§ 8 SchiedsamtG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsamtG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
- 1.ihre Pflichten gröblich verletzt hat;
- 2.sich als unwürdig erwiesen hat;
- 3.ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors (Präsidenten) des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und der Gemeinde der Präsident des Oberlandesgerichts.