Landgericht Stade
Beschl. v. 10.10.2014, Az.: 9 T 104/14

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
10.10.2014
Aktenzeichen
9 T 104/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 18. September 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 17. September 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht ... ordnete mit Beschluss vom 17. September 2014 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis einschließlich 14. Oktober 2014 an. Hiergegen wendet sich der Betroffene durch seinen Bevollmächtigten mit der Beschwerde vom 18. September 2014, die er unter dem 25. September 2014 begründete.

Der Betroffene ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 30. Januar 2013 einen Asylantrag (Aktenzeichen:... ). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2013 ab. Der Antrag sei unzulässig, da der Betroffene bereits in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am 27. November 2013 unter der Adresse in der  ... zugestellt, wo der Betroffene ihn auch erhielt. Ein Rechtsmittel legte er nicht ein. In Norwegen war der Asylantrag des Betroffenen unter dem 8. Oktober 2010 negativ beschieden und durch eine Rechtsmittelentscheidung vom 30. Januar 2012 endgültig abgelehnt worden.

Der für den 27. März 2014 geplanten Abschiebung entzog sich der Betroffene, indem er untertauchte, als er die Terminsmitteilung erhielt.

Das Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge verlängerte daraufhin die Überstellungsfrist nach Norwegen bis zum 23. Mai 2015.

Am Tag der Antragsstellung der Beteiligten, am 16. September 2014, meinten Mitarbeiter der Stadt ..., den Betroffenen in der  ... Unterkunft erkannt zu haben. Sie unterrichteten die Polizei, die daraufhin eine Personenüberprüfung vornahm und den Betroffenen aufgrund der vorliegenden Festnahmeausschreibung festnahm.

Mit Faxschreiben vom 16. September 2014, 18.17 Uhr, beantragte die Beteiligte 1.) die einstweilige Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zunächst 14. Oktober 2014 mit sofortiger Wirksamkeit gemäß § 427 Abs. 1 FamFG, und 2.) Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 14. Oktober 2014 mit sofortiger Wirksamkeit gemäß 422 Abs. 2 FamFG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Antrages wird auf die Akten Bezug genommen (Bl. 1 ff. d.A.).

Das Amtsgericht  ... hörte den Betroffenen am 17. September 2014 um 11.00 Uhr an. Anschließend ordnete es Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 14. Oktober 2014 an ebenso wie die sofortige Vollziehbarkeit auf der Grundlage der § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG. Es liege der Haftgrund des § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG vor und auch im Übrigen sei die Haftanordnung zulässig, insbesondere verhältnismäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 18 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 18. September 2014 legte der Betroffene Beschwerde ein und stellte weitere Anträge. Der Betroffene begründete seine Beschwerde unter dem 25. September 2014. Ausweislich des Anhörungsprotokolls sei der Haftantrag erst nach der Anhörung ausgehändigt worden. Er ist der Ansicht, dass dies die Rechtswidrigkeit der Haft begründe. Im Übrigen seien die Angaben zur beantragten Haftdauer nicht hinreichend. Nach BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14,  dürfe Dublin-III-Haft gegenwärtig nicht mehr angeordnet und verhängt werden. Außerdem sei die Verpflichtung zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson nicht verzichtbar und es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Vollzugsgrundlage für die Inhaftierung. Auch finde sich in den Akten kein im Anhörungsprotokoll benanntes Empfangsbekenntnis. Schließlich liege ihm die Ausländerakte noch nicht vor, sodass die Zustellung des Bescheides vom 25. November 2013,  sowie die ordnungsgemäße Verlängerung der Überstellungsfrist mit Nichtwissen bestritten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen (Bl. 33 ff. d.A.).

Durch Beschluss vom 26. September 2014 gewährte das Amtsgericht  ... dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Der Beschwerde half es nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.

Die Beteiligte nahm ergänzend mit Schreiben vom 30. September 2014 Stellung (Bl. 50 f. d.A.). Sie führte darin aus, dass der Zeitpunkt, in dem dem Betroffenen der Haftantrag ausgehändigt und übersetzt worden sei, im Protokoll der amtsgerichtlichen Anhörung falsch wiedergegeben sei. Dies sei tatsächlich nämlich zu Beginn der Anhörung erfolgt. Im Übrigen teilte die Beteiligte mit, dass die Abschiebung des Betroffenen für den 2. Oktober 2014, 9.50 Uhr mit dem Flugzeug ab Hamburg vorgesehen sei. Die Kammer hat eine dienstliche Stellungnahme des Amtsrichters zum fraglichen Zeitpunkt der Aushändigung und Übersetzung des Antrages eingeholt und den Betroffenen am 1. Oktober 2014 persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht am 8. Oktober 2014, teilte der Betroffene mit, dass die Dublin-Überstellung am 2. Oktober 2014 gescheitert sei. Er fügte ein Schreiben der Landesaufnahmebehörde Niedersachen vom 2. Oktober 2014 bei, aus dem sich ergibt, dass sich der Betroffene geweigert habe, das Dienstfahrzeug zu verlassen und die Maßnahme daraufhin abgebrochen worden sei, weil sie unbegleitet war. Der Betroffene befindet sich seitdem wieder in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen.

Die Kammer erteilte den Beteiligten mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 einen gerichtlichen Hinweis mit der Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme, die der Betroffene auch wahrnahm.

II.

Die Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 17. September 2014 (§ 58 Abs. 1 FamFG). Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat erhoben worden (§ 63 Abs. 1 FamFG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Das Amtsgericht  ... hat die Haft zur Sicherung der Abschiebung zu Recht angeordnet. Denn die formellen und materiellen Voraussetzungen der Haftanordnung liegen vor.

Die Kammer geht dabei zunächst davon aus, dass eine auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG gestützte Sicherungshaftanordnung auch derzeit noch möglich ist. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Aktenzeichen V ZB 31/14, steht dem nicht entgegen. Denn vorliegend datiert das an Norwegen gerichtete Wiederaufnahmegesuch auf den 23. November 2013, sodass nach Auffassung der Kammer gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 („Dublin III“) noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 („Dublin II“) anwendbar ist. Darüber hinaus dürfte die Sicherungshaft zwecks Überstellung in einen EU-Mitgliedsstaat nach den Vorschriften der Verordnung „Dublin III“ laut der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht per se widerrechtlich sein. Nur eine solche Sicherungshaft, die auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG gestützt wird, genügt nicht den Anforderungen der Verordnung an eine „erhebliche Fluchtgefahr“. Hingegen genügen die in § 62 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AufenthG genannten Haftgründe den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung; auf ihrer Grundlage kann Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung angeordnet werden.

Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft liegen vor, insbesondere genügt der Antrag der Beteiligten den formalen Voraussetzungen des § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG.

Die Identität und der aktuelle Aufenthaltsort des Betroffenen sind in dem Antrag benannt. Als Grundlage der Sicherungshaft gibt die Beteiligte § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG an. Sie konkretisiert die Voraussetzungen ausreichend, indem sie erklärt, dass der Betroffene zu einem geplanten Abschiebetermin am 27. März 2014 nicht in den Räumlichkeiten in der Bahnhofstraße in  ... erschienen sei. Wie der Betroffene hierzu erklärte, war er untergetaucht, als er das Schreiben erhalten hatte und hielt sich anschließend sieben Monate lang versteckt. Die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung sowie deren Dauer sind ebenfalls ausreichend konkret dargelegt worden, wenn die Beteiligte erklärt, dass die Vorbereitung der Abschiebung, die Beschaffung der Flugkarte usw. in Absprache mit dem Bundesamt erfahrungsgemäß vier Wochen andauern könne, die norwegischen Behörden mindestens zehn Tage vor der Überstellung zu informieren seien, ein gültiges Laisser-Passer bereits vorliege und bei letzten Einleitung der Flugtermin binnen drei Wochen organisiert werden konnte. Insbesondere angesichts der Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 23. Mai 2015 ist die Durchführbarkeit ausreichend dargetan. Die Rückkehrentscheidung liegt mit der unanfechtbaren Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2013 vor. Einer gesonderten Androhung der Abschiebung bedarf es in diesen Fällen nicht, vgl. § 34a Abs. 1 S. 3 AufenthG. Hinsichtlich des Erfordernisses eines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens gem. § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG hat die Beteiligte erklärt, dass ihr kein Ermittlungsverfahren bekannt sei. Auf die in den Ausländerakten befindliche Mitteilung der Polizeistation  ... über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom 18. Februar 2013 hat die Kammer Erkundigungen angestellt. Der Leiter der Staatsanwaltschaft  ... teilte am 1. Oktober 2014 mit, dass die dort anhängigen Verfahren seit Anfang 2013/2014 eingestellt seien.

Die notwendigen Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere die Gewährleistung rechtlichen Gehörs, wurden bei der Anordnung der Haft durch das Amtsgericht nicht hinreichend beachtet. Dennoch ist die Haftanordnung dadurch nicht rechtswidrig.

Bereits die Tatsache, dass dem Betroffenen der Haftantrag nur in Auszügen übersetzt worden ist, verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies ist auch der Fall, soweit dem Betroffenen der Haftantrag nicht persönlich ausgehändigt wurde. Denn zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist es erforderlich, dass der Betroffene im Stande ist, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen, sodass ihm der Antrag der Ausländerbehörde so zeitnah wie möglich bekannt gegeben werden muss. Dies erfordert, dass der Antrag dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt und von einem Dolmetscher vollständig übersetzt wird (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, Az.: V ZB 179/11; Beschluss vom 21. Juli 2011, Az.: V ZB 141/11).

Jedoch hat der V. Senat des Bundesgerichtshofs seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine verfahrensfehlerhafte Nichtaushändigung des Haftantrages zugleich zu der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führt, ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014, Az.: V ZB 80/13). Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Rechtsprechungsänderung vorliegend nicht nur die - möglicherweise - unzureichende Aushändigung des Haftantrages betrifft, sondern diese Rechtsprechungsänderung darüber hinaus auch auf die vorliegende unzureichende Übersetzung des Haftantrages zu übertragen ist. Denn nach der Entscheidung des Senats soll die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis hat nur dann Einfluss auf die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, aaO, Rz. 11 - zitiert nach juris). Dies kann die Kammer nicht erkennen, da der Betroffene sich vorliegend trotz der eingeschränkten Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem im Haftantrag niedergelegten Sachverhalt und den Haftgründen äußern konnte. Der Betroffene hat ausweislich des amtsgerichtlichen Protokolls erklärt, dass er wisse, dass die Rechtslage so sei, dass nicht die BRD für sein Verfahren zuständig sei, sondern die Norwegischen Behörden. Dies sei ihm bekannt. Er hat angegeben, auch zu wissen, dass der Landkreis ihn im März dieses Jahres nach Norwegen abschieben wollte. Er hätte das Schreiben bekommen und sich versteckt, weil er genau gewusst habe, wenn er nach Norwegen käme, würden sie ihn nach Afghanistan abschieben. Der Betroffene hat also gewusst, dass er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und war dementsprechend zu den Haftvoraussetzungen im engeren Sinne auskunftsfähig. Dies wohl auch deshalb, weil - wie die Beteiligte in der Anhörung durch die Kammer ausgeführt hat - ihm zumindest die Haftgründe übersetzt worden sind.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs vermögen die Kammer zu keiner anderen Beurteilung veranlassen. Denn die Erfordernisse, dem Betroffenen den Haftantrag zu übersetzen und vor der Anhörung auszuhändigen, sind nicht als gesetzliche Ausprägungen oder Anforderungen an die Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs normiert, sondern durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägt worden. In der Entscheidung, diese Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verändern, dürfte die Rechtsprechung also frei sein, solange die formellen Voraussetzungen dadurch nicht außer Acht gelassen werden. Dies kann die Kammer vorliegend aber nicht erkennen, da die materiellen Anforderungen an die Wahrung rechtlichen Gehörs dadurch belegt sind, dass sich der Betroffene vorliegend tatsächlich zu den im Haftantrag vorgebrachten Gründe äußern konnte.

Auch die übrigen Verfahrensvorschriften wurden eingehalten, insbesondere wurde der  Betroffene von der Kammer noch einmal über seine Rechte, die konsularische Vertretung sowie eine Vertrauensperson zu informieren, belehrt. Beides lehnte er ab.

Darüber hinaus liegt auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Er sind die Haftgründe des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AufenthG gegeben.

Gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründe zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffenen wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Betroffene bewusst zu dem ihm angekündigten Abschiebetermin am 27. März 2014 nicht erschienen ist. In der Anhörung durch das Amtsgericht hat der Betroffene angegeben, das Schreiben der Beteiligten erhalten und sich daraufhin versteckt zu haben. Er habe genau gewusst, dass er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, wenn er nach Norwegen zurückkäme.

Durch sein Verhalten erfüllt der Betroffene zugleich die Voraussetzungen für den Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG. Danach ist ein Ausländer abzuschieben, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat.

Eine Abschiebung des Betroffenen ist im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG nach Auffassung der Kammer auch binnen der nächsten drei Monate durchführbar. Die Überstellung scheitert nicht daran, dass die ursprüngliche Frist des Art. 20 der Dublin-II-Verordnung von sechs Monaten bereits angelaufen ist. Denn die Frist wurde gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 („Dublin-II“) ordnungsgemäß verlängert. Davon, dass die notwendigen Verfahrensschritte eingehalten wurden, insbesondere Norwegen vor Ablauf der Frist gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung unterrichtet worden ist, geht die Kammer aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2014 (Bl. 75 der Ausländerakte) sowie der tatsächlichen Durchführung der Überstellung nach Norwegen aus. Die norwegischen Behörden haben der angekündigten Abschiebung offensichtlich nicht widersprochen. Konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Abstimmung liegen nicht vor. Insbesondere unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von dem seitens des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zitierten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Münster zum Aktenzeichen 9 L 465/14.A. Antragsgegnerin war dort die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Inneren, vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Forschung, die trotz entsprechender Rügen keine solchen Mitteilungsunterlagen vorlegen konnte. Vorliegend ist jedoch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht beteiligt; aus dem Fehlen einer entsprechenden Nachricht des Bundesamtes an Norwegen in den Ausländerakten der Beteiligten kann nicht zugleich auf das Fehlen einer Benachrichtigung geschlossen werden, ohne dass konkrete Vorhalte gemacht werden.

Die Beteiligte prognostiziert im Übrigen einen Zeitraum von vier Wochen innerhalb dessen die Abschiebung mittels Rückflug nach Norwegen erfolgen könne. Sie legt hierzu ihre allgemeinen sowie die speziellen Erfahrungswerte von dem im März gescheiterten ersten Überstellungsversuchs zu Grunde. Da keine sonstigen Besonderheiten erkennbar sind, insbesondere das Laisser-Passez-Papier bereits vorliegt, schließt sich die Kammer dieser Prognose an. Daran ändert es nichts, dass der nunmehr für den 2. Oktober 2014 geplante Abschiebeversuch gescheitert ist. Eine erneute Überstellung ist möglich, sobald ein neuer Flugtermin binnen der bereits mitgeteilten Zeitspanne organisiert werden kann.

Die Anordnung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann der Zweck der Haft nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden, vgl. § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Es ist nicht ersichtlich, wie die Abschiebung angesichts des bereits gezeigten Fluchtverhaltens und des weiterhin bestehenden Fluchtanreizes gleichwertig erreicht werden kann. Der Betroffene hat sich bereits sieben Monate versteckt gehalten, um einer Abschiebung zu entgehen, und hat auch in der Anhörung seine Angst vor einer Zurückschiebung nach Afghanistan wiederholt zum Ausdruck gebracht. Die Möglichkeit, dass sich der Betroffene in dieser Situation zu dem Abschiebetermin freiwillig bereit hält, erachtet die Kammer als nahezu ausgeschlossen.   Dies hat auch seine Weigerung am 2. Oktober 2014 gezeigt. Auch die Dauer der Haftanordnung bis zum 14. Oktober 2014 ist verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte dem Beschleunigungsgebot nicht genügt hätte. Sie hat bereits am Tag der Haftanordnung die Abschiebung beim Landeskriminalamt einleiten lassen und sämtliche Unterlagen übersandt, sodass die prognostizierte Dauer der Sicherungshaft an sich auf den 2. Oktober 2014 hätte reduziert werden können.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.