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  • ab 09.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 NISZG - Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz - NISZG -)
Amtliche Abkürzung
NISZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern wird eine einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Januar 2024 in Höhe von 1 800 Euro gewährt, wenn

  1. 1.

    das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und

  2. 2.

    im Zeitraum vom 1. August bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.

(2) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern wird für die Kalendermonate Januar bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro gewährt, wenn

  1. 1.

    das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und

  2. 2.

    in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.

(3) 1Für Anwärterinnen, Anwärter und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe der einmaligen Sonderzahlung nach Absatz 1 beträgt 1 000 Euro, die Höhe der monatlichen Sonderzahlung nach Absatz 2 beträgt 50 Euro. 2Statt eines Anspruchs auf Dienstbezüge muss ein Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden haben oder bestehen.

(4) 1§ 11 Abs. 1 und § 12 NBesG gelten entsprechend. 2Die jeweilige Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 NBesG sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt. 3Maßgeblich sind jeweils

  1. 1.

    für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am 9. Dezember 2023,

  2. 2.

    für die monatlichen Sonderzahlungen nach Absatz 2 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.

4Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche anspruchsberechtigte Personen sind für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich. 5Für am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche anspruchsberechtigte Personen sind für die monatlichen Sonderzahlungen nach Absatz 2 die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.