Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.11.2008, Az.: 14 U 45/08
Zulässigkeit der Berufung gegen ein unzulässiges Teilurteil gegenüber einem nicht verurteilten Gesamtschuldner; Zusammenführung aufgrund eines Teilurteils faktisch getrennter Verfahren; Berechtigung des Berufungsgerichts zur Mitentscheidung über den im ersten Rechtszug anhängigen Teil eines Rechtsstreits nach Erlass eines unzulässigen Teilurteils; Erstattungsfähigkeit fiktiver Gutachterkosten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.11.2008
- Aktenzeichen
- 14 U 45/08
- Entscheidungsform
- Schlussurteil
- Referenz
- WKRS 2008, 29167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:1126.14U45.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 12.02.2008 - AZ: 5 O 185/07
Rechtsgrundlagen
- § 301 ZPO
- § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO
Fundstellen
- BauR 2009, 551 (red. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2009, 354-357
- zfs 2009, 612
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegen ein unzulässiges Teilurteil ist die Berufung gegenüber einem nicht verurteilten Gesamtschuldner nicht zulässig, um dadurch die faktisch getrennten Verfahren wieder zusammenzuführen.
Hierfür ist der prozessuale Weg des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO eröffnet.
- 2.
Auch nach der ZPONovelle ist das Berufungsgericht berechtigt, nach Erlass eines unzulässigen Teilurteils den im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden.
- 3.
Zur Erstattungsfähigkeit fiktiver Gutachterkosten.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Celle
unter Mitwirkung
der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht ...,
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richterin am Oberlandesgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Berufungen der Kläger gegen das am 12. Februar 2008 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Verden werden hinsichtlich der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen und im Übrigen bezüglich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
- 2.
Die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 wird abgewiesen.
- 3.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 1 und 2 sowie die Drittwiderbeklagte zu 3 als Gesamtschuldner zu 8,5%, die Klägerin zu 2 allein zu weiteren 16,5%, der Kläger allein zu weiteren 60% sowie die Beklagte zu 1 allein zu 15%.
Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Kosten des Klägers zu 1 trägt die Beklagte zu 1 zu 18%, der Kläger zu 1 selbst zu 82%.
Die Kosten der Klägerin zu 2 trägt diese vollständig selbst.
Die Kosten der Drittwiderbeklagten zu 3 trägt diese ebenfalls vollständig selbst.
Die Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese zu 15%, die Klägerin zu 2 zu 16,5%, der Kläger zu 1 zu 60% sowie die Kläger zu 1 und 2 und die Drittwiderbeklagte zu 3 als Gesamtschuldner zu 8,5%.
Die Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klägerin zu 2 zu 18%, der Kläger zu 1 zu 82%.
- 4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22. August 2008 in S./OT B. auf der B. Straße in Höhe der Anschlussstelle B. der BAB 1 (an der die Abfahrt von der BAB 1 in die B 6 einmündet) geltend.
Die Klägerin zu 2 befuhr mit dem PKW des Klägers zu 1, der bei der Drittwiderbeklagten versichert ist, die B 6 in Richtung S. Die Beklagte zu 1 und Widerklägerin kam mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug von der BAB 1 und wollte nach links auf die B 6 einbiegen. Dabei kam es unter zwischen den Parteien streitigen Umständen zum Zusammenstoß der beiden PKW.
Beide Parteien behaupten, die an der Unfallstelle befindliche Lichtzeichenanlage habe für die jeweilige Fahrerin 'grün' gezeigt.
Wegen der Einzelheiten des Sach und Streitstandes sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Teilurteil des Landgerichts vom 12. Februar 2008 (Bl. 133 ff. d.A.) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie den abgewiesenen Teil ihrer Klagen (zum Teil) weiterverfolgen, sich hingegen nicht gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage wehren.
Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin zu 2 die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Ausgleich eines pauschalierten Haushaltsführungsschadens in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 2 nach Erlass des Teilurteils weitere 964,39 EUR gezahlt hat. Der Kläger zu 1 verfolgt hingegen seine Ansprüche in der ursprünglich in erster Instanz geltend gemachten Höhe in vollem Umfang weiter.
Die Kläger halten den Erlass des Teilurteils für unzulässig, da durch die getrennte Entscheidung hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 die Gefahr der Widersprüchlichkeit bestehe. Dabei sei eine Berufung gegen das Teilurteil auch bezüglich der Beklagten zu 2 zulässig, weil nur auf diesem Weg die unzulässige Trennung der Verfahren, durch die sie beschwert würden, beseitigt werden könne.
Sie vertreten die Auffassung, der Rechtsstreit sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch gegenüber der Beklagten zu 2 rechtshängig und damit entscheidungsreif gewesen. ein etwaiger Zustellungsmangel sei geheilt worden. Jedenfalls sei ein Berufen der Beklagten zu 2 auf einen möglichen Zustellungsmangel treuwidrig, da die Beklagte zu 2 die Klage tatsächlich erhalten habe und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schon seinerzeit von beiden Beklagten beauftragt gewesen sei.
Die nach Erlass des Teilurteils erfolgte Zahlung der Beklagten zu 2 sei auf die von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Forderungen zu verrechnen, denn die Zahlung sei ohne Zahlungsbestimmung an die Klägerin zu 2 erfolgt.
Sie halten ein 'Heraufziehen' des in erster Instanz gegen die Beklagte zu 2 rechtshängigen Teils des Verfahrens durch den Senat für unzulässig. Ein prozesswirtschaftlicher Vorteil sei damit nicht verbunden.
Im Übrigen tragen sie zu den geltend gemachten Ansprüchen weiter vor.
Die Beklagten halten die Berufung der Kläger bereits für unzulässig, allemal für unbegründet. Sie stützen sich hierfür auf die beiden Beschlüsse des Senats vom 23. Mai 2008 und 01. Juli 2008, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 187 ff. und 204 ff. d.A.).
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Akten 406 Js 1243/07 StA Verden sowie die vom Landgericht Verden angelegten Doppelakten des vorliegenden Verfahrens, mit der das Landgericht das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 fortgesetzt hat, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 28. Oktober 2008 (Bl. 267 ff. d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
II.
Die Berufungen der Kläger sind im Verhältnis zur Beklagten zu 2 unzulässig (1.), im Verhältnis zur Beklagten zu 1 unbegründet (2.). Die im Übrigen gegen die Beklagte zu 2 weiterverfolgten Klagen haben keinen Erfolg (3.).
1.
Die Berufungen der Kläger gegen das angefochtene Teilurteil sind unzulässig, soweit sie sich auch gegen die Beklagte zu 2 richten. Insoweit sind die Kläger nämlich durch das Teilurteil des Landgerichtes nicht beschwert, das über etwaige Ansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 noch gar nicht entschieden hat.
Entgegen der Auffassung der Kläger sind ihre Berufungen gegenüber der Beklagten zu 2 auch nicht deshalb zulässig, weil sie sich nur dadurch gegen das unzulässige Teilurteil des Landgerichtes wehren und die faktisch getrennten Verfahren wieder zusammenführen können. Hierfür ist vom Gesetzgeber vielmehr vorrangig der von den Klägern hilfsweise auch beantragte Weg gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO eröffnet.
Im Übrigen besteht zur Beseitigung des Verfahrensfehlers für das Berufungsgericht die Möglichkeit, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreites an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden (BGH NJW 1999, 1035. NJWRR 1994, 381 - jurisRdnr. 25), denn durch diese Handhabung wird der Verfahrensfehler beseitigt und eine einheitliche Entscheidung herbeigeführt (vgl. hierzu unten 2 b). Dies gilt gerade nach der Reform des Zivilprozessrechts weiterhin (MüKomm, ZPO, 3. Aufl., § 538 Rdnr. 64. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 538 Rdnr. 36. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. § 538 Rdnr. 65). Entgegen der früheren Regelung ist nämlich in § 538 Abs. 1 ZPO nunmehr der Grundsatz der Selbstentscheidung durch das Berufungsgericht normiert worden. Die eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Regel sein. Lediglich für die in § 538 Abs. 2 ZPO aufgeführten Ausnahmetatbestände sieht das Gesetz vor, das Berufungsgericht dürfe das angefochtene Urteil und das Verfahren aufheben und den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen. Das Berufungsgericht ist hierzu jedoch nicht verpflichtet (vgl. hierzu nur ZöllerGummer/Heßler ZPO, 25. Aufl. § 538 Rdnr. 1).
2.
Die gegenüber der Beklagten zu 1 zulässigen Berufungen der Kläger haben in der Sache keinen Erfolg.
a)
Die Kläger rügen zwar zu Recht, das Landgericht habe unzulässig lediglich gegenüber der Beklagten zu 1 durch Teilurteil entschieden. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Teilurteils ist nämlich als ungeschriebenes Merkmal die Unabhängigkeit der Teilentscheidung von der Entscheidung des Reststreits (Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil und Schlussurteil). Ein Teilurteil hat deshalb zu unterbleiben, wenn - wie im vorliegenden Fall - identische Vorfragen für beide Entscheidungen (Teil und Schlussurteil) entscheidungserheblich sind und deshalb die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (z.B. durch Richterwechsel) besteht.
Für die Frage des Vorliegens eines unzulässigen Teilurteils ist indes die Frage, ob der Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 2 anhängig oder rechtshängig war, d.h. ob die Klageschrift ihr seinerzeit mit Zustellungsabsicht des Landgerichtes zugegangen ist oder nicht, unerheblich. Denn auch dann, wenn der Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 2 rechtshängig gewesen sein sollte, ist das Teilurteil jedenfalls - fehlerhaft - nur gegenüber der Beklagten zu 1 ergangen.
Der Senat hält nicht mehr an seiner vorläufigen Auffassung fest, das Teilurteil des Landgerichtes sei wegen Übertragung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Teilurteils gegenüber einem Streitgenossen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines anderen Streitgenossen zulässig. Der Bundesgerichtshof hat diese Ausnahme damit begründet, im Fall der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder Insolvenz eines einfachen Streitgenossen sei trotz der Gefahr der Widersprüchlichkeit der Entscheidungen ein Teilurteil deshalb gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führe und die Dauer der Unterbrechung ungewiss sei, insbesondere die übrigen Streitgenossen keine prozessuale Möglichkeit hätten, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken (BGH BauR 2003, 753 ff. - jurisRdnr. 10). Im vorliegenden Fall konnten jedoch zumindest die Kläger durch entsprechende Antragstellung den Fortgang des Verfahrens gegenüber der Beklagten zu 2 beeinflussen, sodass eine vergleichbare Ausnahmesituation nicht vorliegt.
b)
Der Senat hält es aus Gründen der Prozessökonomie für sachgerecht, trotz des - auch von Amts wegen zu berücksichtigenden - Verstoßes gegen § 301 ZPO das angefochtene Teilurteil nicht aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, sondern den im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Verfahrens an sich zu ziehen (BGH NJWRR 1994, 381 - jurisRdnr. 25. ZöllerVollkommer, 26. Aufl., ZPO, § 301 Rdnr. 13 und § 538 Rdnr. 55) und den Rechtsstreit durch Schlussurteil zu beenden, denn der Rechtsstreit ist insgesamt entscheidungsreif (siehe hierzu auch unten 3.).
c)
Die Berufungen der Kläger haben indes in der Sache keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu 3. verwiesen, wobei dahinstehen kann, inwieweit die weitergehenden Darlegungen der Kläger in ihren Schriftsätzen, die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sind, zu berücksichtigen sind. Sie führen nämlich zu keiner anderen Beurteilung der Sach und Rechtslage:
3.
Die Klagen beider Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 sind unbegründet.
Nur dem Kläger zu 1 stand - ebenso wie hinsichtlich der Beklagten zu 1 - gegenüber der Beklagten zu 2 ursprünglich ein Anspruch auf Zahlung von 907,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2007 zu, wobei beide Beklagten als Gesamtschuldner hafteten. Dieser Anspruch war jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Senat bereits durch Erfüllung erloschen.
a)
Die Kläger können dem Grunde nach lediglich 50% des ihnen durch den Unfall vom 22. August 2006 entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Beide Parteien vermochten den Unabwendbarkeitsbeweis für die jeweilige Fahrerin ihres Fahrzeuges nicht zu führen, ebenso wenig wie den Nachweis eines unfallursächlichen Verschuldens der anderen Seite.
Die von dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat weder die Richtigkeit der Darstellung der Kläger noch die der Beklagten ergeben. Aufgrund des Sachverständigengutachtens K. und der Ausführungen des Sachverständigen bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht steht zwar fest, dass nicht beide Parteien bei 'Grün' gefahren sein können. Das hat die Auswertung der Ampelschaltpläne ergeben, die sog. 'feindliches grün' ausschließt. Diesem Ergebnis des Gutachtens ist auch keine der Parteien entgegengetreten.
Es ist indes auch im Übrigen nicht feststellbar, ob die Klägerin zu 2 oder die Beklagte zu 1 bei 'Grün' gefahren ist. Während der Zeuge S. die Darstellung der Kläger bestätigt (Bl. 117 d.A. sowie Bl. 26 und 35 der Beiakten 406 Js 1243/07), ergibt sich aus der Aussage der Zeugin B. unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen K., dass die Klägerin zu 2 nicht bei 'Grün' gefahren sein kann. Nach ihren Angaben kam der von der Klägerin zu 2 geführte PKW nämlich über die Einmündung zu einem Zeitpunkt "geschossen", als sie und ihr Ehemann verkehrsbedingt vor der Ampel an der B 6 in der Gegenrichtung wegen 'rot' hielten (Bl. 119 d.A. sowie Bl. 9 und 25 der BA). Dann aber hatte auch die Klägerin 'rot'. Dies ergibt sich letztlich so auch aus der Aussage des Zeugen B., auch wenn dieser bekundet, die Ampel selbst zum Unfallzeitpunkt nicht gesehen zu haben. Er hat nämlich sowohl bei der Polizei als auch vor dem Landgericht angegeben, er sei an die Kreuzung herangefahren, als die Ampel auf rot umsprang (Bl. 117 d.A.: "da wurde es gerade rot". Bl. 23 d. BA: "wurde die Ampel Richtung Stadt gelb, dann rot"). Zutreffend hat bereits das Landgericht bei der Würdigung der Beweisaufnahme darauf verwiesen, dass keine Umstände erkennbar sind, die für die Richtigkeit einer der beiden Sachverhaltsvarianten sprechen. Es hat dabei insbesondere nicht die Glaubwürdigkeit eines der Zeugen in Zweifel gezogen, sodass für den Senat keine Veranlassung zur Wiederholung der Beweisaufnahme besteht. Dies gilt auch im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten zu 2, die ausdrücklich ihr Einverständnis mit der prozessualen Vorgehensweise erklärt (Schriftsatz vom 22. Oktober 2008, Bl. 260 d.A.) und sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit der Verwertung der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme einverstanden erklärt hat. Die Kläger zeigen demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 11. November 2008 keine Umstände auf, die die Wiederholung der Vernehmung der Zeugen gebieten, insbesondere liegt der behauptete Widerspruch in den Bekundungen der Zeugin B. nicht vor.
Angesichts dessen ist bei gleich hoher Betriebsgefahr eine jeweilige Mithaftungsquote von 50% zugrunde zu legen.
b)
Gleichwohl steht der Klägerin zu 2 ein Zahlungsanspruch - ebenso wie gegenüber der Beklagten zu 1 - auch gegenüber der Beklagten zu 2 nicht zu.
Zutreffend hat das Landgericht bereits mit Verfügung vom 08. Juni 2008 darauf hingewiesen, sowohl der pauschalierte Haushaltsführungsschaden als auch das Schmerzensgeld seien nicht genügend substantiiert dargetan. Dieser Hinweis ist unter Ziff. II. 2. des Teilurteils wiederholt und näher ausgeführt worden (S. 9 LGU). Gleichwohl hat die Klägerin zu 2 weder im Rahmen der Berufungsbegründung noch in ihren weiteren Schriftsätzen im Berufungsverfahren weitergehende Ausführungen hierzu gemacht, auch nicht nach nochmaligem Hinweis seitens des Senats in der mündlichen Verhandlung in ihrem Schriftsatz vom 11. November 2008. Dies gilt gleichermaßen für ihr Vorbringen in dem vor dem Landgericht nach Erlass des Teilurteils weiter geführten Verfahren gegenüber der Beklagten zu 2. Der Schriftsatz der Kläger vom 10. Oktober 2008 enthält lediglich allgemeine Verweisungen auf die Berechnungstabellen Schulz/Borck/Hofmann.
(1)
Die Klägerin zu 2 verkennt indes, dass dies für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens nicht ausreicht und auch keine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Schadensbetrages bietet, der über dem von der Beklagten zu 2 vorgerichtlich bereits gezahlten Betrag von 50 EUR liegt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war weder das Landgericht noch nunmehr der Senat verpflichtet, seiner Schätzung das Tabellenwerk von Schulz/Borck/ Hofmann zugrunde zu legen. Denn derartige Tabellen können allenfalls Anhaltspunkte für die Schätzung des im konkreten Einzelfall anzunehmenden Haushaltsführungsschadens bieten (vgl. dazu näher Pardey, Berechnung von Personenschäden, 3. Aufl., Rdnr. 1161 und 1169 sowie Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rdnr. 194). Dass der Bundesgerichtshof eine Schätzung auf der Basis dieses Tabellenwerks nicht für rechtsfehlerhaft hält, bedeutet nicht umgekehrt, dass eine an anderen Gesichtspunkten orientierte Feststellung des Haushaltsführungsschadens nicht mehr zulässig wäre. Namentlich in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung wird deshalb auf die konkrete Behinderung in den einzelnen Haushaltsbereichen abgestellt (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 190 m.w.N.. OLG Celle SchadenPraxis 2008, 7 ff. - [...] Rdnr. 35). Nach dieser Schätzmethode ist zunächst auf Grund entsprechenden Vortrages der Partei festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte tatsächlich ohne das Unfallereignis verrichtet hätte. Sodann ist vom Verletzten darzulegen und ggf. anschließend Beweis dazu zu erheben, welche dieser Arbeiten unfallbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar sind und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind. Anschließend wird die Zeit geschätzt, die eine Hilfskraft für die Erledigung dieser Arbeiten benötigen würde, welche sodann mit dem ortsüblichen Stundenlohn für Hilfskräfte bewertet wird (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 190 m.w.N.).
Entsprechende Anhaltspunkte hat die Klägerin zu 2 jedoch nicht - nicht einmal ansatzweise - vorgetragen. Sie vertritt vielmehr rechtsirrig die Auffassung, ihre Einschränkung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung ergebe sich automatisch aus dem Umstand, dass sie von ihrer Hausärztin arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei. Vorliegende (auch teilweise) Arbeitsunfähigkeit und fehlende oder eingeschränkte Fähigkeit der Haushaltsführung sind jedoch völlig voneinander zu trennen (Pardey a.a.O., Rdnr. 1075). Es gibt zahlreiche Verletzungen, die zwar - je nach Beruf - zur (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit führen, gleichwohl keine entschädigungspflichtige Einschränkung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung nach sich ziehen.
Auch wenn die Klägerin zu 2 ihren 5PersonenHaushalt bis zu ihrem Unfall allein geführt haben sollte und infolge des Unfalls ausweislich des ärztlichen Berichts der behandelnden Ärztin V. D. vom 25. September 2006 aufgrund einer Zerrung der Halswirbelsäule sowie einer Prellung der linken Schulter und des vorderen Brustkorbs vom 23. bis 31. August 2006 zu 100%, vom 01. bis 15. September 2006 zu 50% und vom 16. bis 20. September 2006 zu 20% arbeitsunfähig war (und nicht - wie sie behauptet (Bl. 3 d.A. sowie Bl. 261 der Doppelakten) vom 23. August bis 20. September 2006 zu 100%), folgt daraus nicht zwangsläufig, welche der von ihr zu verrichtenden Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar waren und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation (wie z.B. zumutbare Mithilfe anderer Familienmitglieder) kompensierbar waren. Es ist deshalb nicht feststellbar, dass der Klägerin zu 2 unter Berücksichtigung der eingeschränkten Haftung der Beklagten ein höherer Ausgleichsbetrag als gezahlt zusteht.
(2)
Der Klägerin zu 2 steht unter Berücksichtigung einer eigenen Mithaftung von 50% auch kein über die vorgerichtlich von der Beklagten zu 2 gezahlten 250,00 EUR (vgl. Abrechnungsschreiben vom 19. März 2007, Bl. 52 d.A.) hinausgehender Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
Die Diagnose der die Klägerin behandelnden Ärztin D. gemäß Bericht vom 25. September 2006 (Bl. 17 f. d.A.) beruht auf subjektiven Schilderungen der Klägerin. Objektivierbare Befunde sind nicht erhoben. Die behandelnde Ärztin hat lediglich für 1 Woche eine 100prozentige Arbeitsunfähigkeit angenommen. Das ist nach den Erfahrungen des Senats als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen selbst für eine Zerrung der Halswirbelsäule mit Prellungen ein kurzer Zeitraum und rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinesfalls ein höheres Schmerzensgeld (vgl. insbes. die vergleichbaren Entscheidungen Nr. 30, 32, 36, 57, 58 und 70 der ADAC Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm, 27. Aufl.).
(3)
Der Klägerin zu 2 steht auch keine zusätzliche eigene Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR neben der vom Kläger zu 1 geltend gemachten zu. Zwar können zwei Geschädigte grundsätzlich bezüglich der ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche unabhängig voneinander selbständig die Kostenpauschale geltend machen.
Im vorliegenden Fall ist indes nicht erkennbar, inwieweit der Klägerin zu 2 überhaupt eigene, abgrenzbare Unkosten entstanden sind. Die Beklagten sind von den Klägern vorgerichtlich einheitlich in Anspruch genommen worden, offensichtlich auf Grund einer gemeinsamen Beauftragung ihres Bevollmächtigten. Daraufhin hat die Beklagte zu 2 sofort sämtliche berechtigten Ansprüche der Klägerin zu 2 ausgeglichen.
Nicht ansatzweise erkennbar ist, inwieweit die Klägerin "dazu gezwungen (war), unfallbedingt Kosten aufzuwenden, um Unfallschäden zu minimieren, weitere Unfallschäden zu verhindern" (Bl. 262 der Doppelakten).
b)
Unter Berücksichtigung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten in Höhe von 50%, ergab sich zugunsten des Klägers zu 1 gegenüber beiden Beklagten (lediglich) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 907,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2007.
(1)
Nicht streitig sind dabei der Schaden am PKW, die Kosten für An und Abmeldung sowie die Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR. Diese Positionen sind von der Beklagten zu 2 bereits vorgerichtlich gezahlt worden.
(2)
Darüber hinaus kann der Kläger anteilig die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen B. in Höhe von 507,67 EUR verlangen. Das ist von beiden Beklagten ausdrücklich zugestanden worden (Klageerwiderung vom 29. Juni 2007, Bl. 48 d.A. und vom 28. August 2008, Bl. 247 der Doppelakten).
(3)
Die Beklagten sind auch verpflichtet, für die Kosten der Bergung des unfallbeschädigten Fahrzeuges des Klägers in Höhe von 365,98 EUR anteilig einzustehen. Soweit die Beklagte zu 2 einwendet, diese Kosten seien "offensichtlich ... über den ADAC abgerechnet worden" (Bl. 248 der Doppelakten), handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein ausschließlich auf Grund des Umstandes, dass die Rechnung vom 23. August 2008 (Bl. 14 d.A.) vom ADAC stammt. Die Rechnung ist jedoch an den Kläger zu 1 gerichtet. Aus der Rechnung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der ADAC - auch nur anteilig - einen Teil des Rechnungsbetrages übernommen hätte. Im Gegenteil: das dafür vorgesehene Feld "./. Leistung ADAC" enthält keine Eintragung.
(4)
Dem Kläger zu 1 steht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, und zwar in Höhe von 50% von 944 EUR. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts vom 12. Februar 2008 an (Ziff. II. 1., Seite 7 LGU). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich zwar nach dem Gutachten des Sachverständigen B. auch unter Einschluss eines Wochenendes 'lediglich' ca. 14 Tage ergeben. Dem Zeitraum, für den der Kläger Nutzungsausfall beanspruchen kann, ist indes noch die Zeit hinzuzurechnen, in der das Fahrzeug begutachtet wird (im vorliegenden Fall 1 Tag) sowie entweder die Zeit bis zum Erhalt des Gutachtens (hier weitere 5 Tage) oder - bei eindeutigen Fällen (wie hier) - jedenfalls ein weiterer Tag, bis der Geschädigte auf Grund der Auswertungen des Sachverständigen von diesem vorab die Einschätzung der Reparaturwürdigkeit erfragen kann.
(5)
Der Kläger kann hingegen nicht den Ersatz fiktiver Gutachterkosten verlangen. In der Rechtsprechung ist zwar durchaus anerkannt, dass der Geschädigte, dessen PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, zusätzlich zum Ersatz des Fahrzeugschadens einen angemessenen Betrag für eine gründliche sachverständigtechnische Überprüfung eines zu erwerbenden gleichwertigen Ersatzfahrzeuges beanspruchen kann (BGH VersR 1966, 830 - [...] Rdnr. 8. OLG Frankfurt NJW 1982, 2198. ZfSch 1986, 39).
Der Bundesgerichtshof hat aber in der vorgenannten Entscheidung diesen Anspruch beschränkt auf diejenigen Fälle, in denen der Geschädigte das Fahrzeug gerade nicht - wie hier - von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler erwirbt. In diesem Fall sei es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich zum Vorteil des Schädigers mit einem Ersatzfahrzeug zufrieden zu geben, für dessen Mängelfreiheit nicht ein seriöser Gebrauchtwagenhändler einsteht, der das Fahrzeug gründlich überprüft hat und der die Gewähr der Durchsetzbarkeit etwaiger Gewährleistungsansprüche bietet (BGH a.a.O. - [...] Rdnr. 9 a. E.).
(6)
Ebenso wenig steht dem Kläger zu 1 ein Erstattungsanspruch bezüglich der Kosten für den Verkauf seiner Lebensversicherung zu. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Maßnahme aufgrund seiner finanziellen Situation geboten war.
Dabei ist zusätzlich zu bedenken, dass der Kläger wegen der lediglich anteiligen Haftung der Beklagten ohnehin 50% des ihm entstandenen Schadens selbst übernehmen musste.
(7)
Schließlich steht dem Kläger zu 1 auch kein Anspruch auf Ersatz nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Insoweit ist dem Kläger zu 1 ein eigener Schaden nicht entstanden, denn die undatierte Rechnung des Klägervertreters (Bl. 20 d.A.) ist ausweislich dessen eigener Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. 116 d.A.) in Höhe einer 1,6 Gebühr von der Drittwiderbeklagten ausgeglichen worden. Der Kläger zu 1 könnte aber ohnehin allenfalls Erstattung einer 1,3 Gebühr nach einem Streitwert bis 7.000 EUR verlangen, denn die Höhe der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten richtet sich nach dem berechtigten Anspruch, nicht nach der Höhe der geltend gemachten Forderung.
Danach ergab sich grundsätzlich noch ein Zahlungsanspruch des Klägers von 907,17 EUR. Wegen der Berechnung im Einzelnen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Abrechnung auf Seite 10 und 11 des LGU (Bl. 137 Rs., 138 d.A.).
c)
Dieser Zahlungsanspruch des Klägers zu 1 ist indes durch Zahlung der Beklagten zu 2 vom 22. Februar 2008 zehn Tage nach Verkündung des erstinstanzlichen Teilurteils gegen die Beklagte zu 1 erloschen, § 362 BGB.
Entgegen der Auffassung der Kläger sind diese nicht berechtigt, die Zahlung der Beklagten zu 2 vom 22. Februar 2008 in Höhe von 964,39 EUR auf (im Übrigen unbegründete) Forderungen der Klägerin zu 2 zu verrechnen. Eine Verrechnung kann nämlich nur auf begründete Forderungen erfolgen. Wie oben unter 2 c) und 3 b) dargelegt, stehen der Klägerin zu 2 indes weitere Ansprüche gegen die Beklagten nicht zu.
4.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 91 und 92 ZPO. Da der Kläger zu 1 trotz der Zahlung der Beklagten hinsichtlich des noch rechtshängigen Anspruchs gegenüber der Beklagten zu 2 weiterhin Zahlung beanspruchte ohne Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Erfüllung (durch Abgabe einer Teilerledigungserklärung insoweit), war seine ursprünglich begründete Klage abzuweisen und hat er die Kosten zu tragen. Im Übrigen ergibt sich die Kostenverteilung aus dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 97 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.