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§ 12 NBesG - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG) erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge entsprechend § 11 Abs. 1. 2Die Dienstbezüge werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das sie oder er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde, wenn sie oder er in vollem zeitlichen Umfang ihrer oder seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leistet.

(2) Unter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzung wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 ein Zuschlag gewährt.

(3) 1Der Zuschlag beträgt fünf Prozent der Dienstbezüge, die die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, mindestens jedoch 250 Euro monatlich. 2Werden Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 gewährt, so verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen nach Absatz 1 Satz 1 und den Dienstbezügen nach Absatz 1 Satz 2; der Zuschlag beträgt in diesen Fällen jedoch mindestens 150 Euro monatlich.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, die Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, der Familienzuschlag, die Amtszulagen, die Stellenzulagen, die Ausgleichszulagen und die Überleitungszulagen.

(5) Der Zuschlag nach den Absätzen 2 bis 4 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 11 Abs. 2 bis 4 oder § 66 gewährt wird.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 5. Januar 2019 (BGBl. I S. 45)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 24 Absatz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16. Dezember 2013 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 310) und in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18. Dezember 2014 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 477) sowie § 12 Absätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 308) sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.

Der Gesetzgeber des Landes Niedersachsen hat eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2020 an zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.