Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.11.2008, Az.: 13 U 167/08
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückgewährersatz oder Wertersatz gegenüber eines uneigennützigen Treuhänders; Beihilfe zur Begehung eines Bankrotts bzw. einer Vollstreckungsvereitelung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.11.2008
- Aktenzeichen
- 13 U 167/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 37890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:1120.13U167.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht Verden - 18.06.2008 - AZ: 7 O 26/08
- nachfolgend
- BGH - 12.03.2009 - AZ: IX ZA 55/08
Rechtsgrundlagen
- § 129 InsO
- § 27 StGB
- § 283 StGB
- § 288 Abs. 1 StGB
Fundstellen
- OLGR Celle 2009, 582-584
- ZVI 2009, 297-300
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
der Richterin am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Oberlandesgericht ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. Juni 2008 geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 21.652,18 €.
Gründe
I.
Der Kläger ist Verwalter in der am 12. Juni 2007 beantragten und am 1. Oktober 2007 eröffneten Insolvenzüber das Vermögen der ... B. (Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Architekturbüro. Die Beklagte ist die Mutter der Schuldnerin. Die Schuldnerin und die Beklagte vereinbarten Anfang 2007, dass die Beklagte ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der P.bank der Schuldnerin zur eigenen Nutzung u.a. für Überweisungen an das Architekturbüro zur Verfügung stelle. Am 5. Februar 2007 überwies die Schuldnerin von ihrem Konto bei der D. Bank auf das P.bankkonto 2.900 €. Etwa im April 2007 wurde das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der H.bank gesperrt. Es gelang der Schuldnerin wegen ihrer schlechten Bonität nicht, ein anderes Konto zu eröffnen. In der Zeit vom 2. Mai bis zum 16. August 2007 überwiesen Drittschuldner auf das P.bankkonto insgesamt 18.752,18 €. Diese Summe sowie die am 5. Februar 2007 überwiesenen 2.900 € hat der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat behauptet, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Überweisungen zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, für die Schuldnerin sei es notwendig gewesen, ein neues Konto zu eröffnen, um ihren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Die Schuldnerin habe daher sie, die Beklagte, gebeten, ein P.bankkonto zur alleinigen Nutzung der Schuldnerin zu eröffnen. Die Beklagte habe eingewilligt. Tatsächlich sei der Beklagten von dem Kontoguthaben nichts zugute gekommen. Die Schuldnerin habe mit Hilfe der EC-Karte, der PIN-Nummer sowie eines Online-Bankzugangs vollständig allein über das Konto verfügt und das Guthaben für den Geschäftsbetrieb und ihren Lebensunterhalt verwendet.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil wird Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie führt aus, dass die Bedenken des Landgerichts gegen das Bestehen einer Treuhandabrede unbegründet seien. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte als Treuhänderin, die das Treugut nicht für sich vereinnahmt habe, keinen Wertersatz schulde. Durch die bloße "Zur-Verfügung-Stellung" des Kontos der Beklagten sei es auch nicht zu einer Verkürzung der Aktivmasse bei der Schuldnerin gekommen, sodass es bereits an der Gläubigerbenachteiligung fehle. ImÜbrigen wiederholen und vertiefen beide Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist begründet.
1.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.
a)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr- oder Wertersatz nach §§129 ff. InsO, weil die Beklagte das P.bankkonto als uneigennützige Treuhänderin für die Schuldnerin innehatte, ohne von dem Guthaben etwas für sich zu erlangen. Die Beklagte kann sich darauf berufen, dass sie wegen der Verwendung des Guthabens ausschließlich für Zwecke der Schuldnerin entreichert ist.
aa)
Die Beklagte war in Bezug auf das P.bankkonto, auf das die vom Kläger beanspruchten Beträge eingezahlt wurden, uneigennützige Treuhänderin.
Die Beklagte hat dargelegt, dass sie das Konto ausschließlich für die Schuldnerin eröffnet habe, damit diese ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten könne; allein die Schuldnerin habe berechtigt sein sollen, über das jeweilige Kontoguthaben zu verfügen. Der Kläger, der dies bestritten hat, ist beweispflichtig dafür, dass die Beklagte mehr als nur die formelle Rechtsstellung eines uneigennützigen Treuhänders erlangte (vgl. BGH, NJW 1994, 726 [BGH 09.12.1993 - IX ZR 100/93]). Er hat aber keinen Beweis angetreten. Im Übrigen ist die Treuhandabrede aufgrund der Aussage der Zeugin B. bewiesen. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet: Sie habe befürchtet, dass ein ehemaliger Angestellter ihre bisherigen Bankverbindungen durch vorläufige Zahlungsverbote blockieren werde. Deshalb habe sie bei der P.bank ein neues Konto eröffnen wollen. Dies sei wegen eines Schufa-Eintrages gescheitert. Daraufhin habe sich die Beklagte - noch vor der Überweisung vom 5. Februar 2007 - damit einverstanden erklärt, bei der P.bank ein Konto zu eröffnen, welches ausschließlich ihr, der Zeugin, habe zur Verfügung stehen sollen. Das Konto sei in der Folgezeit ausschließlich durch sie bzw. ihr Architekturbüro genutzt worden. Diese Aussage ist glaubhaft. Es ist lebensnah, dass die Zeugin nach Eintritt der finanziellen Krise das auf den Namen der Mutter eröffnete Konto nutzten wollte, um ihr Architekturbüro weiter betreiben zu können und um Vollstreckungen in das Kontoguthaben zu verhindern. Soweit die Zeugin bekundet hat, dass die Treuhandabrede schon vor dem 5. Februar 2007 getroffen worden sei, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte sich diesen Vortrag als ihr günstig zueigen macht.
Der Kläger tritt der Annahme eines Treuhandkontos mit dem Vortrag entgegen, dass von dem Konto auch, zwei Abbuchungen in Höhe von 110,70 € und 153,66 € erfolgt seien, um Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der ... ... zu tilgen. Dem folgt der Senat nicht. Richtig ist zwar, dass ein Treuhandverhältnis ausscheiden würde, wenn auf dem Konto auch Beträge zu Gunsten der Beklagten gutgeschrieben worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02). Insoweit fehlt es aber schon an einer substantiierten Behauptung des Klägers, der nur vorträgt, dass von dem Konto Rechnungen der Beklagten beglichen worden seien. Darüber hinaus kann nicht einmal festgestellt werden, dass die beiden mit der Angabe "R. B." (Beklagte) versehenen Buchungen tatsächlich dem Ausgleich von Rechnungen der Beklagten dienten. Die Zeugin ... B. hat bekundet, dass es bei den beiden Überweisungen um den Ausgleich ihrer eigenen Telefonrechnungen gegangen sei; der Name der Mutter sei nur deshalb genannt, weil die Mutter formal Auftraggeber der Überweisungen gewesen sei. Diese Bekundung ist nicht zu widerlegen. Die Angabe auf dem Kontoauszug " ... B." muss nicht notwendig bedeuten, dass die Überweisungen der Bezahlung von Rechnungen der Beklagten dienten.
Der Kläger bringt gegen eine treuhänderische Bindung des Kontoguthabens weiter vor, dass die P.bank für das Konto einen Dispositionskredit von 2.000 € eingeräumt habe, der im Zeitraum vom 2. Mai bis zum 27. August 2007 wiederholt in Anspruch genommen worden sei; hieraus folge, dass die Beklagte der Schuldnerin jeweils in Höhe der Kontoüberziehungen kurzfristige Darlehen gewählt habe, welche von der Schuldnerin durch Anweisungen an ihre Drittschuldner, ihre Zahlungen auf das Konto zu leisten, zurückgezahlt worden seien. Auch damit hat der Kläger keinen Erfolg. Für Darlehensvereinbarungen der Parteien liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Es ist möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dass die Beklagte, nachdem sie das Konto zur alleinigen Nutzung durch die Schuldnerin eröffnet hatte, von den konkreten Buchungen, also auch von den Kontoüberziehungen, nichts wusste. Allein die faktische Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits durch die Schuldnerin steht einem Treuhandkonto nicht entgegen. Auch ein Treuhandkonto kann debitorisch geführt werden, vor allem, wenn es in Form eines Girokontos geführt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 434; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., §37 Rdnr. 5; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearb., Rdnr. 269).
bb)
Überträgt der Schuldner wie hier Teile seines Vermögens an einen uneigennützigen Treuhänder, so scheidet aus seinem Vermögen lediglich die formelle Rechtsstellung des Treuhänders aus. Diese kann nach Insolvenzeröffnung nicht zurückgewährt werden, weil das Treuhandverhältnis beendet ist. Auch ein Anspruch auf Wertersatz nach §143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB kommt im Streitfall nicht in Betracht. Denn ein fremdnütziger Treuhänder kann sich auf Entreicherung berufen, wenn er das Erlangte im Rahmen des Treuhandverhältnisses verwendet hat. Nur wenn er das Treugut zu seinem eigenen Vorteil veräußert oder verbraucht hat, muss er Wertersatz leisten (BGH, NJW 1994, 726 [BGH 09.12.1993 - IX ZR 100/93]; Senat, ZIP 2006, 1878; MünchKomm.InsO-Kirchhof, 2. Aufl., §143 Rdnr. 79; Kreft in HK-InsO, §129 Rdnr. 89). Dafür ist im Anfechtungsprozess der Kläger darlegungs- und beweispflichtig, weil es darum geht, ob der Anfechtungsgegner von dem Kontoguthaben wirtschaftlichen Nutzen gehabt hat (vgl. BGH, NJW 1994, 726 [BGH 09.12.1993 - IX ZR 100/93]).
Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. ImÜbrigen steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass das auf dem Treuhandkonto vorhandene Guthaben ausschließlich durch die Schuldnerin verwendet wurde, um Gläubiger zu bezahlen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, wann die Schuldnerin welche Beträge von dem Konto abhob und welche Rechnungen sie damit bezahlte bzw. welche Lebenshaltungskosten sie damit bestritt. Die Schuldnerin hat als Zeugin ausgesagt, dass der Aufstellung über die Auszahlungen ihre Buchführung zu Grunde liege, die entsprechenden Belege müssten sich bei der Insolvenzakte befinden. Soweit sich aus der Aufstellung Bl. 157 d.A. eine Differenz von gut 1.000 € zwischen den Gutschriften auf dem Konto und den Barauszahlungen ergebe, sei auch der Differenzbetrag an sie ausgezahlt worden. Das Konto sei aufgelöst. Die Beklagte habe davon nichts erhalten. Die Angaben der Zeugin sind auch in diesem Punkt glaubhaft. Der Senat sieht keinen Anlass für durchgreifende Zweifel. Die Beklagte hat sich die Angaben der Zeugin über die Verwendung des Differenzbetrags zueigen gemacht. Soweit die Schuldnerin bereits am 5. Februar 2007 2.900 € auf das P.bankkonto überwies, ist es unstreitig, dass auch diese Summe von der Schuldnerin verwendet wurde, um Gläubiger zu befriedigen (Klagevortrag Bl. 165 f. d.A.; Beklagtenvortrag Bl. 157, 211 d.A.). Dies ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin B. dass sie das gesamte Guthaben von dem Konto abgehoben und dazu benutzt habe, Rechnungen für ihren Geschäftsbetrieb zu bezahlen oder ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
b)
Der Kläger macht geltend, der Umstand, dass die Beklagte Zahlungen der Drittschuldner auf dem P.bankkonto entgegengenommen habe, um sie dem drohenden Zugriff der übrigen Gläubiger zu entziehen, sei als Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung im Sinn der §§288 Abs. 1, 27 StGB, als Beihilfe zur Begehung eines Bankrotts im Sinn der §§283, 27 StGB bzw. als Schuldnerbegünstigung im Sinn des§283 c StGB zu werten. Die Beihilfe widerspreche in eklatanter Weise den guten Sitten. Die Beklagte sei deshalb schadensersatzpflichtig gem.§823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den genannten Strafvorschriften sowie gem. §826 BGB. Auch damit hat dringt der Kläger nicht durch:
aa)
Zwar geht der Senat davon aus, dass die Schuldnerin gegen die §§283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 288 Abs. 1 StGB verstieß, indem sie die Treuhandvereinbarung mit der Beklagten traf und die Drittschuldner anwies, auf das P.bankkonto zahlen, und indem sie von dem Konto bestimmte Gläubiger befriedigte.
bb)
Fraglich ist aber schon, ob die Beklagte das Geschehen so weit durchschaute, dass ihr eine Beihilfe zu diesen Straftaten vorgeworfen werden kann, oder ob sie nur die Vorstellung hatte, dass sie es der Schuldnerin durch die Überlassung des P.bankkontos ermöglichte, trotz ihrer finanziellen Schwierigkeiten eine Kontoverbindung zu unterhalten, die für das Fortbestehen des Architekturbüros notwendig war.
cc)
Darüber hinaus steht der deliktischen Inanspruchnahme der Beklagten entgegen, dass einer Beihilfe zum Bankrott oder zur Vollstreckungsvereitelung neben den Anfechtungstatbeständen derInsolvenzordnung keine selbstständige Bedeutung in dem Sinne zukommt, dass darauf ohne weiteres ein Schadensersatzanspruch gestützt werden kann. Die§§283 Abs. 1 Nr. 1, 288 StGB erfassen Tatbestände, die als solche anfechtbare Handlungen darstellen können. Da das Gesetz an die Anfechtungstatbestände andere, regelmäßig weniger einschneidende Rechtsfolgen knüpft, setzt ein Schadensersatzanspruch gem. §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §283 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder §288 StGB besondere, erschwerende (über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende) Umstände voraus (BGH, NJW 1993, 2041 [BGH 04.03.1993 - IX ZR 151/92]; NJW 1994, 726 [BGH 09.12.1993 - IX ZR 100/93]; NJW 1995, 2846, 2849 [BGH 13.07.1995 - IX ZR 81/94]; NJW 2000, 1259, 1263 [BGH 09.12.1999 - IX ZR 102/97]; MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Aufl., vor§§129-149, Rdnr. 87; Kreft in HK-InsO, §129 Rdnr. 74). Solche Umstände liegen regelmäßig vor bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung, wenn der Schuldner planmäßig mit einem eingeweihten Dritten zusammenwirkt, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGH, NJW 1995, 2846, 2850 [BGH 13.07.1995 - IX ZR 81/94]; NJW 1996, 2231, 2232 [BGH 09.05.1996 - IX ZR 50/95]; NJW 2000, 1259, 1263 [BGH 09.12.1999 - IX ZR 102/97]).
Ein solcher Tatbestand könnte hier allenfalls dann festgestellt werden, wenn die Beklagte es wenigstens billigend in Kauf genommen hätte, dass die Schuldnerin durch die Abwicklung des Zahlungsverkehrsüber das Treuhandkonto Vollstreckungen ihres früheren Mitarbeiters oder bestimmter anderer Gläubiger verhindern wollte. Das ist aber nicht bewiesen. Die Zeugin B. hat zwar ausgesagt, sie gehe davon aus, dass sie ihrer Mutter auch erzählt habe, dass sie die alten Konten wegen des früheren Mitarbeiters nicht mehr benutzen wolle. Sicher war sich die Zeugin aber nicht. Dagegen könnte sprechen, dass der vollstreckbare Vergleich mit dem früheren Mitarbeiter ... erst am 22. Februar 2007 abgeschlossen wurde und die erste Zahlung aus dem Vergleich erst am 17. März 2007 fällig war, während das Treuhandkonto, soweit ersichtlich, bereits Anfang Februar 2007 bestand (Klägervortrag, Schriftsatz vom 29. September 2008, S. 3 = Bl. 164 d.A.). Zwar gab es noch andere Gläubiger. Es ist aber nicht hinreichend gewiss, dass die geschäftlich offenbar wenig erfahrene Beklagte die Vorstellung hatte, die Schuldnerin wolle durch die Nutzung des Treuhandkontos bestimmte Gläubiger schädigen. Möglich ist auch, dass das Handeln der Beklagten darauf gerichtet war, ihrer Tochter die Fortführung des Geschäftsbetriebs zu ermöglichen, und dass sie ihre Tochter in die Lage versetzen wollte, die finanzielle Krise zu überwinden.
dd)
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch greift schließlich deshalb nicht durch, weil der Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht schlüssig vorgetragen hat, welcher Schaden der Gläubigergesamtheit durch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über das Treuhandkonto entstanden ist. Nach dem unstreitigen Sachverhalt erfolgten die Abhebungen von dem Konto zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Es liegt nahe, dass die vom Treuhandkonto bezahlten Forderungen jedenfalls teilweise Insolvenzforderungen gewesen wären, wenn die Schuldnerin sie nicht ausgeglichen hätte. Auf der Grundlage des Klagevortrags lässt sich deshalb nicht feststellen, welcher Betrag der Gläubigergesamtheit zusätzlich zur Verfügung gestanden hätte, wenn die Schuldnerin, anstatt die von ihr ausgewählten Gläubiger zu befriedigen, andere Gläubiger befriedigt oder Vollstreckungsmaßnahmen in ihre Konten hingenommen hätte.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach§543 ZPO liegen nicht vor.