Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.11.2008, Az.: 2 W 239/08
Berücksichtigung der Miete einschließlich der Mehrwertsteuer bei der Berechnung des einjährigen Entgelts für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für eine Räumungsklage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.11.2008
- Aktenzeichen
- 2 W 239/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 28623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:1111.2W239.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 18.09.2008 - AZ: 1 O 164/08
Rechtsgrundlage
- § 41 GKG
Fundstellen
- AGS 2009, 89-90 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- HRA 2008, 12
- MietRB 2009, 101
- NJW-Spezial 2009, 67 (Kurzinformation)
- OLGReport Gerichtsort 2008, 995-996
Amtlicher Leitsatz
Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die Räumungsklage ist die Miete einschließlich der Mehrwertsteuer bei der Berechnung des einjährigen Entgelts zu berücksichtigen
In der Beschwerdesache
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R. als Einzelrichter
am 11. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 25. September 2008 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1.
Die gemäß § 68 GKG statthafte Streitwertbeschwerde des Klägers ist bereits unzulässig, weil weder das Landgericht die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat noch der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Gebührenunterschied nach dem festgesetzten Wert von 9.996 EUR und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert von 8.400 EUR beträgt in dem vorliegenden, durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren beendeten Rechtsstreit hinsichtlich der Gerichtskosten 45 EUR (196 EUR - 181 EUR = 15 EUR x 3 ) und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers 79,52 EUR ( insgesamt 1,8 Gebühren aus Nr. 3100 und Nr. 3105 VV RVG nebst Auslagen und MWSt aus einem Wert von 9.996 EUR = 1.064,81 EUR abzüglich der im Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 11. September 2008 aus dem Wert von 8.400 EUR zutreffend berechneten Kosten in Höhe von 985,56 EUR), mithin insgesamt 124,52 EUR.
2.
Darüber hinaus hat die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die Räumungsklage gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG die von dem Beklagten gemäß § 3 Nr. 2 und 4 des Mietvertrages geschuldete Mehrwertsteuer auf die NettoKaltmiete werterhöhend zu berücksichtigen ist.
Der Begriff des "Nettogrundentgelts" in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG, auf den in § 41 Abs. 2 GKG verwiesen wird, bezeichnet nicht die Miete ohne Mehrwertsteuer, sondern die Miete ohne Nebenkosten als Abgrenzung zur "Bruttomiete". Das erschließt sich bereits aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG. Diese Vorschrift regelt allein, unter welchen Voraussetzungen bei der Berechnung des einjährigen Entgelts die Nebenkosten einzubeziehen sind. Deshalb definiert § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG das Entgelt ohne die Nebenkosten als Nettogrundentgelt.
Die Mehrwertsteuer ist indes kein Teil der Nebenkosten.
Die Auffassung des Senats steht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart - 5 W 48/08 - Beschluss vom 9. Oktober 2008, zitiert nach [...]. KG ZMR 2007, 514. OLG Düsseldorf ZMR 2006, 517) und der Kommentarliteratur (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. § 41 GKG, Rdnrn. 20 und 25. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rdnr. 3535). Im Übrigen war bereits § 16 GKG a. F nach überwiegender Auffassung in gleichem Sinne auszulegen (vgl. KG NZM 2000, 659. OLG Hamm MDR 2001, 1377 [OLG Hamm 26.07.2001 - 18 W 38/01]). Gleichwohl hat der Gesetzgeber lediglich den Streit über die Berücksichtigung der Nebenkosten bei der Wertberechnung zum Anlass für eine klarstellende Neuregelung genommen und bezüglich der Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Kenntnis der herrschenden Auffassung zur Vorgängerregelung gerade keinen Regelungsbedarf gesehen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.