Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 04.04.2018, Az.: 16 A 3749/17
Beachtlichkeit; Befristung; Jobcenter; Mitbestimmung; Zustimmungsfiktion; Zustimmungsverweigerung; Zuweisung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 04.04.2018
- Aktenzeichen
- 16 A 3749/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs 2 S 5 BPersVG
- § 75 Abs 1 Nr 4a BPersVG
- § 77 Abs 2 Nr 2 BPersVG
- § 44g SGB 2
- § 44h SGB 2
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Zweck des Zustimmungsvorbehalts des Geschäftsführers eines Jobcenters bei der Zuweisung von Beschäftigten bezieht sich seit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung des § 44g SGB II auch darauf, auf eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung zu achten. Es ist daher nicht mehr ausgeschlossen, dass der Personalrat des Jobcenters in beachtlicher Weise seine Zustimmung unter Hinweis auf eine durch wiederholte befristete Zuweisungen verursachte ungerechtfertigte Benachteiligung des Stammpersonals verweigern kann (Abgrenzung zum Beschl. d. Kammer v. 12.08.2014 - 16 A 7457/13 -, juris).
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers in der Angelegenheit der Zuweisung des Herrn H. zum 15. April 2017 beachtlich ist.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Beachtlichkeit der Verweigerung einer Zustimmung bei der Zuweisung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers der Bundesagentur für Arbeit an das Jobcenter I..
Mit Gremienvorlage vom 2. Februar 2017 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu der Maßnahme "Zuweisung der Tätigkeit eines Fachassistenten in der Eingangszone im Bereich SGB II an Herrn H. ab 15.04.2017 für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses". Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 2. Februar 2017 seine Zustimmung hinsichtlich der beabsichtigten Zuweisung unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG aus folgenden Gründen: Durch die geübte Praxis der Bundesagentur für Arbeit, einen nicht unerheblichen Teil ihrer dauerhaften Pflichtaufgaben zur Erfüllung des SGB II anstatt durch unbefristet Beschäftigte durch befristet beschäftigtes Personal im Rahmen sachgrundloser Befristungen erledigen zu lassen, komme es im Jobcenter I. regelmäßig zu Mehrbelastungen beim vorhandenen Personal. Durch den permanent hohen Einarbeitungsaufwand aufgrund der häufigen sowie vielfältigen befristeten Arbeitsverhältnisse im Jobcenter I. entstünden für die bereits tätigen Beschäftigten, das Stammpersonal, unzumutbare Belastungen. Dies sei insbesondere in der Tatsache begründet, dass die jeweiligen Einarbeitungen von den Stammkräften sozusagen "on top", also neben ihrem ohnehin starken Arbeitsanfall sowie der engen Zielvorgaben zu leisten seien. Entlastungen oder gar Freistellungen von der übrigen Arbeit seien hier nicht vorgesehen. Die Schwelle der der Belegschaft des Jobcenters I. noch zumutbaren Belastung sei insoweit bekanntermaßen (Rückstandssituationen; Überlastungsanzeigen etc.) deutlich überschritten, u. a. weil sich diese befristete Einstellung als Teil einer Kette von weiteren bzw. zahlreichen befristeten Einstellungen erweise, die in ihrer Kumulation die Zumutbarkeitsfrage aufwerfe. Diese Situation wäre bei Herstellung eines Dauerzustands mit unbefristet Beschäftigten, die im Jobcenter I. dringend benötigt würden, nicht gegeben. Die für die Stammkräfte ungünstigen Auswirkungen, wozu vorhersehbare tatsächliche Erschwerungen in der Arbeit von nicht unerheblichem Gewicht zählten, müssten von der Belegschaft des Jobcenters I. abgewendet werden.
Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit, dass er die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich ansehe und die Maßnahme umgesetzt werde. Er begründete dies damit, dass das mit einer Einstellung zu begründende Arbeitsverhältnis weder hinsichtlich der Art noch bezüglich seines Inhalts Gegenstand der Mitbestimmung sei. Der Arbeitsvertrag unterliege vorbehaltlich rechtlicher oder tariflicher Regelungen der Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien, auf welche die Personalvertretung nicht durch Mitbestimmung einwirken könne. Das Mitbestimmungsmerkmal der Einstellung betreffe im Übrigen nicht den Antragsteller, sondern den Personalrat der einstellenden Arbeitsagentur. Für den Antragsteller sei nur der Beteiligungstatbestand der Zuweisung maßgebend. Eine unzumutbare Belastung des Stammpersonals und damit möglicherweise eine Benachteiligung liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann vor, wenn fortlaufend wiederholt befristete Beschäftigungsverhältnisse mit einer maximalen Dauer von sechs Monaten begründet würden und dies zu einer permanenten Einarbeitung einer Vielzahl von Arbeitskräften führe. Eine derartige Vorgehensweise sei weder in der Vergangenheit praktiziert worden, noch träfen sie auf die abgelehnte Maßnahme zu. Zudem sei Herr H. bereits drei Monate im Jobcenter J. als Fachassistent in der Eingangszone tätig gewesen, wodurch seine Einarbeitung zum Zeitpunkt der Zuweisung am 15. April 2017 weitestgehend abgeschlossen gewesen sei.
Einen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel einer Verpflichtung des Beteiligten, das Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG fortzuführen, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 21. März 2017 - 16 B 1903/17 - mangels Verfügungsgrundes ab.
Der Antragsteller hat auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses am 10. April 2017 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren als Hauptsacheverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht er geltend: Er habe unzumutbare Mehrbelastungen infolge der Maßnahme umfassend dargelegt. Aus den Entscheidungsgründen der vom Beteiligten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich nicht, dass eine unzumutbare Belastung des Stammpersonals allenfalls vorliege, wenn fortlaufend wiederholt befristete Beschäftigungsverhältnisse mit einer Höchstdauer von sechs Monaten begründet würden. Nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage sei die Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitnehmer auf sechs Monate begrenzt gewesen. Die Rechtswirklichkeit habe sich seitdem beträchtlich verändert. Auch öffentliche Arbeitgeber bedienten sich der Möglichkeit sachgrundloser Befristungen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beteiligte nicht über die rechtliche Ausgestaltung der Arbeitsverträge bei den Trägern entscheiden könne, er sei aber für die Aufgabenerledigung nicht nur in dem Sinne verantwortlich, dass er die fachliche Qualifikation der Beschäftigten zu beachten habe. Er sei auch verpflichtet, die Beschäftigten vor dauerhafter Überforderung zu schützen. Der Antragsteller habe in der Begründung seiner Zustimmungsverweigerung ausführlich auf die dauerhaft überlastenden Arbeitsbedingungen hingewiesen. Über Arbeitsrückstände, Bearbeitungszeitzeiten und Überlastungsanzeigen dürfte dem Beteiligten eher mehr bekannt sein. Das Stammpersonal habe immer wieder aufs Neue die Einarbeitung zu leisten, wobei im Leistungsbereich eine Person des Stammpersonals für eine zugewiesene Person im Rahmen eines Coachings für etwa ein Jahr verantwortlich sei. Hierfür erhalte das Stammpersonal keine Entlastung. Auf etwa 100 Beschäftigte kämen pro Jahr 20-30 befristet Zugewiesene. Der Beteiligte besitze die Kompetenz, gegenüber den Trägern die Auffassung zu vertreten, dass durch die immerwährende Einarbeitung von befristet beschäftigten Nachteile entstünden, die durch die Zuweisung unbefristeter Kräfte vermieden werden könnten. Der Antragsteller sei auch befugt, den Beteiligten durch seine Zustimmungsverweigerung dazu anzuhalten, diese Einflussmöglichkeiten auszuüben. In ihrem Beschluss vom 12. August 2014 - 16 A 7457/13 - habe die Kammer die Aufgaben und Zuständigkeiten des Dienststellenleiters nicht ausreichend gewürdigt, wenn sie ausführe, dass jegliche denkbare Argumentation der Personalvertretung letztlich auf die nicht der Mitbestimmung zugängliche Einstellungspolitik der Träger hinauslaufe. Der Antragsteller trete dafür ein, die Überlastung der Beschäftigten dadurch zurückzufahren, dass der gemeinsamen Einrichtung unbefristet Beschäftigte zugewiesen würden. Der Beteiligte sei bei der Personalauswahl für die Zuweisung mit seinem Anhörungs- und Vorschlagsrecht und gegebenenfalls Zustimmungsvorbehalt gefragt.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers in der Angelegenheit der Zuweisung des Herrn H. zum 15. April 2017 beachtlich ist.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte verweist zur Begründung auf den Beschluss der Kammer vom 12. August 2014 - 16 A 7457/13 -. Der Antragsteller zwänge eine vom konkreten Fall losgelöste pauschale Kritik an der Einstellung von befristet Beschäftigten in das Korsett des Versagungsgrundes nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. Dass die Schwelle der der Belegschaft noch zumutbaren Belastung aus Anlass der einzelnen Einstellung überschritten sei, sei hier nur in pauschaler Zitierweise der bekannten Rechtsprechung geltend gemacht worden. Ziel der Nichtzustimmung seitens des Antragstellers könne nur sein, dass im Jobcenter tätige Arbeitnehmer einen unbefristeten oder weiteren befristeten Vertrag erhielten. Ein Durchgriff auf die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse bei den Trägern sei aber weder für den Beteiligten, noch für den Antragsteller vorgesehen. Der Antragsteller sei einen konkreten Vortrag zu dem neben der Benachteiligung auch zu beachtenden Aspekt der möglichen Rechtfertigung schuldig geblieben. Das Ablehnungsschreiben gehe auf die Situation vor Ort und die Person des Zugewiesenen nicht ein. Es werde nur pauschal auf den permanent hohen Einarbeitungsaufwand verwiesen. Mit dem Aufwuchs an Personal sei unabhängig von einer befristeten oder unbefristeten Einstellung immer Einarbeitungsaufwand verbunden, der aber letztlich zu einer Entlastung der Gesamtbelegschaft führen solle. Gerade durch die Einstellung eines bereits schon weitgehend eingearbeiteten Mitarbeiters werde es sehr schnell zu Entlastungseffekten kommen. In der formelhaften Begründung, die Belastungsschwelle sei überschritten, sei keine durch benannte Tatsachen begründete Besorgnis einer Benachteiligung zu sehen. Im Übrigen werde auf die überschneidungsfreie Zuständigkeitsverteilung zwischen Träger-Personalrat und Jobcenter-Personalrat hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Er ist zulässig. Die Kammer geht nicht davon aus, dass sich das konkrete Feststellungsbegehren erledigt hätte. Bei "konkreten" Anträgen auf Feststellung, dass ein Mitbestimmungsrecht durch die Maßnahme des Dienststellenleiters verletzt ist und für Anträge auf Feststellung, dass an der Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht besteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass es rechtlich und tatsächlich möglich ist, die Maßnahme rückgängig zu machen (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2011 - 6 P 23/10 -, juris Rn. 9). Nichts anderes kann beim Streit über die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung gelten; ein solcher Streit stellt nämlich einen Unterfall der Geltendmachung einer Verletzung von Beteiligungsrechten dar. Zwar ist ursprüngliche Befristung des Arbeitsvertrages des Herrn K. bereits abgelaufen; der Beschäftigte ist nach den Angaben der Beteiligten im Zeitpunkt des Anhörungstermins aber noch immer dem Jobcenter I. zugewiesen. Eine Beendigung der Zuweisung ist also theoretisch noch möglich, auch wenn es sich gegenwärtig nicht mehr um die ursprüngliche Zuweisung, sondern um eine Anschlusszuweisung handelt.
Der Antrag ist auch begründet. Der Beteiligte hat die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu Unrecht als unbeachtlich zurückgewiesen.
1. Bei der vom Beteiligten erteilten Zustimmung zur Zuweisung des befristet Beschäftigten H. zum 15. April 2017 handelte es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme in entsprechender Anwendung des§ 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG. Diese Regelung ist für die in den Jobcentern bzw. gemeinsamen Einrichtungen (vgl. §§ 6d, 44b SGB II) zu bildenden Personalvertretungen (vgl. 44h Abs. 1 SGB II) anwendbar, weil diesen nach § 44h Abs. 3 SGB II alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehen, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass die Entscheidung des Geschäftsführers eines Jobcenters, der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen, der Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters unterliegt (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2013 - 6 P 4/13 -, juris). Die Zuweisung gegenüber einem Beschäftigten auszusprechen, fällt nicht in den Aufgabenbereich des Geschäftsführers eines Jobcenters und kann als solche mithin nicht der Mitbestimmung des dort gebildeten Personalrats unterliegen. Es kommt in Anbetracht der gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzungen auch nicht darauf an, wie das Einstellungsverfahren bzw. die Personalauswahl faktisch abläuft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.02.2015 - OVG 62 PV 15.13 -, juris Rn. 18). Jedenfalls werden Arbeitsverträge mit der Agentur für Arbeit geschlossen und von dort als "abgebender" Dienststelle Zuweisungen i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG - unter Beteiligung des Personalrats der Agentur für Arbeit - ausgesprochen, welche nach § 44g Abs. 1 SGB II der Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters als Leiter der "aufnehmenden" Dienststelle unterliegen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit - und damit die Mitbestimmungspflicht in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG entfiel vorliegend auch nicht nach § 44g Abs. 2 SGB II aufgrund des Umstands, dass der Beschäftigte K. vor der Zuweisung an das Jobcenter I. offenbar bereits dem Jobcenter J. zugewiesen war. Nach der genannten Bestimmung ist die Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen an Beschäftigte, denen bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen worden war, nicht erforderlich. Das Zustimmungserfordernis entfällt nach dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur, wenn ein Beschäftigter demselben Jobcenter, bei dem er bereits tätig war, zugewiesen werden soll. Ob die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nur Anschlusszuweisungen bzw. solche in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer früheren Zuweisung betrifft (vgl. dazu Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44g, Rn. 41; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 17.10.2017 - 20 A 2477/16.PVB -, juris Rn. 37), bedarf hier keiner Entscheidung.
2. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers hinsichtlich der Zustimmung des Beteiligten zur Zuweisung des Beschäftigten H. stellen sich als beachtlich dar. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG seine Zustimmung schriftlich verweigert und dabei die aus seiner Sicht maßgeblichen Gründe mitgeteilt, so dass die Maßnahmen nicht schon deshalb nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt galten, weil innerhalb der gesetzlichen Frist überhaupt keine mit Gründen versehene Zustimmungsverweigerung beim Beteiligten eingegangen wäre. Die Zustimmungsverweigerung stellt sich auch nicht aus inhaltlichen Gründen als unbeachtlich dar, so dass die Maßnahme des Beteiligten - Zustimmung zur Zuweisung - nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt galt.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Situationen, in denen der Personalrat - wie hier - bei einer Verweigerung der Zustimmung an den Versagungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG gebunden ist, das gänzliche Fehlen einer Begründung mit einer solchen gleichzusetzen, aus der sich ersichtlich keiner der Verweigerungsgründe des Versagungskatalogs ergibt. Das Vorbringen des Personalrats muss es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag hingegen nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens bzw. des Einigungsverfahrens fortzusetzen. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d. h. von vorneherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das gänzliche Fehlen einer Begründung. Mangels möglicher Zuordnung zu einem gesetzlichen Verweigerungsgrund ist nämlich auch in diesem Fall offensichtlich, dass sich der Personalrat auf die ihm gesetzlich zugebilligten Gründe nicht stützen kann. Dabei kann der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung nicht nur mit dem Vortrag von Tatsachen, sondern auch mit der Darlegung einer Rechtsauffassung begründen. Es ist in beiden Fällen zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die unbegründet ist, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen lässt ("Möglichkeitstheorie") oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil der Personalrat sich von vorneherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt (vgl. grundlegend: BVerwG, Beschl. v. 07.12.1994 - 6 P 35/92 -, juris Rn. 27 ff.; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa: BVerwG, Beschl. v. 31.01.2017 - 5 P 10/15 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 03.03.2016 - 5 PB 31/15 -, juris Rn. 5; Lorenzen, BPersVG, Stand: Januar 2018, § 69 Rn. 58). Es ist daher nicht möglich, bei der Frage des Eintritts der Zustimmungsfiktion schon eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen, ob Einwände des Personalrats gegen eine beabsichtigte Maßnahme letztlich inhaltlich überzeugen, oder nicht. Diese Entscheidung ist nämlich nach der Konzeption des Gesetzgebers dem Stufen- bzw. Einigungsverfahren vorbehalten.
Da eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung wie beim gänzlichen Fehlen einer mit Gründen versehenen Zustimmungsverweigerung dazu führt, dass die Maßnahme als gebilligt gilt (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG), kann auch im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand im Hinblick auf die vorstehend skizzierten Maßstäbe nur die schriftliche Zustimmungsverweigerung als solche sein. Es ist demgegenüber ausgeschlossen, im Rahmen eines gerichtlichen Beschlussverfahrens eine ursprünglich unbeachtliche Zustimmungsverweigerung dadurch im Nachhinein beachtlich zu machen, dass gänzlich neue oder im Kern veränderte Argumente angeführt werden. Ließe man eine "Heilung" noch im Rahmen des Beschlussverfahrens zu, würde letztlich die gesetzlich angeordnete Billigungsfiktion konterkariert; eine "Heilung" liefe auf die Rücknahme einer rechtlich existent gewordenen Zustimmung seitens des Personalrats hinaus, die rechtlich nicht vorgesehen ist. Demgemäß kann bei einem im Beschlussverfahren ausgetragenen Streit um die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung seitens des Personalrats in rechtserheblicher Weise lediglich eine Erläuterung der von ihm fristgemäß vorgebrachten Gründe erfolgen. Es ist aber nicht möglich, diese Gründe mit einem veränderten Gepräge zu versehen, welches erstmals zur Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung führen würde.
b) Neben diesen allgemein geltenden Maßstäben ist hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtungen i. S. v. §§ 6d, 44b SGB II zu berücksichtigen, dass deren Geschäftsführer nach § 44d Abs. 4 SGB II zwar grundsätzlich weitreichende personelle Kompetenzen haben, den Trägern (Agentur für Arbeit, kommunaler Träger) aber die Befugnisse zur "Begründung und Beendigung" der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse verblieben sind, wobei eine Differenzierung der Kompetenzen des Geschäftsführers nach kommunalen Arbeitnehmern einerseits und solchen der Bundesagentur für Arbeit andererseits nicht vorgenommen worden ist. Dies ist bei der Prüfung, ob die Verweigerung einer Zustimmung beachtlich erfolgt ist, in Rechnung zu stellen: Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger verbleiben, hat der Geschäftsführer nach § 44d Abs. 6 SGB II ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Dem wiederum korrespondiert § 44h Abs. 5 SGB II, wonach die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt bleiben, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Im Übrigen stehen die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse dem beim Jobcenter zu bildenden Personalrat zu. In diesen Regelungen kommt zum Ausdruck, dass - dem allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Grundsatz entsprechend - die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der Entscheidungskompetenz des jeweiligen Dienststellenleiters folgen. Diese Verteilung von Kompetenzen wirkt sich auch auf die Frage aus, welche Beteiligungsrechte den Personalräten der Träger einerseits und des Jobcenters andererseits zustehen und welche damit im Zusammenhang stehenden Zustimmungsverweigerungsgründe überhaupt in Betracht kommen können.
Der bis zum 31. Dezember 2014 in § 44g Abs. 2 SGB II verankerte Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers bei Zuweisungen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2013 - 6 P 4/13 -, juris Rn. 18, 22 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/1555, S. 28). Seine heutige Fassung hat § 44g SGB II durch Art. 1 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen - vom 28. Juli 2014 erhalten, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Ziel des Änderungsgesetzes war es unter anderem, die bis dahin bestehende befristete Regelung zur gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen durch eine dauerhafte Rechtsgrundlage für Zuweisungen zu ersetzen. Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen sollen nicht mehr gesetzlich, sondern jeweils im Einzelfall zugewiesen werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu der Neuregelung der Zuweisungen heißt es (BT-Drs. 17/1555, S. 12):
"Dabei ist es jedoch erforderlich, dass diese Zuweisungen auf Dauer erfolgen können. […] Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine dauerhafte staatliche Aufgabe, für die das Grundgesetz eine Mischverwaltung vorgesehen hat. Aufgrund der besonderen Organisationsform der gemeinsamen Einrichtungen ohne eigene Dienstherreneigenschaft kann eine Versetzung des Personals nicht erfolgen. Die Qualität der Leistungserbringung hängt jedoch in hohem Maße davon ab, dass die Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen nicht immer wieder nur befristet zugewiesen werden, sondern dauerhaft. Dies sichert nicht nur die Kontinuität der Aufgabenerledigung, sondern schafft auch Klarheit bei dem in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Personal. Die Neuregelung bildet nunmehr ergänzend zu den allgemeinen tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen die einheitliche Rechtsgrundlage für die Zuweisungen in die gemeinsamen Einrichtungen."
Die Zustimmungsverweigerungsrechte des Personalrats eines Jobcenters im Rahmen ihrer Mitbestimmung bei der Zuweisung sind mit dem Zustimmungserfordernis des Geschäftsführers verknüpft. Die Mitbestimmung kann nicht über den Zweck des Zustimmungserfordernisses hinausgehen. Die Kammer hat bereits entschieden, dass sich der Zweck des Zustimmungsvorbehalts des Geschäftsführers eines Jobcenters nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse bei den Trägern erstreckt und der Personalrat daher nicht in beachtlicher Weise rügen kann, ein Träger begründe zu Unrecht befristete Beschäftigungsverhältnisse (Beschl. d. Kammer v. 12.08.2014 - 16 A 7457/13 -, juris). Daran ist im Grundsatz auch festzuhalten. Allerdings kann der Zustimmungszweck jedenfalls nach der Neufassung der maßgeblichen Vorschriften nicht mehr auf die Mitprüfung der von Trägern zu verantwortenden Personalauswahl im Sinne einer "Qualifikationsprüfung" fokussiert werden (vgl. zum Meinungsstand hinsichtlich der Auswahl bei unmittelbar vor der Zuweisung erfolgenden Einstellungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.03.2015 - OVG 62 PV 12.14 -, juris Rn. 19 ff.). Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber nunmehr die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung durch dauerhafte statt befristete Zuweisungen gewährleisten wollte und betont hat. Diese Vorstellung des Gesetzgebers ist vom Geschäftsführer zu beachten, wenn er entscheidet, ob er einer Zuweisung zustimmt, die dann eine Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle nach sich zieht (vgl. zur Verteilung der Kompetenzen bei einer Einstellung mit anschließender Zuweisung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.02.2015 - OVG 62 PV 15.13 -, juris Rn. 16 f.).
c) Gemessen an den vorstehend skizzierten Maßstäben stellt sich die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als beachtlich dar. Der Antragsteller bezog sich ausdrücklich auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG; das Vorliegen dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes erscheint zumindest als möglich.
Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG kann der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 BPersVG seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Blickwinkel ist hier nicht die Rechtmäßigkeit der Einstellung, sondern etwaige aus den Zuweisungen bestimmter Beschäftigter erwachsende Mehrbelastungen beim vorhandenen Personal. Hier kommt eine Parallele zur Situation der Arbeitnehmerüberlassung in Betracht, hinsichtlich derer das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass für eine Benachteiligung i. S. v. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG rein tatsächliche Belastungen ausreichen können. Ein Nachteil kann demnach schon in bloß tatsächlichen, für die Arbeitnehmer ungünstigen Auswirkungen liegen, wozu vorhersehbare tatsächliche Erschwerungen der Arbeit von nicht unerheblichem Gewicht zählen, die von der Belegschaft abgewendet werden sollen (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2010 - 6 P 6/09 -, juris Rn. 36; Lorenzen, a. a. O., § 77 Rn. 122). Für die Mitbestimmung bei Einstellungen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch unzumutbare Belastungen der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten geltend gemacht werden können, die durch die häufige Wiederholung und/oder die gleichzeitige Vielzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen und den dadurch erforderlich werdenden besonderen Einarbeitungsaufwand entstehen, z. B. bei im Übrigen starkem Arbeitsanfall oder engen Zeitvorgaben. Der Personalrat ist in einer derartigen Situation befugt, aus Anlass einer einzelnen Einstellung geltend zu machen, die Schwelle der der Belegschaft noch zumutbaren Belastung sei überschritten, weil sich diese befristete Einstellung als Teil einer Kette von befristeten Einstellungen erweise, die erst in ihrer Kumulation die Zumutbarkeitsfrage aufwerfe (BVerwG, Beschl. v. 06.09.1995 - 6 P 41/93 -, juris Rn. 22 ff.).
Der Antragsteller hat auch von vornherein in entsprechender Weise argumentiert. Zwar wurde offenkundig nicht der "erste Fall" herausgegriffen, in dem aus Sicht des Antragstellers die Schwelle der der Belegschaft noch zumutbaren Belastung erstmals überschritten war, sondern ein Fall, bei dem nach seiner Auffassung das "Fass bereits übergelaufen war". Dadurch, dass möglicherweise mehrere frühere Fälle ohne Zustimmungsverweigerung hingenommen wurden, war das Zustimmungsverweigerungsrecht aber nicht etwa verbraucht. Zwar ist die Argumentation des Antragstellers im Zustimmungsverweigerungsschreiben - worauf der Beteiligte im Beschlussverfahren hinweist - recht abstrakt geblieben und wenig einzelfallbezogen ausgestaltet, was nachträglich nicht mehr "geheilt" werden kann. Gleichwohl ist deutlich und nachvollziehbar geworden, dass der Antragsteller darauf drängen wollte, dass dem Jobcenter I. Beschäftigte dauerhaft zugewiesen werden und dass er weitere befristete Zuweisungen aufgrund bestehender Arbeitsrückstände und Überlastungsanzeigen, nicht mehr für tragbar hält und ständiger Einarbeitungsaufwand nicht mehr geleistet werden kann. Für eine bestimmte Zuweisungsdauer, die unterschritten werden müsste, damit eine Zustimmungsverweigerung überhaupt beachtlich sein kann, geben die gesetzlichen Regelungen nichts her. Dass sich der Antragsteller mit der Person des Herrn K. nicht befasst hat - was der Beteiligte bemängelt -, liegt auf der Hand, weil es ihm nicht um die Qualifikation des zuzuweisenden Beschäftigten ging, sondern um die generelle Problematik lediglich befristeter Zuweisungen und daraus resultierender - aus seiner Sicht - ungerechtfertigter Benachteiligungen.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzesänderung zum 1. Januar 2015 lässt diese Argumentation den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zumindest als möglich erscheinen. Zwar kann Ziel der Nichtzustimmung seitens des Antragstellers letztlich nur sein, dass anstelle befristet eingestellter Arbeitnehmer unbefristet oder zumindest längerfristig eingestellte Arbeitnehmer neu zugewiesen werden oder aber bereits im Jobcenter befristet tätige Arbeitnehmer auf der Basis eines unbefristeten oder eines weiteren befristeten Vertrages eine "Anschlusszuweisung" erhalten, so dass jegliche denkbare Argumentation des Antragstellers mittelbar auch die "Einstellungspolitik" der Träger der gemeinsamen Einrichtung betrifft, die unmittelbar einer Mitbestimmung des Antragstellers nicht zugänglich ist. Es ist indessen in Rechnung zu stellen, dass mit der Neufassung des § 44g Abs. 1 und 2 SGB II durchaus ein Paradigmenwechsel beabsichtigt war. Der Regelfall der Einzelzuweisung soll nicht mehr vorübergehender, sondern dauerhafter Natur sein. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, nach welchem die Zuweisung auf Dauer erfolgen "kann", wohl aber aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Zudem ist der "Pool" des bei den Trägern beschäftigten Personals, welches für eine Personalausstattung der gemeinsamen Einrichtung auch ohne Zustimmung in Betracht kommt, vergrößert werden. Hinsichtlich der Möglichkeit von Zuweisungen ohne Zustimmung wurde die zuvor nur im Bereich der Bundesagentur für Arbeit geltende tarifliche Regelung (§ 4 Abs. 3 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit - TV-BA -) gesetzlich verallgemeinert. Da diese Vorstellungen des Gesetzgebers von den Trägern zu berücksichtigen sind, ist ihre Entscheidungsfreiheit begrenzt worden. Dies wiederum hat der Geschäftsführer des Jobcenters bei seiner Zustimmungsentscheidung in Rechnung zu stellen und muss nicht (mehr) gleichsam "alternativlos" befristetes Personal hinnehmen (vgl. zum Argument der "Alternativlosigkeit" noch Beschl. d. Kammer v. 12.08.2014 - 16 A 7457/13 -, juris Rn. 25). Ist dem so, kann dem dort gebildeten Personalrat bei der Mitbestimmung entsprechend § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG nicht (mehr) abgesprochen werden, auf unbefristete Zuweisungen hinwirken zu können. Die überschneidungsfreien Zuständigkeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2014 - 6 P 16/13 -, juris Rn. 18) der gemeinsamen Einrichtungen und der Träger bleiben bei dieser Betrachtungsweise gewahrt; es kann durchaus bei den Trägern mit Zustimmung der dort gebildeten Personalräte befristetes Personal eingestellt werden; nur muss dies wohl nicht (mehr) als an das Jobcenter "durchzureichendes" Personal vom dortigen Geschäftsführer und der dortigen Personalvertretung ohne weiteres akzeptiert werden. Da der in Betracht kommende "Pool" für Zuweisungen ist - wie dargestellt - gesetzlich beträchtlich erweitert wurde, kommt durchaus in Betracht, anstelle einer neu eingestellten befristeten eine unbefristete Arbeitskraft zur Zuweisung einzufordern.
Ob die Argumentation des Antragstellers in seiner Zustimmungsverweigerung vom 15. April 2017 letztlich "trägt", betrifft die Frage der Begründetheit der Zustimmungsverweigerung, die Gegenstand des Nichteinigungsverfahrens ist, nicht aber die Ebene der Beachtlichkeit derselben.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschlussverfahren ist frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts. Eine Erstattung von Aufwendungen ist nicht vorgesehen.