Abschnitt 7 UkrSchAPZuwRdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Ausstattungsprogramms für geflüchtete ukrainische Schülerinnen und Schüler
- Redaktionelle Abkürzung
- UkrSchAPZuwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
7.1 Auf die Prüfrechte des LRH nach den §§ 91 und 93 LHO wird ausdrücklich hingewiesen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen RLSB. Die Fördermittel werden den RLSB anteilmäßig aufgrund der gemeldeten ukrainischen Schülerinnen und Schüler an den Schulen zugewiesen.
7.4 Förderanträge sind mit allen erforderlichen Unterlagen bis zum 24. 11. 2023 bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu stellen. Das zu verwendende Antragsformular wird auf der Internetseite der RLSB zur Verfügung gestellt.
7.5 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß der VV Nr. 6.6 ANBest-P zugelassen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 30. 6. 2024 vorzulegen.
7.6 Der Antragsteller berichtet der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Nachweis- und Berichtspflicht im einfachen Verwendungsnachweis bis zum 30. 6. 2024 über die Anzahl der Schulen sowie die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die aufgrund dieser Richtlinie jeweils mobile Endgeräte als Leihgeräte erhalten haben.
7.7 Der Vordruck für den Mittelabruf wird ebenfalls auf der Internetseite der RLSB zur Verfügung gestellt.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 655)