§ 3a NGöGD - Epidemische Lage von landesweiter Tragweite
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
- Amtliche Abkürzung
- NGöGD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
(1) 1Der Landtag stellt auf Antrag der Landesregierung eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite fest, wenn
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die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Niedersachsen aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) gefährdet ist und
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nicht eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt ist.
2Der Antrag ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzureichen und zu begründen. 3Die Feststellung nach Satz 1 ist für zwei Monate zu treffen. 4Der Landtag hebt auf Antrag der Landesregierung die Feststellung auf, wenn die in Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung für die Feststellung nicht mehr vorliegt; die Feststellung ist aufgehoben, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt ist. 5Die Feststellung nach Satz 1 und die Aufhebung nach Satz 4 Halbsatz 1 werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht; sie werden jeweils mit ihrer Bekanntmachung wirksam. 6Der Landtag verlängert auf Antrag der Landesregierung die Feststellung um jeweils zwei Monate, wenn die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Während einer epidemischen Lage nach Absatz 1 oder einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG kann das Fachministerium anstelle der Landkreise und kreisfreien Städte Aufgaben, die diesen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 obliegen, wahrnehmen, soweit Maßnahmen erforderlich sind, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen.