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  • ab 01.03.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NBVAnpG 2009/2010-ArtG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010
Redaktionelle Abkürzung
NBVAnpG 2009/2010-ArtG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 13 für die dort genannten Besoldungsbestandteile."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "18" durch die Zahl "13" ersetzt.

  2. 2.

    Die bisherigen Anlagen 2 bis 18 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1) werden durch die folgenden neuen Anlagen 2 bis 13 ersetzt:

    Anlagen als pdf