtung einer Schrankenanlage - die ohnehin allenfalls im Einmündungsbereich D. straße/H. Weg in Betracht gekommen wäre - sei ebenfalls nicht möglich, weil das fragliche Straßenstück dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens - als Leistungs- bzw. Unterlassungsklage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte den am I. Weg eingerichteten Containerstandplatz aufgibt oder die mit den Hilfsanträgen begehrten Maßnahmen ergreift.
Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten nachbarlichen Abwehranspruch kommen entweder der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die §§ 1004, 906 BGB analog oder ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 187; U. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 -, NVwZ 1991, 884). Voraussetzung für einen solchen Abwehranspruch ist in jedem Fall, dass mit der Nutzung des streitigen Containerstandplatzes Belästigungen verbunden sind, die für den Kläger im Ergebnis nicht mehr zumutbar sind; dies ist hier jedoch nicht der Fall. Maßstab für die Zumutbarkeit derartiger Belästigungen ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG, wonach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich bei dem streitigen Containerstandplatz - so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert (Nr. 1) bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2); dieser Maßstab deckt sich mit den im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis anwendbaren Grundsätzen der §§ 1004, 906 BGB (vgl. BVerwG, U. v. 19.01. 1989, aaO). Als schädliche Umwelteinwirkungen kommen hier im Wesentlichen die bei der Benutzung des Containerstandplatzes entstehenden Geräusche und Gerüche - nicht dagegen ein ggf. zeitweilig ungepflegter oder gar verwahrloster Zustand des Platzes (wie er nach Darstellung des Klägers infolge des Ablagerns von Abfällen neben den dort aufgestellten Containern hin und wieder anzutreffen ist), bei dem es sich nicht um eine Einwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 u. 2 BImSchG handelt (vgl. Nds. OVG, B. v. 15.01.1996 - 7 M 5407/95 -) - in Betracht. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die mit der Nutzung des Platzes verbundenen Lärm- und Geruchseinwirkungen den Grad schädlicher Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Belästigungen erreichen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Erheblichkeit derartiger, unterhalb der - hier nicht erreichten - Schädlichkeitsgrenze liegender Immissionen nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, insbesondere etwa nicht allein danach bestimmen lässt, ob die für das betreffende Gebiet allgemein geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden oder nicht. Bei der Bewertung derartiger Einwirkungen als "erheblich" ist vielmehr eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die außer der Art und Stärke der Immissionen (Geräusche bzw. Gerüche) auch noch weitere Gesichtspunkte wie etwa die Störempfindlichkeit des jeweiligen Gebietes, der Zweck der immissionsverursachenden Anlage bzw. Betätigung sowie die Gesichtspunkte der allgemeinen Akzeptanz und der Sozialadäquanz wertend einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254; U. v. 19.01.1989, aaO; B. v. 03.05.1996 - 4 B 50.96 -, BRS 58 Nr. 58). Dient eine Anlage einem besonders hoch zu bewertenden öffentlichen Zweck und gleichzeitig ggf. auch dem Nutzen der durch die Anlage gestörten Anwohner selbst, so ist die Zumutbarkeitsschwelle für diese höher anzusetzen als bei anderen, beispielsweise auf eine private Betätigung zurückzuführenden Geräuschen und Gerüchen (vgl. Nds. OVG, B. v. 15.01.1996 - 7 M 5407/95 -). So liegt es auch hier. Der von der Beklagten betriebene Containerstandplatz, der als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich grundsätzlich auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten zulässig ist (vgl. BVerwG, B. v. 03.05.1996, aaO; B. v. 13.10.1998 - 4 B 93.98 -, BauR 1999, 145), dient der Abfallverwertung und damit einem der Allgemeinheit nützlichen Zweck, dem von Gesetzes wegen einer hoher Rang zuerkannt wird. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass es zur Erreichung des Ziels der Abfallverwertung (mit der notwendigen Vorstufe des getrennten Einsammelns der verschiedenen Abfallarten) in größeren Städten wie E. praktisch unvermeidbar ist, entsprechende Container in ausreichender Anzahl und flächendeckend, d.h. verteilt auf die einzelnen Stadteile, aufzustellen, damit sie - in ihrem jeweiligen Einzugsbereich - möglichst zentral gelegen und sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Fußgänger gut erreichbar sind (vgl. dazu Nds. OVG, B. v. 15.01.1996 - 7 M 5407/95 -), sind die mit der (bestimmungsgemäßen) Nutzung derartiger Anlagen notwendigerweise verbundenen Lärmbelästigungen auch in Wohngebieten von den dort lebenden Anwohnern grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen; dies gilt sowohl für die Geräuscheinwirkungen, die beispielsweise durch das Einwerfen von Altglas in die Container entstehen, als auch für diejenigen, die mit dem An- und Abfahren der Anlieferfahrzeuge oder mit dem Leeren der Container durch entsprechende Entsorgungsunternehmen verbunden sind (vgl. OVG Münster, B. v. 28.02.2001 - 21 B 1889/00 -, NVwZ 2001, 1181; VGH Kassel, U. v. 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 -, NVwZ-RR 2000, 668; VGH München, U. v. 27.11.1995 - 20 B 95.436 -, NVwZ 1996, 1031; VG Düsseldorf, U. v. 09.05.2000 - 3 K 4329/99 -, NVwZ-RR 2001, 23; VG Schleswig, U. v. 17.02.2000 - 12 A 112/97 -, NVwZ-RR 2001, 22).
Es ist auch nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Lärmbelästigungen ausgesetzt ist, die über das oben beschriebene, mit der Nutzung entsprechender Abfallcontainer typischerweise verbundene Maß hinausgehen. Der Kammer ist aus früheren Verfahren bekannt, dass die von der Beklagten eingesetzten Altglascontainer hinsichtlich ihrer Schalldämmung der ("bestmöglichen") Containerklasse 1 und damit dem (derzeitigen) Stand der Technik entsprechen. Bei der Verwendung derartiger Container, die in leerem Zustand einen maximalen Schallleistungspegel von 95 dB(A) und in teilgefülltem Zustand einen solchen von 92 dB(A) erzeugen, kann nach entsprechenden Empfehlungen des Umweltbundesamtes davon ausgegangen werden, dass sowohl der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tagsüber als auch der für kurzzeitige Geräuschspitzen maximal zulässige Wert von 85 dB(A) (vgl. Ziff. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm 1998) eingehalten werden, sofern der Standort der Container von der nächstgelegenen Wohnbebauung mindestens 12 m entfernt ist (vgl. in diesem Sinne auch VGH Kassel, aaO). Letztgenannter Abstand wird hier (deutlich) eingehalten, weil die - jedenfalls nunmehr - im hinteren (westlichen) Bereich des I. Weges aufgestellten Glascontainer nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten ca. 89 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt stehen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das auf dem Grundstück des Klägers befindliche Wohngebäude parallel zur D. straße errichtet (und von dieser lediglich durch einen Vorgarten getrennt) ist, während sich der besonders störempfindliche Garten- bzw. Terrassenbereich an der Ostseite des Gebäudes befindet und deshalb durch das dazwischenliegende Gebäude eine gewisse Abschirmung gegen die von dem streitigen Containerstandplatz ausgehenden Geräuscheinwirkungen erfährt. Abgesehen davon ist es zwischenzeitlich ohnehin zu einer tatsächlichen Reduzierung der vom Kläger (ursprünglich) geltend gemachten Lärmeinwirkungen gekommen, weil der in der Vergangenheit an diesem Standort aufgestellte Papiercontainer mittlerweile abgezogen worden ist (so dass insoweit entsprechende Anlieferungs- und Leerungsvorgänge nicht mehr anfallen) und im Übrigen nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch ein mobiler Schredder vor Ort nicht mehr eingesetzt wird.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es durch die Nutzung der Gartenabfallcontainer zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für das Wohngrundstück des Klägers kommt. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass häufiger bereits in Zersetzung befindliche bzw. von dem jeweiligen Besitzer zuvor bereits einige Zeit andernorts gelagerte Grünabfälle angeliefert werden, erscheint eine erhebliche Geruchsbelastung des Klägers schon deshalb ausgeschlossen, weil die Grünabfälle nach den wiederum unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der Regel täglich ausgebaggert und abgefahren werden. Eine Lagerung vor Ort über mehrere Tage hinweg findet daher nicht statt, so dass eine etwaige Bildung unzumutbarer Geruchsstoffe im Regelfall von vornherein verhindert wird. Abgesehen davon sind auch in diesem Zusammenhang die Entfernung zwischen dem Standort der Gartenabfallcontainer und dem Wohnhaus des Klägers einschließlich dessen abschirmender Wirkung zu dem Containerstandplatz hin in Rechnung zu stellen; selbst wenn es - wie der Kläger geltend macht - hin und wieder dazu kommen sollte, dass beispielsweise aus dem nach dem Ausbaggern der Container zurückbleibenden "Bodensatz" entsprechende Geruchsstoffe freigesetzt werden, dürfte dieser Geruch durch die Vermengung mit der Außenluft verhältnismäßig schnell verflogen sein und den Kläger - nicht zuletzt angesichts der Entfernung zwischen den Containern und seinem Wohnhaus - nicht merklich belasten. Dass er insoweit - auch vorübergehend - "überhaupt keine" Gerüche wahrnimmt, kann er dagegen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht verlangen.
Angesichts dessen hat der Kläger rechtlich keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Containerstandort gänzlich aufgibt oder zumindest die mit den Hilfsanträgen zu 2) und 3) begehrten Maßnahmen ergreift. Denn bei den vom Kläger in diesem Zusammenhang - möglicherweise in erster Linie - beklagten Verhaltensweisen Dritter (vermehrte Nutzung der Container an Sonntagen bzw. in den Ruhezeiten unter Missachtung der von der Beklagten festgelegten Einwurfzeiten; Ablagerung von Abfällen außerhalb der bereitgestellten Container) handelt es sich um eine nicht bestimmungsgemäße bzw. missbräuchliche Nutzung der fraglichen Container durch Dritte, die von der Beklagten nicht veranlasst worden ist; einer missbräuchlichen Nutzung der Container hat sie vielmehr dadurch vorzubeugen versucht, dass sie durch ein im Bereich des Containerstandplatzes aufgestelltes Schild ausdrücklich auf die Einhaltung der dort genannten Einwurfzeiten hingewiesen hat. Dass derartige Hinweise von potenziellen Nutzern der Container tatsächlich nicht immer (ggf. auch häufiger nicht) beachtet werden, ist gerichtsbekannt, führt indes nicht dazu, dass sich die Beklagte ein derartiges Verhalten Dritter in der Weise zurechnen lassen muss, dass ihr weitergehende, mit angemessenem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden sächlichen und personellen Mittel praktisch (jedenfalls bezogen auf das gesamte Stadtgebiet) kaum zu bewerkstelligende Handlungspflichten - etwa eine ständige Bewachung des Platzes, ein Abschließen des Platzes außerhalb der festgelegten Einwurfzeiten o.ä. - aufzuerlegen wären (vgl. VGH Kassel, VGH München, VG Düsseldorf und VG Schleswig, jew. aaO). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte gerade durch die Auswahl bzw. Ausgestaltung des konkreten Standortes eine besondere Gefahrenlage geschaffen hätte, durch die einer missbräuchlichen Nutzung der dort befindlichen Container geradezu Vorschub geleistet worden wäre (vgl. die soeben zitierten Rechtsprechungsnachweise); dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die vom Kläger außerdem angeregte Errichtung einer Schrankenanlage scheitert schließlich schon daran, dass der Bereich, in dem sich der streitige Containerstandplatz befindet, für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht gegeben.
Kohring,
Fister