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  • ab 06.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 UkrSchAPZuwRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Ausstattungsprogramms für geflüchtete ukrainische Schülerinnen und Schüler
Redaktionelle Abkürzung
UkrSchAPZuwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Fördersatz beträgt 95 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln.

5.2 Förderfähig sind die nach Nummer 2.1 notwendigen und angemessenen Sachausgaben.

5.3 Die Höhe der Zuwendung pro Schulträger richtet sich nach dem angemeldeten Bedarf an mobilen digitalen Endgeräten. Pro mobilem Endgerät sind bis zu 500 EUR förderfähig.

5.4 Abweichend von der VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO findet die Bagatellgrenze keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 655)