Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.11.2008, Az.: 14 U 55/08

Anforderungen an die Honorarschlussrechnung eines Architekten; Voraussetzungen für die Verjährung von Honoraransprüchen aus Architektenverträgen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.11.2008
Aktenzeichen
14 U 55/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 34580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:1119.14U55.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 28.02.2008 - AZ: 1 O 44/07

Fundstellen

  • BauR 2009, 1461
  • BauR 2009, 532-534 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauSV 2009, 78-79
  • IBR 2009, 524
  • IBR 2009, 151 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • IBR 2009, 37 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 2010, 368
  • MDR 2010, 674
  • NJW-Spezial 2009, 14 (Kurzinformation)
  • NZBau 2009, VI Heft 1 (amtl. Leitsatz)
  • NZBau 2009, 127-130 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGR Celle 2009, 169-171
  • ZAP EN-Nr. 0/2009
  • ZAP EN-Nr. 624/2009

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Schlussrechnung muss als solche nicht gekennzeichnet sein; es reicht aus, wenn aus der Rechnung nach Inhalt und Aufbau erkennbar wird, dass der Architekt sein Bauvorhaben abschließend abrechnen wollte.

2. Architektenhonoraransprüche aus vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Architektenverträgen verjähren in der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB in der Fassung vom 19. Juni 2001, auch wenn die Rechnung nach dem 1. Januar 2002 gestellt wird.

In dem Rechtsstreit

Dipl.-Ing. K. B., ...,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

gegen

J. N., ...,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...,

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Februar 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

A. Der Kläger macht Honoraransprüche aus einem vom Beklagten mündlich am 24. Oktober 2000 erteilten Architektenauftrag zur Planung der Freianlagen seines umgebauten Wohnhauses in B. geltend. Die Parteien streiten über den Umfang des erteilten Auftrages, insbesondere darüber, ob dieser auch Architektenleistungen der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI umfasste. Der Beklagte bestreitet die dahingehende Behauptung des Klägers und erhebt deshalb unter Berufung auf eine seiner Ansicht nach als Schlussrechnung zu bewertende Abrechnung des Klägers über Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 vom 25. Juni 2003 die Einrede der Verjährung. Ferner erhebt er Einwendungen gegen die Höhe des vom Kläger aufgrund einer späteren Abrechnung vom 29. November 2006 errechneten und der Klage zugrundeliegenden Honorars.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat mit seinem am 28. Februar 2008 verkündeten Urteil, auf das auch im Übrigen zur Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Honoraranspruch des Klägers sei verjährt. Denn sein Anspruch sei bereits mit Erteilung der Rechnung vom 25. Juni 2003 fällig geworden, da diese als Schlussrechnung zu qualifizieren sei. Das ergebe sich sowohl aus dem Inhalt der Rechnung als auch daraus, dass der Kläger entgegen seiner Bewertung im Zeitpunkt der Auftragserteilung am 24. Oktober 2000 nicht umfassend damit betraut worden sei, auch Leistungen der Leistungsphase 9 zu erbringen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Honoraransprüche aus der Rechnung vom 29. November 2006 in voller Höhe weiterverfolgt. Er rügt, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dieser Anspruch nicht verjährt. Denn der hierfür beweispflichtige Beklagte habe die Nichtbeauftragung der Leistungsphase 9 nicht bewiesen. Diese Beweislastverteilung habe das Landgericht verkannt. Vor diesem Hintergrund sei die frühere Rechnung vom 25. Juni 2003 über die Leistungsphasen 1 bis 8 nicht als Schlussrechnung zu qualifizieren, denn die Gesamtleistung sei damals noch nicht erbracht gewesen, weil die mitbeauftragte Objektbetreuung noch weiter angedauert habe. Dass zum Leistungsumfang auch Tätigkeiten der Leistungsphase 9 gehört hätten, folge schon daraus, dass er - der Kläger - insoweit tatsächlich tätig geworden sei. Hierzu nimmt der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug, wonach er am 6. Februar 2002 auf Veranlassung des Beklagten gegenüber dem Gartenbauunternehmen S. eine mangelhafte Ausführung der Tropfkanten an der straßenseitigen Gartenmauer gerügt, am 30. August 2002 - ebenfalls im Auftrag des Beklagten - gegenüber der Firma S. ein Nachpflanzen nicht angegangener Pflanzen gefordert, am 27. August 2003 nach entsprechender Mängelmitteilung des Beklagten eine Mängelrüge an den betreffenden Bauunternehmer über Feuchtigkeit an der Schlafzimmerwand der Einliegerwohnung aufgrund fehlerhafter Bodenanfüllung erhoben und schließlich am 25. August 2006 aufgrund entsprechender Mitteilung des Beklagten gegenüber dem Bauunternehmen R. in der straßenseitigen Mauer gerügt habe. Zwar sei es zutreffend, dass die Parteien im Oktober 2000 bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich über einzelne Leistungsphasen gesprochen hätten. Es sei aber klar gewesen, dass er - der Kläger - alle Leistungen hinsichtlich der Freianlagen hätte erbringen sollen, die für die Planung und Ausführung erforderlich gewesen seien. Dazu hätten auch die Leistungen der Leistungsphase 9 gehört. Dem stehe das vom Landgericht zitierte klägerische Schreiben vom 26. Februar 2004 nicht entgegen. Denn dieses Schreiben habe lediglich den Zweck gehabt, eine Feststellung zu erreichen, dass die bisherigen Architektenleistungen mangelfrei erbracht worden seien, nachdem der Beklagte ohne Angabe einer Begründung die Abschlagsrechnung vom 25. Juni 2003 nicht bezahlt habe. Ferner habe das Schreiben im letzten Absatz eine Aufforderung an den Beklagten beinhaltet, den Kläger zu benachrichtigen, wenn künftig noch Mängel auftreten sollten. Dann würde er - der Kläger - dies im Rahmen des schon bestehenden Vertrages abarbeiten. Anders habe auch der Beklagte dieses Schreiben nicht verstehen können. Das Landgericht sei im Übrigen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Beklagte den Kläger seit Ende 2002 mehrfach aufgefordert habe, eine Schlussrechnung hinsichtlich der Freianlagen zu erteilen. Denn er - der Kläger - habe zu Beginn seines vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatzes vom 21. Juni 2007 den gesamten Vortrag des Beklagten bestritten, soweit er nicht ausdrücklich zugestanden worden sei. Ein Zugeständnis hinsichtlich der Aufforderung zur Erteilung einer Schlussrechnung habe das weitere schriftsätzliche klägerische Vorbringen indessen nicht enthalten.

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Mit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem weiterem Schriftsatz vom 31. Juli 2008 hat der Kläger ferner vorgetragen, die mit ihm gemeinsam bei der Planung und Errichtung der Freianlagen tätig gewordene Dipl.-Ingenieurin I. K. habe mit Erklärung vom 12. Juni 2008 ihre eigenen Honoraransprüche gegen den Beklagten aus einer Schlussrechnung vom 18. Dezember 2006 (Anlage K 27, Bl. 177 d. A.) in Höhe noch offener 3.702,09 DM = 1.892,85 € an ihn - den Kläger - abgetreten. Hierauf hat der Kläger seine Klage zunächst hilfsweise ebenfalls gestützt, hiervon dann aber durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder Abstand genommen.

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Der Kläger beantragt,

6

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zur Zahlung von 20.194,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend meint er, die von ihm vorgetragenen Aufforderungen zur Erteilung einer Schlussrechnung seien vom Kläger erstinstanzlich nicht wirksam bestritten worden, weshalb das erstmalige ausdrückliche Bestreiten im Berufungsverfahren nicht zuzulassen sei.

10

Im Übrigen vertieft der Beklagte hilfsweise seine bereits in erster Instanz erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Honorarforderung. Hierzu trägt er insbesondere vor: Der vom Kläger mit der Behauptung entsprechender eigener Leistungserbringung abgerechnete Leistungsumfang sei überhöht. Denn Frau K. habe wesentlich umfangreichere Planungsleistungen erbracht, als vom Kläger seiner Abrechnung zugrunde gelegt; letztlich habe die Federführung hinsichtlich der Freianlagen bei ihr gelegen. Frau K. habe neben der Bestandsaufnahme und der Erstellung einer Planvorlage auch ein Konzept ausgearbeitet und den Vorentwurf nebst Lageplan im Maßstab 1 : 50 samt Skizzen, Ansichten und Perspektiven sowie die Lichtplanung erstellt und Pflanzenempfehlungen abgegeben. Insbesondere habe sie nicht lediglich Vorgaben des Klägers umgesetzt, sondern sei selbst gestalterisch tätig gewesen. Der Kläger habe lediglich die von Frau K. selbständig erstellten Pläne mit seinem Stempel versehen; darin sei aber keine eigene, gesondert vergütungspflichtige Leistung des Klägers zu sehen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

12

B. I. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe des Klägers als zutreffend. Denn das Landgericht ist ohne Rechtsfehler von der Verjährung etwaiger Honoraransprüche des Klägers für Architektenleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI und einer mangels gesonderter Rechnungslegung bislang fehlenden Fälligkeit des Honorars für Architektenleistungen betreffend die Mängelbeseitigung an den fertiggestellten Freianlagen ausgegangen.

13

1. Der Kläger stützt seine Klagforderung auf die Honorarabrechnung vom 29. November 2006 (Anlage K 2, Bl. 11 bis 23 d. A.) und trägt dazu vor, er habe aufgrund eines bereits im Oktober 2000 erteilten einheitlichen und umfassenden Auftrags des Beklagten von Anfang an auch eine Objektbetreuung im Sinne der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI zu erbringen gehabt. Ein dahingehender Auftragsinhalt lässt sich indessen nicht feststellen. Vielmehr ist der Senat aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte den Kläger im Oktober 2000 zunächst nur mit Architektenleistungen hinsichtlich der Freianlagen bis Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) beauftragt hat.

14

a) Soweit es die Leistungsphase 9 betrifft, besteht keine Vermutung dahin, dass der Architekt auch hiermit beauftragt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2001, 672; ebenso Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., Einleitung Rdnr. 23 a. E.; vgl. auch OLG Hamm, BauR 1990, 636 - juris-Rdnr. 13 m. w. N.: keine Vermutung für eine "Vollarchitektur"). Was ein Architekt vertraglich schuldet, ergibt sich vielmehr allein aus dem geschlossenen Vertrag. Dessen Inhalt ist - soweit nichts anderes vereinbart ist - nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. Denn die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen (vgl. BGH, BGHZ 133, 399 und BauR 2008, 543 - juris-Rdnr. 21 ff.). Der Umfang der vom Kläger übernommenen Verpflichtung ist daher gemäß §§ 133, 157 BGB aus der objektivierten Sicht des Beklagten zu bestimmen. Dabei sind - wenn wie hier ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegt - die von den Parteien getroffenen Anstalten und alle sonstigen Umstände heranzuziehen, welche einen Schluss auf den Vertragswillen der Parteien zulassen (OLG Hamm, aaO., juris-Rdnr. 14).

15

b) Maßgeblich ist damit in erster Linie der Inhalt der Besprechung zwischen den Parteien und der Dipl.-Ingenieurin K. am 24. Oktober 2000, in deren Verlauf unstreitig seitens des Beklagten der Auftrag zur Planung der Freianlagen erteilt wurde. Hierbei wurde jedoch - ebenfalls unstreitig - über den konkreten Auftragsumfang nicht näher gesprochen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Besprechung die Erbringung der Leistungsphase 9 vom Beklagten konkludent mit in Auftrag gegeben worden ist, sind nicht dargetan. Denn die Objektbetreuung war nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien nicht Gesprächsgegenstand; vielmehr wurde lediglich über die generelle Vorgehensweise hinsichtlich der Planung und deren anschließenden Umsetzung in eine neu zu gestaltende Außenanlage gesprochen. Das Einverständnis des Beklagten mit einem Beginn einer dahingehenden planerischen Tätigkeit des Klägers und der Dipl.-Ingenieurin K. enthält nicht ohne weiteres zugleich auch die Kundgabe eines Willens, der Kläger solle nach Fertigstellung der Freianlagen dann noch weiter im Rahmen der Objektbetreuung tätig sein. Denn eine Objektbetreuung gehört nicht per se nach allgemeinem Verständnis von vornherein mit zu den für die Erstellung von Freianlagen "erforderlichen" Architektenleistungen, wie der Kläger meint.

16

Im vorliegenden Fall kommt zudem noch die Besonderheit hinzu, dass der Auftrag an den Kläger zur Objektbetreuung in diesem Fall auch Leistungen der ansonsten getrennt beauftragten Frau K. umfasst hätte. Die Dipl.-Ingenieurin K. war - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - von vornherein in die Leistungserbringung eingebunden und sollte verabredungsgemäß direkt mit dem Beklagten abrechnen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte etwa allein den Kläger beauftragt und dieser sodann Frau K. als Subplanerin eingebunden hat. Vielmehr ist auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens eine gemeinsame Beauftragung des Klägers und der Dipl.-Ingenieurin K. durch den Beklagten erfolgt, wobei beide unterschiedliche (im Einzelnen streitige) Aufgabenbereiche wahrnehmen sollten. Frau K. ist aber - insoweit wiederum unstreitig - später nicht mehr im Bereich der Leistungsphase 9 tätig geworden. Weder der Kläger noch der Beklagte tragen vor, dies sei jemals anders beabsichtigt gewesen. Das bedeutet jedoch, dass - wenn der Kläger von Beginn an auch im Rahmen der Leistungsphase 9 hätte tätig werden sollen - die Parteien schon damals hätten einig sein müssen, der Kläger solle auch die Mängelfeststellung und Überwachung der Mängelbeseitigung hinsichtlich überhaupt nicht von ihm selbst erbrachter Leistungen übernehmen. Hierfür bestehen indessen keine Anhaltspunkte. Insbesondere fehlen Anknüpfungspunkte für einen - für die Annahme des Vertragsschlusses erforderlichen - Willen des Klägers, sich schon von Anfang an zu einem solch weitgehenden Auftrag, der ja auch eine Haftungsübernahme für Leistungen der Frau K. bedeutete, zu verpflichten.

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c) Im Übrigen spricht das spätere eigene Verhalten des Klägers ebenfalls deutlich dagegen, dass er sich schon bei Erteilung des Ursprungsauftrags im Oktober 2000 zur Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphase 9 verpflichten wollte. Nachträgliches Verhalten einer Partei kann bei der Auslegung des Inhalts einer Willenserklärung berücksichtigt werden, sofern es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe zulässt (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 133 Rdnr. 6 b m. w. N.). So liegt es hier in Bezug auf die klägerischen Schreiben vom 26. Februar 2004 (Anlage B 2, Bl. 51 d. A.) und vom 15. August 2006 (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.). Zwar betrifft die im Rechtsstreit vorgelegte Anlage B 2 ausweislich der Betreffzeile dieses Schreibens lediglich das Wohnhaus, dessen Umbau der Kläger ebenfalls als Architekt betreut hat; unstreitig - vgl. Bl. 72, 134 d. A. einerseits und Bl. 124 d. A. andererseits - gibt es aber auch noch ein wortlautgleiches weiteres Schreiben des Klägers betreffend die Freianlagen.

18

In dem Schreiben vom 26. Februar 2004 hat der Kläger den Beklagten unter der Überschrift "Architektenleistungen § 15 Leistungsphasen 1 bis 8" um eine "Schlussabnahme" seiner Architektenleistungen gebeten. Eine Schlussabnahme kam aber nur in Betracht, wenn der Kläger - auch aus eigener Sicht - seinen Auftrag zu jenem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt hatte; anderenfalls hätte er um eine Teilabnahme bitten müssen. Hierzu passt, dass der Kläger in der Betreffzeile auch lediglich die Leistungsphasen 1 bis 8 erwähnt hat.

19

Stärkstes Indiz dafür, dass der Kläger selbst die Leistungsphase 9 nicht als ursprünglich mitbeauftragt ansah, ist aber der letzte Absatz des Schreibens. Darin heißt es:

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"Sollten innerhalb der Gewährleistungszeit Mängel an den Leistungen einzelner Gewerke noch auftreten (was ich nicht hoffe), können Sie mich im Rahmen der HOAI § 15 Leistungsphase 9 beauftragen, die Mängelbeseitigung zu überwachen."

21

Das ist nach Auffassung des Senats eindeutig so zu verstehen, dass der Kläger den Beklagten auf die Möglichkeit eines weiteren - neuen - Auftrags zur Mängelbeseitigungsüberwachung hinweisen wollte. Denn bei einem bereits bestehenden umfassenden Auftrag, der auch die Leistungsphase 9 beinhaltete, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, zur Mängelbeseitigungsüberwachung von sich aus tätig zu werden und zu gegebener Zeit alles Erforderliche in die Wege zu leiten; insbesondere hätte er auch ohne weiteren Auftrag des Beklagten die Pflicht gehabt, vor Ablauf der Gewährleistungsfristen für die verschiedenen Baugewerke das Objekt rechtzeitig von sich aus zu begehen (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 15 Rdnr. 223). Die nunmehr im Berufungsverfahren geltend gemachte abweichende Auslegung des Klägers überzeugt hingegen nicht, weil der eindeutige Wortlaut seines Schreibens diese Interpretation nicht deckt.

22

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Wortwahl des Schreibens vom 26. Februar 2004 mit einer bloßen Unbedachtheit zu erklären versucht hat, ist dies ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Denn dem steht das weitere Schreiben des Klägers vom 15. August 2006 (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.) entgegen. Darin teilt der Kläger dem Beklagten den Ablauf der verschiedenen Gewährleistungszeiten mit (was noch zum Tätigkeitsbereich der Leistungsphase 8 gehört) und führt dazu ergänzend aus:

23

"... In diesem Jahr laufen die Gewährleistungszeiten aus. Deshalb empfehle ich Ihnen, die Freianlagen noch einmal kritisch auf Mängel zu untersuchen. Sollten Mängel vorhanden sein, können diese noch im Rahmen der Gewährleistung bei den Auftragnehmern geltend gemacht werden. Bitte rufen Sie mich an, damit wir einen Termin vereinbaren können.

24

Gleichzeitig bitte ich Sie, meine Architektenleistungen innerhalb der nächsten 14 Tage gemäß BGB § 64 a abzunehmen."

25

Indem der Kläger dem Beklagten lediglich eine gemeinsame Begehung zur Feststellung etwa noch vorhandener Mängel "empfiehlt", ging er ersichtlich davon aus, dass er ohne entsprechende Rückmeldung des Beklagten nicht seinerseits entsprechende Tätigkeiten entfalten würde. Das steht jedoch im Widerspruch zu dem von ihm nach der Leistungsphase 9 geschuldeten Verhalten (s. dazu oben). Auch die vom Kläger in diesem Schreiben erneut gesetzte Abnahmefrist lässt sich nicht mit der Annahme vereinbaren, der Kläger sei davon ausgegangen, zu diesem Zeitpunkt für den Beklagten aufgrund eines bereits im Oktober 2000 einheitlich erteilten Auftrages in der Leistungsphase 9 tätig zu sein. Denn die 14-tägige Abnahmefrist lief Ende August 2006 ab, während die vom Kläger benannten Gewährleistungsfristen der Bauunternehmer zum Teil noch bis Ende Januar 2007 liefen. Damit lag die gesetzte Abnahmefrist für die Architektenleistungen weit vor dem Ende der bauvertraglichen Gewährleistungsfristen. Abnahmereif war die vom Kläger erbrachte Architektenleistung vor Februar 2007 aber nur, wenn die Leistungsphase 9 gerade nicht zum ursprünglichen Leistungsumfang gehörte. Dies entspricht der eindeutigen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1994, 1276 [BGH 10.02.1994 - VII ZR 20/93]; OLG Hamm, OLGR 1995, 171); es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass der berufserfahrene (und sogar als Sachverständiger tätige) Kläger dies irrtümlich anders gesehen haben könnte, zumal er sich nunmehr im Prozess ausdrücklich auf die abweichende Bedeutung einer Mitbeauftragung der Leistungsphase 9 beruft.

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Vielmehr steht das Schreiben vom 15. August 2006 ohne weiteres in Übereinstimmung mit dem bereits im früheren Schreiben vom 26. Februar 2004 zum Ausdruck gebrachten Verständnis des Klägers vom (beschränkten) Inhalt des ihm ursprünglich erteilten Auftrags.

27

d) Letztlich passt es schließlich auch in das sich aus den gesamten Umständen ergebende Bild einer ursprünglichen Beauftragung lediglich der Leistungsphasen 1 bis 8, dass der Kläger nicht dargelegt hat, irgendwelche sonstigen zur Leistungsphase 9 gehörenden Aufgaben (namentlich die Fertigung der dort genannten systematischen Zusammenstellungen der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts) in Angriff genommen zu haben.

28

Hinzu kommt, dass sich auch der zeitlich früher erteilte Auftrag für die Architektenleistungen am Gebäude auf die Leistungsphasen 1 bis 8 beschränkte, wie dem Schlussrechnungsentwurf des Klägers vom 16. Oktober 2007 (Anlage K 24, Bl. 142 ff. d. A.) zu entnehmen ist. Demnach musste der Beklagte ohne besondere Erörterungen bei Auftragserteilung für die Freianlagen im Oktober 2000 nicht davon ausgehen, nunmehr stehe ein weiterreichender Auftragsumfang für die Freianlagen in Frage.

29

Dass der Kläger nach Fertigstellung der Freianlagen später im August 2002, August 2003 und zwischen August 2006 und März 2007 tatsächlich Tätigkeiten entfaltete, die dem Bereich der Leistungsphase 9 zuzuordnen sind, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, diese Tätigkeiten hätten bereits zum ursprünglich am 24. Oktober 2000 beauftragten Leistungsinhalt gehört. Denn der Kläger trägt selbst vor, den jeweiligen Mängelrügen sei stets eine vorherige Mitteilung des Beklagten mit entsprechender Auftragserteilung vorangegangen. Nachdem der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der ursprüngliche Auftrag des Beklagten an den Kläger die Leistungsphase 9 noch nicht umfasste, ist deshalb insoweit von getrennten Folgeaufträgen auszugehen.

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2. Die Honoraransprüche aus den späteren Folgeaufträgen zur Mängelbeseitigung an den fertiggestellten Freianlagen müssen vom Kläger gesondert abgerechnet werden, worauf sowohl der Beklagte im Rechtsstreit als auch das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen haben. Die bisherige, auf den anrechenbaren Kosten für die gesamten Freianlagen basierende Abrechnung ist daher in der Sache unrichtig und nicht prüffähig. Deshalb kann auch ein entsprechender (insoweit noch nicht verjährter) Teilvergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen aus der Leistungsphase 9 mangels Fälligkeit nicht ausgeurteilt werden, wobei ein diesbezüglicher Vergütungsanspruch - entgegen der Auffassung des Landgerichtes - Gegenstand des Rechtsstreits ist, denn der Kläger geht aus seiner Rechnung vom 29. November 2006 vor, die auch Leistungen aus der Leistungsphase 9 enthält.

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3. Der Honoraranspruch des Klägers für die im Oktober 2000 beauftragten und im Anschluss daran erbrachten Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 hinsichtlich der Freianlagen ist verjährt.

32

a) Dieser Anspruch ist bereits aufgrund der Rechnung vom 25. Juni 2003 (Anlage B 1, Bl. 48 ff. d. A.) fällig geworden, da diese - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - als Schlussrechnung zu qualifizieren ist.

33

Eine Schlussrechnung muss als solche nicht gekennzeichnet sein; es reicht aus, wenn aus der Rechnung nach Inhalt und Aufbau erkennbar wird, dass der Architekt sein Bauvorhaben abschließend abrechnen wollte (vgl. dazu Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 967).

34

Die Beweislast dafür trägt der Beklagte, weil er sich auf den Eintritt der Verjährung beruft. Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Beklagte zugleich auch die Nichtbeauftragung der Leistungsphase 9 im Oktober 2000 beweisen müsste. Denn es geht - nur - um die Verjährung des vom Kläger überhaupt schlüssig dargelegten möglichen Vergütungsanspruchs; dieser betrifft aber in Bezug auf den im Oktober 2000 erteilten Ursprungsauftrag von vornherein nur Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 8. Unabhängig davon kommt es hier auf die Beweislastverteilung im Ergebnis nicht entscheidend an, weil - wie unter Abschnitt 1. im Einzelnen dargelegt worden ist - der Senat gemäß § 286 ZPO die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger hinsichtlich der Leistungsphase 9 nicht schon im Oktober 2000 mitbeauftragt worden ist, sondern ihm für die Mängelbeseitigungsüberwachung später gesonderte Aufträge vom Beklagten erteilt worden sind.

35

Damit steht einer Qualifizierung der Rechnung vom 25. Juni 2003 als Schlussrechnung jedenfalls nicht entgegen, dass diese nicht auch die Leistungsphase 9 umfasst und noch vor Ablauf der Gewährleistungsfristen aus den Gewerken der ausführenden Bauunternehmer erstellt worden ist.

36

Auch der sonstige Inhalt der Rechnung vom 25. Juni 2003 spricht für eine endgültige Abrechnung der im Oktober 2000 vom Beklagten beauftragten Architektenleistungen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Zum einen ist hier der Umstand zu berücksichtigen, dass die eigentliche Planung und Errichtung der Freianlagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung längst abgeschlossen war. Die Rechnung enthält auch eine komplette Abrechnung sämtlicher bis dahin geschuldeten und erbrachten Leistungen. Unstreitig hatte ferner der Beklagte zuvor eine endgültige Abrechnung für die Architektenleistungen betreffend die Freianlagen verlangt. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Feststellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Diese entspricht auch einer zutreffenden Bewertung des beiderseitigen schriftsätzlichen Vorbringens, denn das vom Kläger betonte allgemeine pauschale Bestreiten jeglichen Vorbringens der Gegenseite reicht gegenüber einem vereinzelten Sachvortrag des Beklagten - wie er hier in Rede steht - nicht aus. Der Kläger hat im Übrigen an anderer Stelle (Bl. 76 d. A.) zu dem dahingehenden Vorbringen des Beklagten im Detail Stellung genommen, dabei aber lediglich bestritten, dass der Beklagte ihn mehrfach aufgefordert habe, seine Schlussrechnung für die Leistungen "beim Gebäude" zu erstellen. Damit ist unstreitig geworden, dass es eine solche Aufforderung für die Freianlagen entsprechend der dahingehenden Behauptung des Beklagten gegeben hat. Wenn dann anschließend die geforderte Rechnung tatsächlich vorgelegt wird, kann der Empfänger dies nur dahin verstehen, dass damit seinem Begehren auf Schlussrechnungslegung entsprochen werden soll.

37

Zwar ist die Rechnung vom 25. Juni 2003 nicht ausdrücklich als "Schlussrechnung" bezeichnet. Die Überschrift "Honorarberechnung" mit dem Zusatz "Zahlungsanforderung" steht der Bewertung als Schlussrechnung jedoch nicht entgegen. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechnung etwa bloß Abschlagscharakter haben sollte. Die Rechnung enthält auch ansonsten keinerlei Hinweis auf eine noch ausstehende abschließende Abrechnung. Nachdem sie im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der HOAI erstellt worden ist, hat sie in jeder Hinsicht den äußeren Eindruck einer Schlussrechnung erweckt. Sie unterscheidet sich insoweit in keiner Weise von der vom Kläger später erstellten Rechnung vom 29. November 2006, die ebenfalls lediglich als "Honorarrechnung" überschrieben ist.

38

b) Infolge der Fälligkeit des Honoraranspruchs für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 aufgrund der Rechnung vom 25. Juni 2003 ist die Verjährungsfrist bereits vor der erstmaligen Rechtshängigkeit des Anspruchs abgelaufen gewesen. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, die er sich zu Eigen macht.

39

Der Verweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 (NJW-RR 2008, 459) führt nicht zu einer anderen Bewertung. Mit der im ersten Leitsatz wiedergegebenen Erwägung, auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, welches vor diesem Stichtag unter Geltung des alten Verjährungsrechts begründet wurde, fänden die neuen Verjährungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung, folgt der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Ergebnis einer bereits früher vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs begründeten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2005, NJW 2006, 44 [BGH 26.10.2005 - VIII ZR 359/04] - juris-Rdnr. 11 f. und BGHZ 162, 30 - juris-Rdnr. 17 m. w. N.). Dem schließt sich auch der erkennende Senat an. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in dem Urteil vom 26. Oktober 2005 (NJW 2006, 44 [BGH 26.10.2005 - VIII ZR 359/04] - juris-Rdnrn. 9 ff., insb. Rdnr. 12 a. E. und Rdnr. 13) weiter ausgeführt, dass mit der Ausdehnung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus Altverträgen auch der Fristenvergleich für diese Ansprüche nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB eröffnet ist (ebenso: MüKo-Grothe, BGB, 4. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 2 bei Fußnote 8; LG Osnabrück, BauR 2007, 160 [speziell zur Verjährung von Architektenhonoraransprüchen]; KG, Urteil vom 2. April 2007 - 27 U 189/06 - Leitsatz 1; Messerschmidt/Voit-Schwenker, Privates Baurecht, Teil I, Abschnitt O, Rdnr. 16 - S. 456 f. - mit ausführlicher und zutreffender Begründung; ferner für einen vor dem 1. Januar 2002 fällig gewordenen, aber an diesem Stichtag noch nicht verjährten Architektenhonoraranspruch auch BGH, FamRZ 2008, 1435 - juris-Rdnr. 12). Auch diese Erwägung hält der erkennende Senat für richtig und legt sie deshalb - wie schon das Landgericht - der rechtlichen Bewertung des vorliegenden Falles zugrunde.

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Aus der Entscheidung vom 6. Dezember 2007 ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Notwendigkeit des Fristenvergleichs nach Art. 229 § 6 Abs. 3 und Abs. 4 EGBGB bei nach dem Stichtag entstehenden Ansprüchen aus davor begründeten Altverträgen verneint. Der Entscheidungstext enthält dazu keinerlei Ausführungen. Schon das spricht dagegen, dass der III. Zivilsenat von einer zu dieser Frage gegenläufigen, gefestigten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sowie mehrerer Instanzgerichte und einer verbreiteten Literaturauffassung abweichen wollte. Auch der sonstige Inhalt der Entscheidung stützt eine dahingehende Annahme nicht. Aus dem Urteil vom 6. Dezember 2007 ergibt sich nicht, welche altrechtliche Verjährungsfrist der III. Zivilsenat für einschlägig erachtet hat. Ginge man davon aus, dass die dort streitgegenständlichen Ansprüche des Vermieters eines Ferienappartements auf Herausgabe der in seinem Auftrag vom Makler vereinnahmten Mietzinsen nach Abzug von Maklerprovision und Auslagen sowie auf Schadensersatz wegen Mietausfalls (jeweils betreffend das Jahr 2002) als Ansprüche aus Geschäftsbesorgungsvertrag und aus Vertragsverletzung einer 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. unterlagen, so ermittelt sich die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof angenommene 3-Jahres-Frist nach § 195 BGB n. F. nur bei Anwendung von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Dasselbe gilt, wenn man hier auf die für Mietzinsen geltenden Verjährungsfristen abstellen wollte. Denn der Sachverhalt der Entscheidung gibt keinen Hinweis darauf, dass ein gewerbliches Mietverhältnis in Frage stand, sodass gemäß § 197 BGB a. F. die Dauer der Verjährungsfrist nach altem Recht 4 Jahre betragen hätte. Daraus folgt, dass dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gerade nicht entnommen werden kann, bei nach dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen aus Altverträgen sei ein Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 3, 4 BGB entbehrlich.

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4. Nur vorsorglich weist der Senat ferner darauf hin, dass der eingeklagte Honoraranspruch für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 ungeachtet der eingetretenen Verjährung dem Kläger auch deshalb nicht hätte zugesprochen werden können, weil er der Höhe nach bisher nicht mit ausreichend Substanz dargelegt worden ist. Diesen Gesichtspunkt hatte die Berichterstatterin im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geführten Vergleichsgespräche im Zusammenhang mit einer etwaigen Restforderung aus abgetretenem Recht der Dipl.-Ingenieurin K. bereits angesprochen. Denn zwischen den Parteien ist streitig, welche Leistungen vom Kläger und welche von Frau K. erbracht worden sind. Der Kläger hat dazu bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29. Oktober 2007 ausgeführt, die Arbeiten hätten nach dem Inhalt der gemeinsamen Besprechung am 24. Oktober 2000 (an der auch Frau K. teilgenommen hatte) dahingehend aufgeteilt werden sollen, dass die Pflanzen Sache der Frau K. gewesen seien, während sich der Kläger um Pflasterarbeiten, Mauern und ähnliche Gestaltungselemente habe kümmern sollen. Der Beklagte, der ebenfalls vom Landgericht persönlich angehört worden ist, hat diese grundsätzliche Verteilung nicht in Abrede genommen, aber darauf hingewiesen, dass Frau K. in der Folgezeit mehrere Entwürfe über die Außengestaltung eingereicht habe und insgesamt in der Sache federführend gewesen sei. Namentlich die Zeichnungen seien eigentlich alle von Frau K. gekommen. Der Kläger habe allenfalls Leistungen beigesteuert und sich dann um die Ausschreibung und Vergabe der baulichen Dinge gekümmert sowie die Ausführung dieser Gewerke bis hin zur Abnahme kontrolliert.

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In seiner Honorarrechnung vom 29. November 2006 (Anlage K 2, Bl. 11 bis 23 d. A.), die der Klagforderung zugrunde liegt, berechnet der Kläger als von ihm selbst erbrachte Leistungen die Leistungsphasen 1, 6 bis 9 voll sowie von der Leistungsphase 2 6,88 % (von 10 %), für die Leistungsphase 3 10,32 % (von 15 %) und für die Leistungsphase 5 16,5 % (von 24 %). Der Beklagte hat von Beginn an bestritten, dass diese Gewichtung der Leistungsteile dem tatsächlich erbrachten Leistungsumfang des Klägers entspreche; vielmehr sei der Anteil der Frau K. erheblich größer. Im Übrigen hat der Beklagte gerügt (vgl. Bl. 128 d. A.), es fehle bisher an einer ausreichenden Darlegung des Klägers, welche Zeichnungen er selber in seinem Büro habe fertigen lassen und welche Planungen er selber für die Freianlagen vorgenommen habe. Der Kläger hat daraufhin lediglich in der Weise reagiert, dass er mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30. November 2007 das Ergebnis seiner Bewertung der beiderseitigen Arbeitsanteile in Form der vorgenannten Prozentzahlen dadurch unterlegt hat, dass er pauschal den jeweils passenden Text von § 15 Abs. 2 HOAI (linke Spalte) wiedergegeben hat. Damit hat er aber weiterhin nicht im Einzelnen vorgetragen, welche konkreten Arbeitsleistungen er erbracht hat, die letztlich seine prozentuale Bewertung rechtfertigen könnten. Denn dann hätte er konkret die von ihm erbrachten Einzelleistungen (etwa: Pflasterung der Garagenzufahrt, des Wegenetzes und der Sitzplätze, Planung und Errichtung der Terrassenmauern, Herstellung des Erdnivellements, Bepflanzung, etc.) benennen und die insoweit ausgeführten Tätigkeiten zu den einzelnen Leistungsphasen in Beziehung setzen müssen.

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Daher war die vom Kläger behauptete prozentuale Bewertung der von ihm erbrachten Leistungen nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch das von ihm zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten gar nicht überprüfbar; auch die angebotenen Zeugen wären nicht zu vernehmen gewesen.

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Ob dem Kläger hierzu ggf. noch Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme hätte gegeben werden müssen, kann dahinstehen, weil es für die Entscheidung des Senates hierauf wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr ankam.

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II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.