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  • ab 20.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EpidLHSRRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Hinweise zu den haushaltsrechtlichen Sonderregelungen für epidemische Lagen (§ 182 Abs. 4 NKomVG)
Redaktionelle Abkürzung
EpidLHSRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Mit Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 15. 7. 2020 (Nds. GVBl. S. 244) wurden Erleichterungen für Kommunen bei der Anwendung des NKomVG geschaffen. Damit gelten gemäß § 182 Abs. 1 NKomVG, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 NGöGD festgestellt ist, ergänzend zu den Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft die haushaltsrechtlichen Regelungen in § 182 Abs. 4 NKomVG. Aufgrund der Folgewirkungen auf einzelne Regelungen der KomHKVO und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendungs- und Verwaltungspraxis werden die folgenden Hinweise gegeben.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 11. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 81)