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Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)

Bibliographie

Titel
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
Amtliche Abkürzung
KOVerm
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Vom 25. März 2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162 - VORIS 20220 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 366)

Aufgrund

des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und

des § 10 Nrn. 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5)

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erhebung von Gebühren1
Erstattung von Aufwand für die Bereitstellung von amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens2
Ablehnung, Änderung oder Rücknahme eines Antrages3
Berechnung nach Zeitaufwand4
Erstattung von Auslagen5
Inkrafttreten6
GebührenverzeichnisAnlage 1
Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der AufsichtsbehördeAnlage 2
Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 1Anlage 3
Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 2Anlage 4