Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.11.2008, Az.: 8 U 164/08

Zulassung der Berufung im Fall fehlender Rechtsfehler

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.11.2008
Aktenzeichen
8 U 164/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 36803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:1111.8U164.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 31.07.2008 - AZ: 8 O 276/07

In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
am 11. November 2008
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

  2. 2.

    Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. Dezember 2008 gegeben.

Gründe

1

1.

Das angefochtene Urteil beruht nach dem gegenwärtigen Sachstand weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

2

Zur Begründung wird auf die in zwei Parallelsachen ergangenen Urteile des Senats vom 19. September 2008 (Az. 8 U 11/08 und 8 U 63/08) Bezug genommen. Die genannten Entscheidungen sind der Klägerin bekannt und über die Rechtsprechungsdatenbank der Oberlandesgerichte in Niedersachsen

3

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/index.php4

4

abrufbar und auch bei [...] veröffentlicht. Die Berufungsbegründung enthält keine Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen des Senats nicht bereits berücksichtigt sind.

5

2.

Die Rechtssache dürfte auch keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Es handelt sich, auch wenn es weitere vergleichbare Schadensfälle und Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz von H. gibt, um die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nicht standardisierter Versicherungsbedingungen in einer Valorenversicherung.