Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 17.04.2018, Az.: 12 A 11575/17

Asylantrag; Bescheidung; Untätigkeitsklage; Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.04.2018
Aktenzeichen
12 A 11575/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine lediglich auf Bescheidung des Asylantrags gerichtete Klage ist nicht nach § 75 VwGO zulässig.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da seine Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, „über seinen Asylantrag zu entscheiden“, voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Für eine auf reine Verbescheidung durch das Bundesamt gerichtete Untätigkeitsklage besteht kein Rechtsschutzinteresse (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 20 ZB 16.30003 –, juris).

§ 75 VwGO eröffnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, abweichend von § 68 VwGO schon vor Erlass eines - ablehnenden - Bescheides Verpflichtungsklage zu erheben. Dagegen will die Vorschrift nicht eine „schlichte“ Untätigkeitsklage ermöglichen. Eine solche Klage würde entgegen dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer unnötigen Klagehäufung führen: Wird nämlich der begehrte Verwaltungsakt nach Erhebung der Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erlassen, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Wird der Antrag auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes abgelehnt und überzeugen den Kläger dessen Gründe, kann er den Rechtsstreit ebenfalls ohne Kostenrisiko für erledigt erklären, da in diesen Fällen nach § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten dem Beklagten stets zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Ist der Kläger mit dem Inhalt des ablehnenden Verwaltungsaktes nicht einverstanden, kann er die in Form der Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheides fortsetzen. Dagegen wäre die „schlichte“ Untätigkeitsklage nach Erlass des ablehnenden Bescheides erledigt, da der Kläger sein Klageziel, den Erlass eines Verwaltungsaktes erreicht hat und sein eigentliches Begehren im Rahmen einer weiteren nunmehr gemäß § 68 VwGO zulässigen Verpflichtungsklage geltend machen müsste (vgl. dazu z.B. Nds. OVG, Beschl. v. 19.07.2000 - 4 O 2602/00 -).