Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.11.1989, Az.: 9 A 5/88
Erschließung; Zwangsabschnitt; Teilung; Straße; Schienen; Schienenweg; Kreuzung; Baulast; Gemeinde; Eisenbahn
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.11.1989
- Aktenzeichen
- 9 A 5/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:1120.9A5.88.0A
Rechtsgrundlagen
- § 130 Abs. 2 S. 1 BauGB
- § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB
Fundstelle
- NVwZ-RR 1990, 438-439 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Teilung einer Straße in zwei Erschließungsanlagen erfolgt nicht durch eine höhengleiche Kreuzung mit einem Schienenweg. Es entstehen hierdurch keine Zwangsabschnitte.
2. Die Fertigstellung der Straße erfordert auch die Fertigstellung der im Bereich der Kreuzung liegenden Fuß- und Radwege.
3. Auch eine notwendige Mitwirkung der Eisenbahn entbindet die Gemeinde nicht von ihrer Baulast.