Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.07.2013, Az.: 3 K 436/12
Möglichkeit der Festsetzung einer während eines Insolvenzverfahrens entstandenen Erbschaftsteuer
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 12.07.2013
- Aktenzeichen
- 3 K 436/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 46868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2013:0712.3K436.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 251 AO
- § 55 InsO
- § 200 InsO
- § 206 InsO
Fundstellen
- BB 2013, 2646
- EFG 2013, 1985
- ErbBstg 2014, 4-5
- ErbStB 2014, 38
Amtlicher Leitsatz
Festsetzung einer während eines Insolvenzverfahrens entstandenen Erbschaftsteuer
Eine während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen entstandene Erbschaftsteuer kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt werden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers entstandene Erbschaftsteuer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger festgesetzt werden durfte.
Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H. aus dem Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im Dezember 2007 verstarb Frau S., die den Kläger in ihrem Testament als Miterben und Vermächtnisnehmer ihres Barvermögens zu 1/2 eingesetzt hatte. Die Erbschaft wurde vom Kläger ausgeschlagen, nicht jedoch das Vermächtnis.
Durch Beschluss des Amtsgerichts H. aus dem November 2010 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen war. Im März 2011 wurde dem Kläger rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt.
Mit Bescheid vom 11. April 2011 setzte das beklagte Finanzamt für das genannte Vermächtnis eine Erbschaftsteuer i.H.v. 17.825 € fest.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, das gesamte Vermächtnis sei der Insolvenzmasse zugeflossen und im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet worden. Er habe somit nichts aus dem Vermächtnis erhalten. Außerdem sei der Erbschaftsteuerbescheid erst 3 1/2 Jahre nach dem Tod der Frau S. ergangen, obwohl das beklagte Finanzamt über das laufende Insolvenzverfahren unterrichtet gewesen sei. Da es sich um Masseverbindlichkeiten handele, seien diese aus der Insolvenzmasse zu zahlen und nicht von ihm.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über Erbschaftsteuer vom 11. April 2011 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 12. September 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Vermächtnis sei dem Kläger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen. Im Zeitraum des Insolvenzverfahrens habe der Kläger nur keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen gehabt. Die Annahme bzw. Ausschlagung von Vermächtnissen habe aber nur ihm als Insolvenzschuldner zugestanden. Irrelevant sei, dass das Vermächtnis im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet worden sei. Masseverbindlichkeiten und sonstige neue Schulden, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, - so wie die Erbschaftsteuerschuld im Streitfall - fielen nicht unter die Restschuldbefreiung. Da der Kläger im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung aufgrund der Aufhebung der Insolvenz wieder die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück erlangt habe, sei der Steuerbescheid zurecht ihm gegenüber bekannt gegeben worden.
Die Beteiligten haben einvernehmlich einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die während des laufenden Insolvenzverfahrens entstandene Erbschaftsteuer konnte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger durch Bescheid festgesetzt werden.
1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (im Folgenden: InsO) zur Folge, dass das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Ist dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis zugefallen, so steht die Annahme oder Ausschlagung nach § 83 Abs. 1 InsO dem Schuldner selbst zu. Wird die Erbschaft in diesem Fall angenommen, stellt die Erbschaftsteuer eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO dar (Roth, Insolvenzsteuerrecht, Rn. 4.611; Frotscher in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Auflage 2010, § 125 Rz. 14). Die Steuerschuld als Masseverbindlichkeit ist grds. durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (vgl. BFH-Urteil. v. 21. Juli 1994 - V R 114/91, BStBl. II 1994, 878). Sie ist dann regelmäßig in voller Höhe aus der Insolvenzmasse zu befriedigen (vgl. Roth, Insolvenzsteuerrecht, Rn. 3.371). Bleibt die während des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit entstandene Steuerschuld unerfüllt, kann sie - nach herrschender Literaturmeinung beschränkt auf die in der Insolvenzmasse verbleibenden Mittel - gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden (vgl. u.a. Roth, Insolvenzsteuerrecht, Rn. 3.206; Kießner in Braun, InsO. Kommentar, 4. Auflage 2010, § 201 InsO Rz. 5, m.w.N.; Hintzen in Münchener Kommentar, InsO. 2. Auflage 2008, § 206 InsO Rz. 8; Uhlenbrock Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 206 InsO Rz. 5; a.A. wohl AEAO zu § 251 AO Tz. 14).
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsmacht über die Massebestandteile zurück. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden (Kießner in Braun, Insolvenzordnung. Kommentar, 4. Auflage 2010, § 200 InsO Rz. 8). Eine Steuerforderung der Finanzverwaltung, die bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens den Rang einer Masseforderung eingenommen hatte, kann deshalb nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder durch Bescheid gegenüber dem Schuldner festgesetzt werden (Roth, Insolvenzsteuerrecht, Rn. 3.206; so auch AEAO zu § 251 AO Tz. 14).
Die während des Insolvenzverfahrens entstandene Steuerschuld ist nicht durch eine Restschuldbefreiung erfasst, da eine solche nach § 301 Abs. 1 InsO nur gegenüber den Insolvenzgläubigern wirkt, also nach § 38 InsO nur den Gläubigern gegenüber, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hatten. Keine Insolvenzgläubiger sind demnach auch die Massegläubiger (vgl. auch Niedersächsisches FG, Beschluss vom 18. August 2010 - 3 K 124/09, EFG 2010, 2066, m.w.N.), so dass im Streitfall die Erbschaftsteuerschuld nicht betroffen ist.
2. Im Streitfall durfte das beklagte Finanzamt daher die während des Insolvenzverfahrens entstandene Erbschaftsteuer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger selbst festsetzen, so dass das Vorgehen des Beklagten insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ist. Unabhängig davon - und in diesem Verfahren nicht zu klären - ist die genannte Frage, in welchem Umfang der Schuldner letztlich noch für die als Masseverbindlichkeit entstandene Steuer nachhaftet (vgl. hierzu noch einmal Roth, Insolvenzsteuerrecht, Rn. 3.206, m.w.N.).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.